Wie wird eine Rückwirkende Höhergruppierung zum 01.01.2017 welche erst im Mai 2018 erfolgt steuerlich behandelt?
Ich habe erst im Mai 2018, nachdem die Einkommenssteuererklärung für 2017 schon erfolgte, rückwirkend eine Höhergruppierung ab 01.01.2017 bekommen. Die Versteuerung erfolgt lt. Abrechnung in 2018.
Ich arbeitet in Teilzeit (50%) und hatte 2017 Fortbildungskosten in Höhe von ca. 2500,- €. Demzufolge wurde die Steuer für 2017 mit 0,00 € festgesetzt.
Die Nachzahlung ab 01.01.2017 wurde nun erst im Jahr 2018 versteuert, gibt es da eine Möglichkeit die für mich irgendwie noch was rausholt. Leider habe ich 2018 keine Fortbildungskosten und demnach nicht so viel abzusetzen.
1 Antwort
Laut herrschender Meinung soll eine solche Nachzahlung für das Vorjahr kein laufender Arbeitslohn sein, sondern ein sonstiger Bezug. Damit fällt die Besteuerung in das Jahr, in dem die Zahlung erfolgte (§ 11 EStG).
Je nach Grund für die Nachzahlung kann zu prüfen sein, ob die höhere Steuerbelastung ersatzpflichtig (durch den Arbeitgeber) ist., da der finanzielle Nachteil des Arbeitnehmers auf der Anwendung zwingender Steuervorschriften beruht.