Wohnungskauf mit Bundesbankscheck?

6 Antworten

Das ist ein äußerst ungewöhnliches Vorhaben. Was ist, wenn da irgendwas nicht stimmt? Es gab schon Fälle, wo es Personen mit gefälschten Personalpapieren geschafft haben einen Notar zu überlisten. Dann wäre das Geld weg und zwar endgültig und ohne Gegenleistung.

Ohne Auflassungsvormerkung keine Zahlung.

Das Risiko ist unkalkulierbar.

Der Bundesbankscheck ist ist praktisch wie Bargeld.

Wenn der an einem Tag3 Termine schafft und es 2-3 Tage dauert bis es auffliegt, kann er 6-9 mal kassieren.

Kompromiss an den Eiligen: Es wird gemacht wie er möchte, aber er bekommt den Scheck, den der Notar in Obhut nimmt, erst bei Eintragung der Auflassungsvormerkung.

Ohne die Auflassungsvormerkung abzuwarten, weiss auch der Notar nicht, wie oft diese Wohnung verkauft wird.

Das weiss der Notar und das sollte auch der Verkäufer wissen.

Es gibt also Probleme in der unüblichen Vorgehensweise, die ich unter Freunden (also nicht Bekannten sondern Freunden) und innerhalb der Familie vielleicht vernachlässigen würde.

Sonst ist die Vorgehensweise - bei welcher der Käufer einseitig auf die Sicherheit verzichtet, die ihm die Auflassungsvormerkung gibt - viel zu riskant.

Ich würde auf den Deal - dessen Vorteile natürlich ausschließlich beim Verkäufer liegen - nie und nimmer eingehen.

Gibt es da Probleme oder ist das sorglos hinzunehmen und gefahrlos dazu?

Nein, auf gar keinen Fall!

Ohne Auflassungsvormerkung, also Sperrung des Grundbuchs nach Kaufvertragsunterzeichnung für andere Käufer, solte das weder der Käufer noch dürfte es der Notar zulassen.

Denn was macht der Käufer, nachdem sein übergebener Scheck eingelöst wurde, wenn der Verkäufer es zwischenzeitlich einem Anderen verkauft und der grundbuchlich eingetragen wurde? Richtig, er zieht nach einstweiliger Verfügung des anderen, rechtlichen Neueigentümers wieder aus und kann den Schlüssel für das alte Schloss behalten :-O

Üblicherweise gibt es bei Zug-um-Zug-Geschäft eines Immobilienverkaufs überhaupt nur einen Notartermin, den der Vertrgsunterzeichnung.

Übergabe des Kaufgegenstandes ist hierin zwingend erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung nach bestätigter Auflassungsvormerkung vertragsgemäß fällig :-)

G imager761


Belllagio2k 
Beitragsersteller
 11.06.2014, 20:23

Im Kaufvertrag steht "Die Auflassung soll unabhängig von der Kaufpreisgutschrift sofort erklärt werden." Also bin ich damit ja auf der sicheren Seite?!

Es ist auch kein Verkauf von privat an privat, sondern von einem Unternehmen quasi auf mich.

Bei Zwangsversteigerungen ist es üblich, mit einem Bundesbankcheck einen Teil zu bezahlen und diesen eben auch mitzubringen zur Versteigerung.

Bei einem privaten Kauf von einem privaten Verkäufer ist dies nicht üblich. Du kannst allerhöchstens, wenn es sehr, sehr eilig sein sollte - dem Verkäufer das Geld überweisen. Aber dann steht im Kaufvertrag die Kontonummer auf die überwiesen werden soll und die Auflassungsvormerkung wird vom Notar zumindestens "sichergestellt". Selbst diese Formulierung "sichergestellt" birgt schon Risiken, weil Du nachher, falls es nicht zur Auflassungsvormerkung kommen sollte (durch einen Irrtum des Notars) nur schwer beweisen kannst, dass er sie nicht "sichergestellt" hatte. Gerade bei einem Notar, der etwas mit einem Bundesbankcheck sichern wollte, würde ich so eine Formulierung im Kaufvertrag nicht zulassen.

Kaufpreiszahlung nach Eintragung der Auflassungsvormerkung. - Nichts anderes zulassen.

Vielleicht ist die ganze Sache auch so windig, dass Du einfach vernünftigerweise die Finger davon lässt?