Hobby heißt, Du machst es aus Spaß für Dich. Das ist keine gewerbliche Tätigkeit. Ab und zu mal eine kleine Einnahme ist in der ESt eventuell zu versteuern gem. § 22 Nr. 3, wenn die Einnahmen die Ausgaben um mehr als 256 € im Kalenderjahr übersteigen. (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html)

Wenn Du planst/denkst, dass es mehr wird, dann wird es eine gewerbliche Tätigkeit. Die solltest Du anmelden, um keinen Ärger zu bekommen.

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Für die Einkommensteuer wirkt sich die Steuerklasse nur aus, soweit Steuern vom Arbeitslohn abgezogen werden. Für die Gesamtsteuerbelastung bringt die Steuerklasse keinen Steuervorteil.

Aber für das Elterngeld, kann die richtige Steuerklassenwahl einen erheblichen Einfluss ausüben - siehe beispielsweise https://www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4577976-0/

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Wenn die Abfindung ausgezahlt wird, kann sie nach der Fünftelregelung versteuert werden, wenn eine "Zusammenballung von Einkünften" vorliegt - siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-zusammenballung-von-einkunften.html

Das kann 2020 oder auch 2021 sein.

Wenn Du 2021 die Abfindung ausgezahlt bekommst und dann erst auswanderst, bist Du in 2021 insgesamt noch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dann prüft das Finanzamt auch, ob die Fünftelregelung angewendet werden kann.

Unbeschränkt steuerpflichtig heißt auch, dass Deine Immobilieneinkünfte aus dem Ausland in Deutschland zu versteuern sind. Wie sie versteuert werden, ist in dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Land festgelegt, in dem sich die Immobilie befindet.

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Die Einkünfte aus dem versicherungspflichtigen Job und aus der freiberuflichen Tätigkeit sind grundsätzlich erst einmal beide steuer- und versicherungspflichtig. Ob dafür tatsächlich letztendlich Steuern anfallen, hängt von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens ab, weil steuerlich außer dem Grundfreibetrag auch Werbungskosten u. a. gegengerechnet werden können. Dadurch wären zumindest rund 11.000 Euro steuerfrei.

In der Sozialversicherung gibt es ähnliche Freibeträge nicht, bestenfalls versicherungsfreie Einnahmen. Deine dürften allerdings wohl nicht versicherungsfrei sein.

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Einkommensteuerlich hängt es davon ab, ob Du Einnahme-Überschussrechner oder Bilanzierer ist.

Für Einnahme-Überschussrechner gilt, dass die Einnahme in dem Jahr zu versteuern ist, in dem Dir das Geld zufließt - § 11 EStG. (Für Bilanzierer gilt, dass die Leistung im Jahr der Leistungserbringung zu versteuern ist.)

Umsatzsteuerlich hängt es davon ab, ob Du Soll- oder Ist-Versteuerer bist. Bei Sollversteuerern entsteht die USt gem. § 13 UStG mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei Ist-Versteuerern entsteht die Steuer, wenn Dir das Geld zufließt - gem. § 20 UStG.

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Die Teilminderungsrente ist als Rente anzugeben (wird auch vom Träger) gemeldet. Ein Minijob wird nicht angegeben (läuft über Minijobzentrale). Die Übungsleiterpauschale ist anzugeben. Die Zinsen sind bereits abgegolten.

Insgesamt dürften keine Steuern anfallen, weil alle steuerpflichtigen Einkünfte zusammen unter dem Grundfreibetrag liegen.

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Die Barzahlung vom Privatkonto ist kein Problem. Entscheidend für die Buchhaltung ist das eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Indem der Laptop betrieblich genutzt wird handelt es sich um eine Einlage, genauso als hättest Du privates Geld in die Betriebskasse gelegt. Da es sich beim Laptop jedoch im Gegensatz zum Bargeld um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, kann dies über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

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Ganz abgesehen davon, ob nun Steuern hinterzogen wurden oder ein Verdacht dafür besteht, ob Dein "Onkel die irgendwie auf mich angesetzt hat" - ganz allgemein für alle Steuerpflichtigen gilt § 90 AO:

"Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls."

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html

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Für solche Kalkulationen gibt es unter anderem im Internet sogenannte Abfindungsrechner - beispielsweise hier: https://www.abfindunginfo.de/abfindungsrechner-2020-abfindung-berechnen-mit-fuenftelregelung.html

Da erhält man nicht nur das kalkulierte Ergebnis, sondern sogar Tipps, was sich machen lässt, um mehr Geld nach Steuern zu behalten.

