Wie berechne ich einen Möbelzuschlag zur Miete bei mitvermieteten Gegenständen unter 410 €?
Als Vermieter kann ich für Möbel, die ich mitvermiete, einen Möbelzuschllag verlangen. Wie man diesen berechnet: Kaufpreis, verteilt auf 10 Jahre, plus 4% Verzinsung. Aber wie berechne ich den Zuschlag für Einrichtungsgegenstände, die ich mitvermiete und die weniger als netto 410 € gekostet haben, z. B. ein Staubsauger?
3 Antworten
Für die Miete beim steuerlichen Mietvergleich ist zunächst die Bruttomiete zugrundezulegen (s. BFH Urteil vom 10.5.2016, IX R 44/15).
Für den Möblierungszuschlag ist der Ansatz von 10 Jahren steuerlich auch in Ordnung. Für eine Einbauküche wurde dies jüngst vom BFH bestätigt: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=33986&linked=urt
Allerdings von einer kalkulatorischen Verzinsung war da nicht die Rede. Auch zivilrechtlich geht man offenbar nur von linearer Abschreibung über 10 Jahre aus: http://www.mieterbund.de/index.php?id=627
Für die Aufgabe ist es irrelevant, ob die einzelnen Gegenstände einen oder zehntausend Euro gekostet haben.
Preise werden nicht berechnet, sondern bilden sich am Markt. Ihr müsst das also aushandeln.
Wenn dem Mieter die Möbel nicht gefallen und glaubt, dass du die zu vermietende Wohnung als Lager für deinen alten Plunder benutzen willst, dürfte das den Mietpreis im Vergleich zur leeren Wohnung erheblich drücken.
Nein, ich muss jeweils die Neupreise berücksichtigen, denn es ist tatsächlich alles neu und es geht um eine Vermietung an nahe Angehörige. Ich will die 66%-Grenze für die Werbungskosten nicht unterschreiten.
Für die Verzinsung, um auf der sicheren Seite zu sein:
Niedersächsisches FG vom 7.12.2010, 3K 251/08