Zählt der Erlös vom Verkauf eines Grundstücks mit in den Grundfreibetrag, den man bei Hartz 4 haben darf?

3 Antworten

Hallo,

nur wer finanziell bedürftig ist hat Anspruch auf Hartz IV. Deshalb darf derjenige, der über genug eigene finanzielle Mittel verfügt, keine sozialen Leistungen wie etwa Hartz IV beanspruchen. Jede Veränderung der Vermögensverhältnisse innerhalb der BG muss deshalb dem Jobcenter angezeigt werden und die BG wird daraufhin auf Hilfsbedürftigkeit geprüft.

Durch den Hausverkauf kann es deshalb sein, dass für eine bestimmte Zeit keine Bedürftigkeit festgestellt wird und fällt daraufhin aus den Bezug. Erst wenn das Geld aus dem Verkaufserlös bis auf das Schonvermögen aufgebraucht ist, kann (rechtzeitig ! ) ein erneuter Antrag auf Hartz4 gestellt werden.

Was jeweils unter Vermögen/ Einkommen fällt, ergibt sich aus SGB II und aus Urteilen des Bundesozialgerichts (AZ: B14/7b AS 12/07 R und AZ: B14/11 AS 17/07 R).

W i c h t i g  zu wissen: 

Zum Vermögen zählen alle Werte, die jemand zu dem Zeitpunkt besitzt, an dem er oder sie einen (Folge-) Antrag auf Hartz IV stellt. 

Unter Einkommen jedoch zählt das, was jemand während des Bezugs von Hartz IV erhält. 

Das Geld das sie bekommt wird naturlich als Vermögen gewertet. Mit diesem Link kann man herausfinden, wie hoch das zulässige Schonvermögen ist http://www.brutto-netto-rechner.info/schonvermoegen.php

Erlöst man mehr als dieses, dann sollte man sich unbedingt beraten lassen, wie man vorgehen sollte, damit die Hartz IV Zahlungen nicht gefährdet werden.


Juergen010  18.11.2016, 21:54

Das ist leider nur sehr bedingt richtig.

Sofern das Grundstück seinerzeit bei ALG2-Antragstellung schon im Schonvermögen tatsächlich genannt und somit erfasst wurde, ist der Erlös daraus u.U. anrechnungsfrei.

Jedoch sollte sich die Leistungsbezieherin auch bei Vorliegen dieser Vorraussetzung nicht so ohne Weiteres darauf verlassen, dass sich das Jobcenter an diese Regelung "erinnert".

Vielmehr wird das JC erst Mal die Leistung kürzen, bzw. ganz einstellen und sich auf den Standpunkt stellen, dass die Leistungsempfängerin grundsätzlich nicht bedürftig ist, da sie ja den Erlös zum Leben (nach ALG2-Satz) hat.

Gegen den Ablehnungsbescheid bleibt nur der Widerspruch und ggf. Klage vor dem Sozialgericht. Da keine Eilbedürftigkeit besteht, kann Sie sich getrost auf einige Monate, ggf. sogar deutlich längerere, Wartezeit bis zu einem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts einstellen.

Von daher kann ich nur abraten, den Verkauf so ohne Weiteres, einfach durchzuziehen.

Ergänzend: http://www.hartziv.org/was-zaehlt-als-vermoegen.html


Gaenseliesel  18.11.2016, 22:37
@Juergen010

Jürgen......

" Sofern das Grundstück seinerzeit bei ALG2-Antragstellung schon im Schonvermögen tatsächlich genannt und somit erfasst wurde, ist der Erlös daraus u.U. anrechnungsfrei."

 .........anrechnungsfrei dann bis zum zulässigen Schonvermögen, würde ich sagen. Der darüber hinausgehende Erlös muss erst verwertet werden oder wird verrechnet mit derzeitiger sozialer Hilfeleistung.

Thea11 
Beitragsersteller
 18.11.2016, 20:31

Besten Dank, das war sehr hilfreich.

Gaenseliesel  18.11.2016, 22:27

Snooopy155.......dieser Link ist nur bei erstmaliger Antragstellung anwendbar, nicht beim laufenden Bezug der Sozialleistung.