Wann gilt eine erstellte Betriebskostenabrechnung als vom Mieter anerkannt?

2 Antworten

Wenn Du den letzten Tag der hausindividuellen Abrechnungsperiode mitgeteilt hättest, dann könntest Du eine genauere Antwort bekommen.

Nur mal so: War die Abrechnungsperiode das Kalenderjahr 2010, dann mußte die Abrechnung bis zum 31.12.2011 vorgelegt werden, um Nachforderungen geltend zu machen. Einsprüche können noch bis zum 31.12.2012 geltend gemacht werden. Wurde die Abrechnung am 30.06.2011 vorgelegt, dann ist die Einspruchsfrist im allgemeinen am 30.06.2012 abgelaufen, es sei denn, der Mieter hätte die Verhinderung beim rechtzeitigen Einspruch nicht zu vertreten. Wurde die Abrechnung für 2010 verspätet am 30.06.2012 vorgelegt, dann kann zwar von Vermieter keine Nachforderung gestellt werden, aber der Mieter hat bis zum 30.06.2013 Zeit, Einwendungen zu erheben.

Lies bitte § 556 Abs. 3 BGB:

"Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."

Es ist leider auch nicht klar, was vom MV reklamiert wird.

Das steht doch alles im Gesetz: Beanstandungen sind innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung möglich, § 556 Abs.3 Satz 5 BGB:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html

Unter den in § 556 Abs.3 Satz 6 BGB genannten Umständen verlängert sich die Frist noch.