Zuständig für Zählergrundgebühr bei Leerstand ohne Verbrauch?
Wer muss bei einem Wohnungsleerstand ohne Gas- bzw. Stromverbrauch die Zähler-Grundgebühr für Strom und Gas übernehmen?
Aus meiner Sicht muss der Grundversorger diese Kosten tragen. Telekom stellt doch auch keine Gebühren in Rechnung, wenn nicht jeder Mieter den DSL/Internet-Hausanschluss in Anspruch nimmt.
4 Antworten
Telekom und Grundversorger kann man nicht miteinander vergleichen. Die rechtlichen Grundlagen unterscheiden sich (StromGVV gilt nicht für Telefon).
Im Zweifelsfall lässt der Grundversorger den Zähler ausbauen. Dann gibt es erstens definitiv weder Strom noch Gasheizung in der Wohnung (die Gastherme braucht ja auch Strom), also ist die Whg. nicht beheizbar gegen Frostschäden.
Zweitens wird es für zukünftige Mieter sehr spaßig, da der Grundversorger zunächst die Zähler wieder einbauen muss und das vermutlich erst nach Begleichung der Kosten tun wird.
Das ganze scheint rechtlich etwas unklar zu sein, aber unter pragmatischen Gesichtspunkten scheint mir die Übernahme der Grundgebühr durch den Vermieter sinnvoller zu sein.
https://recht-energisch.de/2019/01/13/stromkosten-bei-leerstand/
Zweitens wird es für zukünftige Mieter sehr spaßig, da der Grundversorger zunächst die Zähler wieder einbauen muss und das vermutlich erst nach Begleichung der Kosten tun wird.
Und die werden die Kosten wiederum beim Vermieter geltend machen. Wenn ich in eine Wohnung einziehe, darf ich erwarten, dass die technischen Voraussetzungen für den Bezug von Wasser, Storm und Wärme vorhanden sind oder eigentümerseitig geschaffen werden.
Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - der bisherige Mieter,
danach - bei längerem Wohnungsleerstand der Eigentümer / Vermieter.
Der Eigentümer. Wer käme denn sonst noch in Frage?
Ich gehe Mal davon aus Leerstand heißt auch es existiert kein zu dem Zeitpunkt gültiger Mietvertrag.
Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, sind derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen.
Der BGH hat es sich da ziemlich einfach gemacht und keine eindeutige Regelung getroffen. Das lässt sehr viel Interpretationsspielraum. Die Verfügungsgewalt könnte auch z.B. ein Makler haben, der ja aber gar nicht mit dem Vertragsverhältnis zu tun hat.
Dies stellt eine gewichtige Ausnahme zu dem unter 1. ausgeführten dar. Scheinbar sollen „geringfügige“ Energieentnahmen über einen „kurzen Zeitraum“ nicht dazu führen, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Vermieter begründet wird. Offen bleibt bislang, was unter „geringfügig“ zu verstehen ist (sind z.B. Renovierungsabreiten auch davon umfasst) und ob ein „kurzer Zeitraum“ auch einen Monat Leerstand umfassen kann.
Ich dachte auch erst, klar muss der Eigentümer zahlen, aber gerade diese schwammigen Formulierungen haben dazu geführt, dass viele Versorger inzwischen Leerstandstarife anbieten, da die Alternative sonst jedesmal ein kostspieliger Aus- und Einbau der Zähler wäre.
Die Frage ist doch: Gibt es denn noch irgendwelche Mieter? Ich würde hier ja eher mal davon ausgehen, dass der Mietvertrag vollständig beendet ist. Damit gibt es keine "Mitmieter" mehr und die Kosten fallen vollständig dem Eigentümer zu. Außerdem ist die Situation in einem vollständig vermieteten EFH m. E. nur bedingt mit einer einzelnen Mietwohnung zu vergleichen.
Dafür wäre es ja mal ganz gut, wenn der Fragesteller weitere Informationen liefert, warum es ihm eigentlich geht, bevor wir hier ins Blaue weiterspekulieren.
Ja, darum bringt es auch nichts, dass wir jetzt mit irgendwelchen Annahmen weiter spekulieren, ohne den genauen Hintergrund zu kennen und uns dann gegenseitig zu erklären, was jetzt nun stimmt, oder nicht. Das was wir geschrieben haben ist alles richtig, aber ich hab auch keine Lust mich damit weiter zu beschäftigen, ohne dass mal eine vernünftige Erklärung kommt. Dafür ist uns allen die Zeit zu schade.
Der Besitzer.
So einfach schein das nicht zu sein..,
https://blog-fsh-ra.com/2014/07/08/energierecht-bgh-entscheidet-uber-leerstandsversorgung-und-zum-vertragsschluss-durch-entnahme/amp/
Was aktuelleres hab ich auch die Schnelle nicht gefunden.