Wie werden einmalige Einkünfte aus Teilnahmen an Marktforschung besteuert?
Liebe Community,
Ich bin Angestellte und werde Angestellte bleiben. In Mai 2021 habe ich jedoch an einer Marktforschung teilgenommen.
Es war eine einmalige Tätigkeit. Das zuständige Unternehmen sitzt in den USA. Dafür habe ich 198 EUR bekommen (keine Rechnung wurde von mir gebraucht, die Vergütung ist eine Art Aufwandsentschädigung für Anrufe und das ausfüllen von Fragebögen).
Ich dachte am Anfang dass so etwas als "sonstige Einkünfte" bei der Steuererklärung eingestuft werden kann. Nachdem ich mit einem Bekannten gesprochen habe, bin ich aber nicht mehr so sicher.
Nun meine Fragen:
Kann so eine Tätigkeit bei der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ eingestuft werden oder soll ich mich deswegen als selbstständig anmelden?
Und falls eine Anmeldung als selbstständig notwendig ist, wenn ich das Geld für die Tätigkeit schon in Mai 2021 erhalten habe und ich mich als selbstständig in 2022 anmelde, soll ich ein Bußgeld erwarten?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe.
2 Antworten
Du darfst einmalig im Jahr 410 € steuerfrei hinzuverdienen. Das ist richtig
Du brauchst dich nicht selbständig melden, da du kein Geschäft betreibst, welches dauerhaft angelegt ist. "Man gilt als Selbstständiger, wenn man im letzten Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von mehr als 12.000 € aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit hatte. Ein Selbständiger ist nicht weisungsgebunden und handelt im eigenen Namen und in eigener Verantwortung."
Du meintest vielleicht außergewöhnliche Einkünfte? Es ist weder das eine, noch das andere.
a) Zu den außerordentlichen Einkünften zählen Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen, die unter die Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit fallen.
b) Nach § 22 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Renten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Einkünfte aus nicht nachhaltigen Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu anderen sonstigen Einkünften gehören.
Mach dir also keine Sorgen. Ein Bußgeld kann nur erhoben werden, wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Bitte hör auf, das Finanzamt unnötig damit zu belästigen. Du kannst pro Jahr bis zu 410 Euro "nebenher" verdienen, das würde ich nichtmal in der EkSt-Erklärung angeben. Falls jemals hierzu Fragen kommen sollten (jemals....eher nein), kannst du das als einmalig deklarieren. Danach wird aber kein Hahn krähen....
@GrafRotz, vielen Dank für deine Nachricht.
Ich gehe davon aus, dass du von dem Härteausgleich sprichst. Allerdings habe ich 2021 bereits andere Einkünfte, die 410 EUR übersteigen.
Meine Behauptung ist, dass dieses "zusätzliche" Einkommen als "sonstiges Einkommen" eingestuft werden könnte, aber ich bin mir nicht so sicher. Ich habe im Internet gefunden, dass Einkünfte aus "sonstigen Leistungen" steuerfrei sind, wenn sie weniger als 256 EUR pro Jahr betragen. Wie kann ich feststellen, ob diese Tätigkeit als sonstiges Einkommen betrachtet werden kann?