Wie kann ich die Bereitstellungszinsen zurückfordern?
Hallo wir haben Anfang August Notariell eine Eigentumswohnung gekauft und haben bis heute keine Zahlungsaufforderung erhalten und wenn wir nachfragen dann heißt es das Grundbuchamt sei im Verzug!!!Nun hat unsere Darlehensbank Bereitstellungszinsen verlangt die wir auf Dauer nicht bezahlen können!!!Nun meine Frage können wir diese Zinsen zurückfordern weil wir können ja nichts dafür das alles in Verzug ist???
2 Antworten
Heidim
Mit einer sog. Rangbescheinigung des amtierenden Notars hätte ohne weiteres eine auch vor dem Grundbucheintrag der Grundschuld mögliche Auszahlung des Darlehens erreicht werden können.
Die Notargebühr für die Bescheinigung ist vom Geschäftswert abhängig. Sie beträgt bei einem Darlehen von z. B. 200.000,-- € rd. 94,--€.
Etwa zwei Wochen vor Beginn der BZ wäre eine Rückfrage beim Notar erforderlich gewesen.
Bei der Ermittlung der Mehrbelastung sind die BZ um die Darlehenszinsen zu kürzen.
Es ist nicht allzu häufig aber auch nicht ungewöhnlich, dass die Auflassung lange dauert. Das kann verschiedene Gründe haben. Mal reicht der Kaufpreis nicht zur Abzahlung des Darlehens, der einzige Sachbearbeiter im Grundbuchamt oder bei einer Bank, die zustimmen muss, kann krank oder vertorben sein, ein ander Mal (und nicht gerade selten) hängt das mit einem Vorkaufsberechtigten zusammen.
Es gibt durchaus Fälle, in denen eine Erbengemeinschaft das Vorkaufsrecht ablehnen muss, von denen einer unbekannt nach Australien verzogen ist. Ohne Mitteilung an den Berechtigten kein Fristbeginn für die Ausübung. Vielleicht nicht so einfach zu verstehen, es gibt jedenfalls Fälle, in denen so eine Auflassung sehr, sehr lange dauert.
Ihr könnt nichts dafür. Der Verkäufer vielleicht aber ebenso wenig! Nun habt ihr aber einen Darlehensvertrag mit scheinbar merklich Bereitstellungszinsen abgeschlossen. Der Verkäufer nicht, der Notar kann auch nichts dafür und die Ursache kennst du nicht einmal.
Ich würde mich mit "Verzug im Grundbuchamt" nicht abspeisen lassen. Alles über zwei Monate ist schon sehr lange und ab drei braucht es einen Grund. Wenn ihr den habt, kann man überlegen, ob euch Verkäufer oder Notar doch darauf hinweisen müssen hätte.