Wie muss ich meine Abfindung auf der Steuererklärung eintragen um von der 1/5-Regelung jetzt als Rentner zu profitieren?
Habe nach über 46 Jahren zum 01.01.2016 meinen wohlverdienten Ruhestand (Rente) angetreten. Der Arbeitgeber hat mir zusätzlich eine Abfindung gezahlt. Diese wurde in Jahr 2016 ausgezahlt, das heißt, ich habe im Jahr 2016 nur die Abfindung und die Rente als Einnahmen. Mehr nicht. In den Unterlagen zur Abfindung steht, dass die 1/5 Reglung Anwendung findet wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wie trage ich nun die Abfindung richtig in der Steuererklärung 2016 ein damit seitens des Finanzamts die Nutzung der 1/5-Reglung geprüft und gegebenenfalls angewendet wird?
2 Antworten
Hier findest Du mehr über die Voraussetzungen:
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-16916.xhtml?currentModule=home
Da Du in 2016 kein anderweitiges Arbeitseinkommen erhalten hat, dürfte eine Voraussetzung entfallen, die für die Anwendung der Fünftelregelung nötig ist. Die Fünftelregelung entfällt also.
Gucke bitte auch mal in die Erläuterungen zur Anlage N, Zeilen 16 - 19.
Ist Rente kein Einkommen? Schließlich wird sie doch auch besteuert.
@EnnoWarMal: Die Beispiele in dem Link gehen alle von einer anderen Voraussetzung aus, nämlich dass im (Veranlagungs)Jahr der Abfindungszahlung auch noch zeitweise normales Gehalt gezahlt wurde. Im Fragefall erfolgt die Abfindung in einem (Veranlagungs)Jahr ohne weitere Gehaltszahlung, sondern lediglich der Rentenzahlung. M. E. fehlt es hier an der "Zusammenballung", weil es im Veranlagungsjahr anstelle der Abfindung an einer gedanklichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fehlen würde.
Entschuldigung, EnnoWarMal. Mein Kommentar richtete sich an Ernsterwin.
In der Anlage N. Dort wo Entschädigungen für mehrere Jahre aufgeführt sind, mittig auf der 1. Seite. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft im Übrigen das Finanzamt, die Bescheinigung wo das drin steht, hat wenig zu sagen.
"Da Du in 2016 kein anderweitiges Arbeitseinkommen erhalten hat, dürfte eine Voraussetzung entfallen, die für die Anwendung der Fünftelregelung nötig ist. Die Fünftelregelung entfällt also."
So absolut ist die Aussage falsch. Wenn die Abfindung größer ist als das, was an Geld bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zugeflossen wäre, liegt eine Zusammenballung von Einkünften als Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung vor - siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html