Betriebskostenabrechnung muss wann erfolgen?
Hallo, seit nun 10 Jahren erhalten wir im Februar eine Abrechnung der Betriebskosten. Nun haben wir den 20.April und es ist nichts passiert, was können wir tun?
ps wir hatten in den letzten Jahren hohe Nachzahlungen, die Miete wurde darauf hin angeglichen, nur dieses Jahr scheint es zu sein, dass die Vermieterin ein Erstattung tätigen muss.
Darf Sie die Erstattung zurückhalten?
2 Antworten
Ein Vermieter hat 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Falls der Abrechnungszeitraum beispielsweise vom 1.1.2019 bis 31.12.2019 gehen sollte, hat der Vermieter bis 31.12.2020 Zeit.
Willst du damit sagen, dass es sich um die Betriebskosten-Abrechnung 2018 handelt?
Was kann ich tun, wenn genau diese Zeit weit überschritten ist?
Dann ist der Vermieter trotzdem noch verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Als Mieter braucht man dann allerdings keine Nachzahlung mehr leisten, ein Guthaben muss der Vermieter aber auszahlen.
Außerdem hat man als Druckmittel per Gesetz das Recht, die Vorauszahlung für die Nebenkosten zuküftig zurück zu halten, nachdem man dem Vermieter eine Frist zur Erstellung gesetzt hat und die Zurückbehalt angekündigt hat.
Deine ersten beiden Fragen lassen sich mangels Kenntnis Eures Abrechnungszeitraumes nicht beantworten. Lies bitte auch BGB § 556 Abs. 3.
Eine Erstattung setzt eine vorher erfolgte Betriebskostenabrechnung voraus.
Eine hilfreiche Übersicht findest Du z. B. unter https://www.mieterverein-bochum.de/app/uploads/2019/11/abrechnung.pdf
Heißt im Klartext? Was kann ich tun, wenn genau diese Zeit weit überschritten ist?