Winterdienstkosten bei Grunddienstbarkeit?

3 Antworten

Hier findet sich folgender Satz: https://www.financescout24.de/wissen/ratgeber/wegerecht


Derjenige, der das Wegerecht ausübt, ist bei keiner anderen Vereinbarung
zu Räumungs- oder Instandhaltungsarbeiten verpflichtet.

Die Eigentümergemeinschaft B muss demnach (auch) die Winterrdienstkosten mittragen.

Ein Mitspracherecht wäre m. E. zuweit gehend, allenfalls ist eine Regelung wie im Mietrecht denkbar. Zu diesem Wirtschaftlichkeitsgebot kannst Du hier mehr nachlesen:

https://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/wirtschaftlichkeitsgebot-betriebskosten.html


Bei uns gibt es Hammergrundstücke und Wege, die am Hammergrundstück vorbei zu Grundstücken führen. 

Es käme keiner auf die Idee, dass derjenige, dem das Grundstück gehört, für den Eigentümer räumt, der ein Wegerecht hat. Ist ja auch komisch, wenn wer anders kostenlos den Weg räumt, auf dem ich zu meinem Haus komme, oder?

Grundsätzlich müsst ihr euch also an den Kosten beiteiligen und natürlich kostet ein neuer Belag, der irgendwann gebraucht wird, mehr als der Winterdienst.

Euer Fall ist komplizierter. Wenn eine Fläche der einen WEG als Parkplatz und der anderen als Durchfahrt dient, muss man sich halt einigen und mit etwas gutem Willen findet sich eine Lösung, die nicht zwangsläufig bei 50 % liegt.

Ihr könntet also eigene Berechnungen machen. Wenn 50/50 ungefähr hinkommt, ist das aber Erbsenzählerei. Die werden das auch irgendwie ermittelt haben.

Wer zahlt schafft an. Ihr habt also ein Mitspracherecht und wenn an der zukünftigen Auswahl (also nach dem vielleicht länger laufenden Vertrag) nur die beiden Hausverwalter beteiligt sind, wird das auch was.

Wie funktioniert das: Zufahrt ist Parkplatz.

Müßt ihr jedesmal bitten, daß die Fahrzeuge weggefahren werden,

wenn ihr durchfahren wollt.


ReinerWieder 
Beitragsersteller
 08.08.2017, 19:15

Die Parkflächen des Vorderhauses sind links und rechts des Fahrweges.