Im Übrigen scheitert jeder, der das für Dich kalkulieren könnte schon daran, dass Deine Angaben widersprüchlich sind:

Hat Dein Mann nun "145000 Abfindung erhalten" (145.000), oder "ermäßigt besteuerte Entschädigungen :14500000" (14.500.000)?

Falls "145000 Abfindung erhalten" (145.000), wie kann dann die darauf "Einbehaltene Lohnsteuer:4355000" (4.355.000) betragen?

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"Besteht hier ein klarer Fall für einen doppelten Fall einer doppelten Haushaltsführung"

 Nach einer Entscheidung de (FG Münster 7 K 3215/16 E) kann eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt werden.

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Wie ehrlich Deine Antwort auf die Frage ist, musst Du selbst beurteilen.

Zu den steuerlichen Folgen ist die Begründung im Personalfragebogen richtig. Für Steuern auf Einmalzahlungen sind die steuerpflichtigen Einkünfte im gleichen Kalenderjahr vor und nach einem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Wenn Du diese nicht meldest, werden Dir wahrscheinlich zu wenig Steuern abgezogen. Die Folge sind dann höhere Nachzahlungen im Folgejahr, wenn du den Steuerbescheid erhältst.

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Aufgrund Deiner Angaben lässt sich die Frage nicht genau beantworten.

"'Im Fall der vorzeitigen anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt der Abfindungsanspruch."

Was ist im Vertrag gemeint mit "anderweitiger Beendigung"? Sollte damit gemeint sein, dass es die Abfindung nur gibt, wenn kein anderer Arbeitsplatz gefunden wird? Dann würde bei einem neuen Job die Abfindung entfallen.

In dem Fall könnte der Vorschlag von Snooopy155 eine Lösung sein, um dennoch die Abfindung zu bekommen.

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Der Verkaufsgewinn unterliegt der Einkommensteuer. Zwar hast Du die Wohnung selbst bewohnt, aber steuerfrei wäre der Verkauf nur, wenn Du die ganze Zeit, zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden Jahren die Wohnung selbst bewohnt hättest. - siehe EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3.

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Wenn Du ernsthaft willst, dann lass Dich nicht verunsichern oder von Deinem Vorhaben abbringen.

Richtig ist: Wie schon mehrere hier Antworten enthalten, sind die Anforderungen aufgrund von "Lebensmittel- und Hygienevorschriften, Gewerbeordnung und noch vieles mehr" recht hoch - aber zu schaffen. Oder wie EnnoWarMal schreibt: "Man muss doch lediglich die Auflage erfüllen. Das muss jeder Bäcker, jeder Restaurantbetreiber - was anderes ist das hier doch auch nicht."

Auch wenn hier Deine Sprachkenntnisse vorgeschoben werden - da kenne ich zu viele Deutsche, die weit weniger Kenntisse als Du haben - oder Dir eingeredet werden soll, Du könntest das finanziell nicht schaffen... das ist so absolut alles Quatsch.

Allerdings empfehle ich Dir: Suche Dir jemanden, der Dich bei Deinem Vorhaben unterstützt. Ein Existenzgründungsberater und/oder jemand, der ein ähnliches Gewerbe aufgebaut haben, können Dir helfen, Fehler zu vermeiden und schneller erfolgreich zu sein.

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Das ist nicht ganz richtig.

Die Kapitalertragsteuer wird durch die Bank von Deinen Kapitalerträgen einbehalten. Sie beträgt seit 2009 unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer - siehe auch http://abgeltungssteuer-ab-2009.de/

Steuermindernd kann bei der Bank ein Freistellungsauftrag maximal in Höhe des Sparerpauschbetrages von 801 Euro (Ledige)/1.602 Euro (Verheiratete) eingereicht werden. Dann wird dieser Betrag steuerfrei gestellt.

Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt oder diesen nicht ausgeschöpft hat, kann in der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gem. § 32d (4) stellen. Dann erstattet das Finanzamt die zuviel einbehaltenen Steuern.

Darüber hinaus kann man auch eine Besteuerung der Kapitalerträge nach dem persönlichen Steuersatz in der Steuererklärung beantragen. Dieser Antrag gem. § 32d (6) lohnt sich, wenn das übrige steuerpflichtige Einkommen so niedrig ist, dass man unter 25 % Steuersatz liegt. Das trifft also für Dich zu, wenn Du mit Deiner steuerpflichtigen Rente weniger als 25 % Steuern zahlen musst.

