Weigerung der Hausverwaltung zur Belegeinsicht?

4 Antworten

Zunächst Mal ist es korrekt, dass ein Mieter keine Einsicht bekommt. Allerdings kann der Eigentümer durchaus einen Dritten bevollmächtigen.

Hier ein Urteil in dem Das Berufungsverfahren entsprechend geurteilt hat:

https://www.mietrechtkreuztal.de/weg-belegeinsicht-durch-dritte-zulaessig/


Markustoe 
Beitragsersteller
 23.06.2022, 10:03

Jetzt verlangt die Verwaltung 70€ pro angefangene Stunde für die Einsicht der Unterlagen. Habe nach der Grundlage gefragt und ob jeder Eigentümer das nach Verwaltervertag zahlen muss.

Wäre ein solcher Passus überhaupt rechtens?

Amado  23.06.2022, 10:36
@Markustoe

Da musst du in den Verwaltervertrag schauen.

Und ich würde Mal schauen ob du nicht eine weitere Verlängerung mit der Firma verhindern kannst.

Die Verwaltung einer WEG weigert sich Mietern, die eine Vollmacht des Eigentümers haben, Einsicht in die Belege und Verträge zu geben.

Eventuell ist die Vollmacht falsch formuliert / nichtig?

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Dann kündigst du dich als Vertreter des Eigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nach § 18 Abs. 4 WEG (aktuelle Fassung) eine Woche vorher schriftlich an und kreuzt dort pünktlich auf.

Besser 14 Tage

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Wenn dir die Einsicht verweigert wird, kommst du eine Woche später nochmal und nimmst deinen Anwalt mit.

Das wäre für den Mieter dann nicht mur sehr nutzlos sondern auch sehr teuer.

Wenn die Vollmacht und die Anforderung auf Belegeinsicht korrekt formuliert sind und die Verwaltung sich weigert, hat man 2 Möglichkeiten:

A) man fordert den Vermieter zur Gewährung der Belegeinsicht auf

B) man verklagt die Verwaltung

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Nein. Wenn eine Vollmacht erteilt wurde, dann muss die Hausverwaltung das offen legen. Denn dann tritt der Mieter an Stelle des Eigentümers auf.

Gemau das is ja das Problem, die Mieter haben die Vollmacht und die Verwaltung sagt :nein


Stevo247  18.06.2022, 17:33

Dann kündigst du dich als Vertreter des Eigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nach § 18 Abs. 4 WEG (aktuelle Fassung) eine Woche vorher schriftlich an und kreuzt dort pünktlich auf. Wenn dir die Einsicht verweigert wird, kommst du eine Woche später nochmal und nimmst deinen Anwalt mit.