Zählt meine mündliche Kündigung oder nur meine schriftliche?
Ich habe eine 3-monatige Kündigungsfrist in der Wohnung in der ich momentan lebe. Der Vertrag ist so formuliert, dass wenn die Kündigung eingereicht wird, beginnen die 3 Monate am nächsten Monats Anfang. Soll heißen wenn ich am zb. 25.07 die Kündigung einreiche, dann sind es am dem 01.08. 3 Monate und ich muss quasi am 1.11 draußen sein.
Mein Problem ist jetzt, dass ich meinem Vermieter gesagt habe, dass ich ausziehen werde. Dies war am 25.07. Die schriftliche Kündigung habe ich aber erst ein paar Tage später abgeben (schon im August) und jetzt will der Vermieter, dass ich einen Monat länger zahle, weil nach seiner Argumentation nur die schriftliche Kündigung zählt und die sei im August gewesen, deshalb müsse man die 3 Monate auch ab dem 01.09 ansetzten.
Wer hat da Recht? Ich habe eine neue Wohnung ab dem 15.10 und müsste sonst zwei Wohnungen zur gleichen Zeit zahlen was mir große finanzielle Not bereiten würde.
1 Antwort
Der Vermieter hat immer Recht, diesmal sogar wirklich, wenn, ja wenn..
Fangen wir mal mit dem Grundsatz an: Wohnungskündigungen bedürfen der Schriftform, § 568 BGB. Insofern Ende Gelände. Mündlich gilt NICHT.
Aber: Nach § 573e BGB genügt es, wenn die schriftliche Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats der anderen Partei zugeht.
Und jetzt frage ich Dich: Was sind bei Dir "ein paar Tage" ? Bis inklusive 3.August hätte noch für den 1.11. genügt, danach ist es der 1.12.
Da hast Du Recht! Ich schreibe mir ob des Tippfehlers einen Tadel ins Klassenbuch!
§ 573 c