Die Einnahmen aus einem Minijob bleiben unabhängig von der Rente und den Kapitalerträgen steuerfrei.

Wohlgemerkt: Du musst diese Günstigerprüfung beantragen in der Steuererklärung Anlage KAP Zeile 4.

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Als Freiberufler hast Du vermutlich einen Antrag auf Ist-Besteuerung gem. § 20 UStG - https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html - gestellt. In dem Fall entsteht die USt mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Zahlung Dir zugeflossen ist. Bei Zahlungseingang im Dezember ist die USt also in der UST-Voranmeldung Dezember auszuweisen.

Etwas anderes ist, wann Du die USt an das Finanzamt abführst. Wenn die USt zum 10. Jan. an das Finanzamt abgeführt wird, mindert das im Jan. den Gewinn.

Ob Deine Zahlung als regelmäßig wiederkehrende Einnahme oder Ausgabe gelten kann, ist für mich nicht klar erkennbar. Schau mal nach: https://steuerberater-verband.de/2019/02/25/neues-zur-anwendung-der-10-tagesregelung/

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Grundsätzlich ja, aber die Unterschiede zwischen den Gutscheinen beachten!

https://www.businessinsider.de/wirtschaft/handel/haendler-sparen-millionen-an-steuern-wenn-ihr-eure-gutscheine-nicht-einloest/

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UG nach Jahresabschluss insolvent. Löschung / Liquidieren?

Einen schönen guten Tag liebe Community, 😊

ich stehe vor folgender Problematik:
Anfang Jahr gründete ich als alleiniger Gesellschafter eine UG.
Dieses Jahr kamen wie zu erwarten nahezu keine Umsätze zu Stande und ebenso liegt der Gewinn bei 0.
Nun steht im Jahre 2020 der Jahresabschluss für 2019 an.
Bei einem Telefonat mit meinem Steuerberater, wurde ich darauf hingewiesen, dass dieser, unabhängig von Umsatz und Gewinn, mindestens 800,- € kosten wird.

Die Problematik hierbei ist jedoch, dass das verfügbare Kapital der UG dafür leider nicht ausreicht.
Das aktuelle Kapital beträgt noch circa 800,- €.

Sprich: die Gesellschaft ist nach dem Jahresabschluss insolvent.

Die Erkenntnis kam bereits kurz nach der Gründung:
eine UG ist die falsche Rechtsform für mein Startup.

Um kommendes Jahr, diese enormen Kosten zu vermeiden, sehe ich keine andere Option als einen Rechtsformwechsel, bzw. die Auflösung der UG.

Jetzt habe ich die folgenden zwei Optionen in Aussicht:

  • Den Jahresabschluss erstellen lassen, die UG somit "pleite" gehen lassen um dann einen Antrag auf "Löschung aufgrund Vermögenslosigkeit" zu stellen. Darauf hin die Tätigkeit als Einzelkaufmann / Einzelunternehmen erneut aufnehmen und von vorne beginnen.
  • Die "Löschung ohne Liquidation" online von einem Anwalt beantragen lassen, nachdem der JA erstellt wurde & die UG ebenfalls mittellos ist.

Nun würde ich gerne wissen, ob meine hier aufgezählten Möglichkeiten einen Haken haben von dem ich nichts weiss ?

Vielleicht hat ja sogar jemand selbst Erfahrung damit und kann mir einen Ratschlag oder eine Empfehlung aussprechen, wie ich nun fortfahren kann.

Wie komme ich am kostengünstigsten & schnellsten aus dieser Affäre wieder raus?

Ich hoffe sehr, dass mir hierbei jemand weiterhelfen kann.

Ausserdem bitte ich sehr darum, Beiträge wie "hättest du dir früher überlegen sollen." sein zu lassen, da damit niemandem hier geholfen ist.

