Wenn ich Geld bekomme, muss ich eine Quittung ausstellen. Muss ich eine vom Geldgeber verlangen?

4 Antworten

Es würde mich sehr wundern wenn die Quittung, die Du nach Erhalt des Geldes ausgestellt hast, neben Unterschrift und Datum nicht auch die erhaltene Summe enthält. Oder hast Du eine Blanko-Quittung unterschrieben?

Verstehe ich Dich richtig: Du hast eine Quittung ohne Angabe des erhaltenen Betrages ausgestellt? Das wäre ein originelles Unterfangen. Aber ansonsten würde sich die Frage doch garnicht stellen. Überhaupt erscheint mir das Ganze etwas wirr. Ordne Deine Gedanken und stell die Frage erneut und dann aber so, dass man draus schlau wird.


Carmencita 
Beitragsersteller
 17.11.2012, 15:50

Doch, ich habe eine Quittung unterschrieben mit dem erhaltenen Betrag. Man sagt mir aber, ich hätte mir eine von ihm unterschreiben lassen sollen.

Carmencita 
Beitragsersteller
 17.11.2012, 16:08
@Privatier59

Es geht um EINE Zahlung und genau das meine ich: es macht doch keinen Sinn, dass derjenige der das Geld bekommt, auch noch ein Papier unterschreiben lässt! (danke für das gnädige)!

Privatier59  17.11.2012, 16:48
@Carmencita

Das sehe ich genauso. Besser wäre es schon gewesen, wenn Du das alles gleich in der Frage mitgeteilt hättest und auch den zugrunde Sachverhalt. Dann hätte man da konkreter antworten können.

Und was das "gnädige" betrifft: Ich hab noch ne Packung Liebenswürdigkeit im Keller gefunden!

blnsteglitz  17.11.2012, 15:41

Fauch.... bist ja etwas garstig. Wo ist deine Liebenswürdigkeit hin?

Privatier59  17.11.2012, 15:47
@blnsteglitz

Nicht, wenn man die Innernet-Adresse nicht gefunden hat (Also geb ich gleich 2 Anzeigen auf!).

Carmencita 
Beitragsersteller
 17.11.2012, 15:54
@Privatier59

Privatier59, was ist los mit dir? blnsteglitz hat vollkommen recht!

Privatier59  17.11.2012, 15:55
@blnsteglitz

Danke, ich frag gleich mal nach. Vielleicht finden die da auch ne Frau für Wowi.

Carmencita: Da der Schuldner für die Erfüllung die Beweislast trägt, braucht er ein Beweismittel, um zuverlässig das Erlöschen einer Forderung nachweisen zu können. Diesem Bedürfnis trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es dem Schuldner einen Anspruch auf Quittung einräumt (§ 368 BGB).

Hast du eine Forderung eines Gläubigers erfüllt, dürfte es auch für dich eine Selbstverständlichkeit sein, dir den Empfang schriftlich vom Gläubiger bestätigen zu lassen. Womit könntest andernfalls z. B. nach Jahren kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zuverlässig nachweisen, dass du bezahlt hast und die (erneute) Forderung des Gläubigers unberechtigt ist?


Carmencita 
Beitragsersteller
 17.11.2012, 16:39

Danke FranzI0503 für deine Antwort. Ich muss aber etwas richtigstellen. Ich habe keine Leistung vollbracht, sondern verwalte das Geld, dass mir übergeben worden ist.

In Deinem besonderen Fall gilt:

Carmencita: Da sind wir ja ganz nahe an der Geldwäsche bzw. anderen Straftatbeständen. Du sollest schon einen schriftlichen Geberauftrag (keine Quittung) haben, dass Du das Geld für N. N. (Geldgeber mit Adresse) und für folgenden Zweck ...... treuhänderisch(?) aufbewahren oder verwalten (oder so) sollst. Und dass Du keine Haftung für Diebstahl oder Raub des Geldes übernimmst. Auf einer Kopie dieses Schreibens quittierst Du den Geldempfang.


Carmencita 
Beitragsersteller
 17.11.2012, 17:10

Neiiiin! Es geht um ganz wenig Geld (100 CHF) und ich habe es ordentlich quittiert. Es geht aber um das Prinzip, wer nun eine Quittung ausstellen soll, liebe Mitstreiter. Der Geldgeber? Der es bekommt? Oder beide?

Privatier59  17.11.2012, 17:36
@Carmencita

Sag mal: Wohnst Du etwa in der Schweiz? Das gäbe dem Fall noch eine ganz neue Wendung. Da müßte man hier mal nach einem Spezialisten fürs Schweizer Recht suchen.

Carmencita 
Beitragsersteller
 18.11.2012, 09:41
@Privatier59

Ja, ich wohne in der Schweiz, und ich weigere mich zu glauben, dass es hier anders sein sollte. Mig112 formuliert mit einfachen Worte, das was ich gemeint habe und das Wikipedia-Tip von Little arrow hat mich davon überzeugt. Danke an euch allen!

LittleArrow  18.11.2012, 14:09
@Carmencita

Eine alleinstehende Quittung wird diesem, erst spät geschilderten Sachverhalt nicht gerecht, weil es an dem begründenden Schuldverhältnis fehlt, nämlich dem schriftlichen Verwahrvertrag, der u.a. eine Verwahrungspflicht begründen würde. Die bloß mündliche Verabredung über die Verwahrung würde gegenüber der Forderung nach schriftlicher Quittung eine unangemessene Ungleichgewichtigkeit der Sachlage hervorrufen. Wie will die Quittungsgeberin später z. B. die Forderung nach Verzinsung widerlegen?

Im übrigen halte ich die ganze Diskussion wegen CHF 100,- ("peanuts") für recht überzogen und Zeitverschwendung.