Differenzbesteuerung und Normalbesteuerung?
Hallo liebe Leut.
Mich interessiert eine extrem komplizierte Situation.
Ich möchte mich demnächst selbständig machen und ich möchte Sammelkarten (Yu-Gi-Oh!) verkaufen.
Hauptsächlich sollen diese Karten (Sammlungen) von Privatleuten eingekauft werden. Die wertvollen Karten der Sammlungen sollen dann einzeln verkauft werden mit Differenzbesteuerung.
Die nicht wertvollen Karten sollen als selbstgemachte Pakete (bundles) verkauft werden, und so wie ich bisher die Gesetzestexte verstehe, handelt es sich bei den Bundles um Produkte die ich erstellt habe und somit muss Mwst ausgewiesen werden (bitte korrigiert mich, falls ich hier falsch liege).
Soweit so gut.
Jetzt wird es heikel: Von Yu-Gi-Oh! gibt es im Handel Karten die in verschweißten Päckchen verkauft werden. Diese Päckchen werden natürlich neu also mit Mwst verkauft.
Ich möchte auch gerne mit solchen Päckchen handeln. Also mit Mwst einkaufen und mit Mwst verkaufen.
Was aber passiert, wenn ich einige dieser Päckchen öffne, weil ich zum Beispiel derzeit einen Engpass bei meinen Bundles habe und Karten benötige um diese aufzufüllen? Von der Mwst bleibt das ja gleich (Einkauf und Verkauf jeweils 19%).
Aber wie soll ich dem Finanzamt das klar machen, dass ich nicht Karten aus den Päckchen (mit 19%Mwst) als Einzelkarten (Differenzbesteuerung) verkaufe?
Ich kann euch auch sagen, dass ich nicht jede einzelne Karte in einem Warenwirtschaftssystem einpflegen kann, das ist nicht wie bei Gebrauchtautos. Hier geht es um mehrere hunderttausend Artikel, von denen sehr viele nur 0,5 cent Wert haben. So kann ich auch nicht sagen, woher ich welche Karte die ich einzeln verkaufe ursprünglich her habe.
Welche Lösung ist hier möglich?
Macht das Finanzamt da mit, dass ich die Mwst aus den Päckchen komplett anrechnen kann?
Vielleicht ist das ja auch fürs Finanzamt alles in Ordnung, weil ich ja schon für die selbstgemachten Bundles Mwst abführen muss, obwohl ich da keine Vorsteuer ziehen darf?
Ich danke für Antworten.
1 Antwort
§ 25 a UStG Absatz 6
(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
- die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
- die Einkaufspreise und
- die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
Also, für die Sammlerkarten, für die Du die Begünstigung willst, musst Du die Aufzeichnungen führen.
Auf alles Andere gehen dann die 19 %.