Wie werden Gewinne mit Aktien beim Jobcenter verrechnet?
Habe 2000 € in Aktien und musste nun wegen Corona aufstocken. Sie fragen mein Vermögen ab (obwohl das zu Corona-Zeiten ja eigentlich ausgesetzt sein sollte?)
Ich bin unter der Vermögensfreigrenze für mein Alter. (Bin ca. 1000 € unter der Grenze). Jetzt frage ich mich, wie die Gewinne verrechnet werden. Wird es als Einnahme gesehen, wenn ich eine Aktie verkaufe bzw. der Gewinn zum Einkaufspreis? Sie werden wahrscheinlich erst wenn das Depot mit meinem anderen Vermögen die Freigrenze übersteigt, verlangen, dass ich verkaufen muss. Und: zählt das dann als Einnahme, wie wenn ich arbeiten würde oder gehört das zum Schonvermögen?
Es fehlen Informationen: bist du Selbständig? Oder Arbeitnehmer und hast durch Corona Alg II beantragt? Oder warst du schon im Bezug von Alg II?
bin nebenbei selbstständig und auch in einem Angestellenverhältnis. Nebentägigkeit fällt wege Corona weg, deswegen alg ii beantragt.
2 Antworten
Aktien gehören zum verwertbaren Vermögen. Ausgesetzt heißt, dass in den ersten 6 Monaten das Vermögen nicht angetastet werden muss. Diese “grobe“ Prüfung bezieht sich quasi darauf, ob das Vermögen so hoch ist, dass gar kein Anspruch besteht (über 60.000€ für den Antragsteller, jede weitere Person 30.000€). Z.B. wenn deine Kosten der Unterkunft 3000€ für ein Penthouse betragen, dann verlangt man keinen Umzug oder Verkauf, sondern diese werden so übernommen. Wenn der Antrag zwischen dem 01.03. und 30.06. gestellt wurde.
Schau hier aus den FAQ der Arbeitsagentur:
Muss ich erst meine Ersparnisse aufbrauchen, bevor ich Grundsicherung bekomme?Sie müssen Ihr Vermögen in den ersten 6 Monaten des Leistungsbezuges nicht aufbrauchen, wenn Ihr Bewilligungszeitraum zwischen dem 1. März 2020 bis einschließlich 30. Juni 2020 beginnt.
Das gilt aber nur, wenn Sie kein erhebliches verwertbares Vermögen besitzen. Verwertbares Vermögen sind Bargeld und sonstige liquide Mittel, zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien oder Lebensversicherungen.
Besitzt das erste Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verwertbares Vermögen in Höhe von über 60.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung. Für jedes weitere Mitglied gilt eine Höchstgrenze von 30.000 Euro.
Selbstgenutztes Wohneigentum ist in der Regel nicht sofort verwertbar. Es wird daher nicht als erhebliches Vermögen gewertet.
Auch Vermögen, das der Altersvorsorge dient (insbesondere Kapitallebensversicherungen und Kapitalrentenversicherungen), ist kein erhebliches Vermögen. Das gilt unabhängig von seinem Wert.
Bestandsaktien sind Vermögen und Gewinne aus Verkäufen sowie Dividenden- und Zinserträge sind Einkünfte.