Wie werden Mieteinkünfte bzw. der Besitz einer Immobilie der Ehefrau im Ausland (Brasilien) in Steuererklärung angegeben?
Sachverhalt: Brasiliansiche Ehefrau seit 2012 in Deutschland, seither gemeinsame Steuerveranlagung, wobei Ehefrau noch kaum Lohneinkünfte in Deutschland hatte.
Ehefrau besitzt eine Immobilie in Brasilien, aus der sie Mieteinkünfte hat, die aber nicht nach Deutschland transferiert werden, sondern dort gespart oder für Renovierungsarbeiten eingesetzt werden - uns sind die Kosten für einen regelmäßigen Transfer einfach zu hoch.
Diese Einnahmen wurden bisher bei der deutschen Steuererklärung nicht angegeben (wohl aber bei der brasilianischen).
(Nach Brasilianischem Recht ist Ehefrau erst ab 2015 als nicht-ansässig in Brasilien zu behandeln. Mieteinkünfte sind dort immer versteuert worden und werden auch jetzt, wo sie nicht mehr als dort ansässig gilt, weiter versteuert.)
FRAGE: Müssen diese Mieteinnahmen hier angegeben werden und wenn ja, wie? Werden wir hier auf diese Einnahmen Steuern zahlen müssen - obwohl die Einkünfte nicht hier zur Verfügung stehen?
Müssen wir irgendeinen Nachweis über die Höhe der Einnahmen und die geleistete Steuerin Brasilien erbringen?
Wie können wir das Versäumnis der vergangenen Jahr korrigieren - dass wir den Besitz dieser Immobilie bisher nicht angegeben haben?
Ich fürchte, es gibt noch viel mehr Fragen, die ich dazu stellen sollte, die ich aber noch nicht formulieren kann, weil das Thema für mich noch von einem sehr dichten Nebel umgeben ist... Ich würde mich freuen, wenn ihn jemand etwas lichten könnte.
Vielen Dank!
1 Antwort
Da die Frau in Deutschland einen Wohnsitz hat, ist sie in Deutschland unbeschränkt - also mit ihren Welteinkünften - steuerpflichtig. Das schließt natürlich auch brasilianische Mieteinkünfte ein.
Es handelt sich hier um ausländische EInkünfte nach § 34d Nr. 7 EStG.
Da es kein DBA gibt, muss die Doppelbelastung mit nationalen Mitteln gemildert werden. Das geschieht nach § 34c EStG.
Wahlweise geschieht das durch die Anrechnung der brasilianischen Steuer auf die deutsche Steuer, die auf diese ausländischen Einkünfte entfällt - oder aber durch den Abzug der ausländischen Steuer von den ausländischen Einkünften (lex specialis zu § 12 Nr. 1 EStG).
Zu beachten ist, dass die Einkünfte nach deutschen Vorschriften zu ermitteln sind. Das bedeutet, dass man nicht einfach den brasilianischen Wert übernehmen kann, sondern eine eigene Überschussermittlung anfertigen muss. Beispielsweise sind 2% Abschreibung anzusetzen, egal wie hoch der Abschreibungssatz im brasilianischen Einkommensteuerrecht ist.
Was ihr seit 2012 gemacht habt, ist noch keine Steuerhinterziehung, da es am Vorsatz mangelt. Es ist aber eine leichtfertige Steuerverkürzung, denn ihr hättet euch erkundigen können.
Die Einkünfte sind gemäß § 153 (1) AO nachzuerklären.