Bis dahin besinnliche & friedliche Festtage 😊

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Wenn erkennbar ist, dass das Geschäftsmodell nicht funktioniert (weder als UG noch in anderer Rechtsform), dann wäre eine Beendigung sinnvoll. Am besten nach dem Motto: "Mach Pleite und starte durch"

Ansonsten wäre zu überlegen, ob es andere Möglichkeiten gibt. Wenn das Jahresergebnis negativ ist, bedeutet das allein nicht unbedingt Insolvenz. Dann müssten noch ganz andere Unternehmen Pleite sein. ;-)

Es gibt möglicherweise Wege, die Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) abzuwenden, bspw. durch Kapitalerhöhung, Darlehensaufnahme u.v.a. Für mich war bei der Rettung eines Unternehmens aus der Insolvenzgefahr selten die Höhe der Schulden oder das Jahresergebnis entscheidend, sondern ob der Unternehmer das Unternehmen retten will und über die physische und psychische Kraft dazu verfügt. Dann findet sich fast immer ein Weg. Siehe auch https://amzn.to/2rf0cDc

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Wenn Du in Deutschland eine Wohnung hast oder Dich länger als 182 Tage im Jahr aufhältst - das dürfte bei Dir zutreffen - dann bist Du in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dass Du hier kein steuerpflichtiges Einkommen als Student hast, ändert daran nichts.

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Wie kann ich im geschilderten Fall erkennen, ob die Abfindung tatsächlich berücksichtigt wurde?

Guten Tag,

folgende Frage: Wie ist im Steuerbescheid zu erkennen, ob eine erhaltene Abfindung nach der Fünftelregelung besteuert wurde bzw. ob mindestens das Finanzamt geprüft hat, ob die Anwendung der Fünftelregelung in Betracht kommt?

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer zum 31.12. betriebsbedingt. Dieser erhält monatlich regulären Arbeitslohn vom 01.01. bis 31.12. in Höhe von 5.000 €. Nach dem Urteil im Kammertermin zahlt der Arbeitgeber mit dem Dezemberentgelt eine Abfindung als Einmalzahlung von 20.000 €. Somit erhielt der Arbeitnehmer in dem Veranlagungsjahr in Summe 80.000 €, bestehend aus 60.000 € regulärem Arbeitslohn und 20.000 € Abfindung. Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers weist unter Nr. 3 Bruttoarbeitslohn den Gesamtbetrag von 80.000 € aus. Er hat demnach die Abfindung nicht ermäßigt besteuert, sondern als Bruttoarbeitslohn regulär besteuert. Allerdings hat er auch keine Angabe in Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung gemacht. Aus den Angaben der Bescheinigung wird also nicht ersichtlich, dass der gemeldete Bruttoarbeitslohn zum Teil eine Abfindung enthält.

Der Arbeitnehmer setzt in Anlage N den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend in Zeile 6 Bruttoarbeitslohn von 60.000 € an und trägt die Abfindung von 20.000 € in Zeile 18 als „Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre – ggf. lt. Nr. 19 der Lohnsteuerbescheinigung – vom Arbeitgeber nicht ermäßigt besteuert“ ein.

Beide Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung zur ermäßigten Besteuerung sind gegeben (Zusammenballung und Zahlung in einem Kalenderjahr).

In den Erläuterungen zur Festsetzung des eingetroffenen Steuerbescheides findet sich: „Der Arbeitslohn wurde entsprechend den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten angesetzt.“ Das legt den Schluss nahe, es wurde von den Angaben des Arbeitnehmers abgewichen und die Meldung des Arbeitgebers übernommen, die wiederum nicht erkennen lässt, dass der gemeldete Bruttoarbeitslohn von 80.000 € eine Abfindung von 20.000 € umfasst, die ermäßigt zu besteuern wäre.

Es wirkt somit als ist im Steuerbescheid das Thema Abfindung und damit die Fünftelregelung nach § 34 EStG für die Abfindung total ignoriert. Wie kann der Arbeitnehmer seinen Steuerbescheid dahingehend selbst prüfen? Müsste sich nicht im Bescheid „§ 34 EStG“ als Schlagwort finden?

Zugegebenermaßen wurden keine Unterlagen zur Abfindung eingereicht, sondern nur die Angaben in Anlage N gemacht (da dort kein Hinweis erteilt wurde). Gleichzeitig veranlagte das Finanzamt ohne jegliche Nachfragen zur eingereichten Steuererklärung, obwohl scheinbar die Diskrepanz in der Angabe des Bruttoarbeitslohns Arbeitgeber vs. Arbeitnehmer auffiel.

Besten Dank für eine kurze Info wie aus dem Bescheid zu erkennen ist, ob das Thema Abfindung und § 34 EStG betrachtet wurde oder nicht.

Viele Grüße!

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Du kannst Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und Dokumente nachreichen, aus den erkennbar ist, dass in dem Gesamtbetrag eine Abfindung enthalten ist.

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