Wertausgleich nach Renovierung/Sanierung im Haus der Schwiegermutter?
Ich bitte um Rat zu folgendem Sachverhalt:
Mein Mann und ich sind vor 12 Jahren in das Haus meiner verwitweten Mutter eingezogen, sie bewohnt das Erdgeschoß und wir Ober- u. Dachgeschoß. Im Jahre 1996 haben wir das Dachgeschoß sanieren/renovieren lassen. Baujahr des Hauses ist 1933 und wir haben alle elektrischen Leitungen im DG neu machen lassen, alle Veluxfenster erneuert, zwei neue Veluxfenster einbauen lassen, ferner im Bad was gemacht und die Wände in einem Schlafzimmer neu mit Rigipsplatte und Tapete neu gemacht. Das ganze hat so ca. 15.000-20.000 Euro gekostet und wurde allein von meinem Mann bezahlt, da ich nur teilzeitbeschäftigt bin. Mein Mann möchte sich nun von mir trennen und ist jetzt auch mit meiner Mutter heillos zerstritten. Er will jetzt von meiner Mutter einen Ausgleich für seine Investitionen haben. Wir haben 1996 (absichtlich) nichts schriftlich mit meiner Mutter vereinbart. Ich bleibe in der Wohnung. Hat er einen Anspruch gegen meine Mutter (die natürlich nichts zahlen will)? Danke!
1 Antwort
Die Renovierung erfolgte nicht im Auftrag der Schwiegermutter/Mutter, sondern auf eigene Initiative für die selbst bewohnte Wohnung, wenn ich das recht verstanden habe. Sofern also kein Vertrag über einen Ausgleich für die ausgeführten Arbeiten besteht, wäre dies der eigenen Lebensführung zuzurechnen und damit nicht erstattungsfähig.
Womöglich wohnt Ihr in dieser Wohnung auch noch mietfrei, so daß das nicht mal ein ein formales Mietverhältnis besteht, sondern eher als "Familie". Auch wenn der Mann der Schwiegermutter einen neuen Kühlschrank geschenkt und Badewanne neu eingebaut hätte, gäbe es kein gesetzliches Rückforderungs- oder Kompensationsrecht.
Die Mutter soll also nichts zahlen und sich vor allem nicht nachträglich auf eine schriftliche Vereinbarung einlassen!
Das wesentliche Problem besteht dabei darin, daß eine Schenkung des Mannes an die Schwiegermutter etwas anderes ist als eine Schenkung der Schwiegermutter an die Eheleute. Im ersten Fall ist nicht so ganz klar, auf welcher Basis der Widerruf erfolgt. BGB §530? Hmm... Im zweiten Fall erfolgte die Schenkung unter der Annahme, daß es beiden zugute kommt, also insbesondere auch der Tochter/Ehefrau. Hierzu gibt es auch Urteile.
Im Zweifelsfall sollte man definitiv einen Anwalt hinzuziehen, denn hier bestehen viele Graubereiche und es kommt auf die Kenntnis der Argumentationsmöglichkeiten und Urteile an.
Zunächst würde ich jedoch erst mal den Mann in der Pflicht sehen, seinen Rückforderungsanspruch schlüssig zu begründen und schriftlich darzulegen. Dann kann die Mutter mit der Tochter zusammen einen Anwalt besuchen.
Der Kühlschrank wäre als dinglicher Gegenstand rückforderungsfähig. Schenkungen können widerrufen werden. Aber bei geschenkten und bereits eingebauten Veluxfenstern?
Aber: Ich bin Laie. Frag lieber einen Anwalt!