Von britischem Soldaten geschieden, wie bekomme ich nun einen Teil seiner Armeerente
Ich bin Deutsche und habe in Deutschland einen britischen Soldaten geheiratet. Die Ehe wurde nach 18 Jahren in einem deutschen Gericht geschieden. Nun habe ich erfahren, das mir ein Teil seiner Armeerente ab dem 55 Lebensjahr zusteht. Keiner kann mir aber genau sagen wie ich vorgehen muss. Ich habe mir die englische Webseite, die für Renten zuständig ist (SPVA) angesehen, Da heisst es aber, da ich ausserhalb des vereinigten Königreiches geheiratet habe, treffen deren Regeln nicht auf mich zu. An wen muss ich mich wenden? Einen Fachanwalt und wenn ja, wie finde ich den? An die deutsche Rentenkasse? Ich bedanke mich im vorraus.
2 Antworten
Ich habe mir noch einmal mein Scheidungsurteil angesehen und darin steht:
Ein Versorgungsausgleich wird nicht stattfinden, da der Antragsgegner britischer Staatsangehöriger ist und in das hiesige Versorgungssystem nicht eingezahlt hat.
Ich meine auch nicht die deutsche Rente, sondern die Rente von der britischen Armee, die er seit seinem 42. Lebensjahr bekommt. Die britische Staatsrente bekommt er erst mit 65.
Da bin ich insofern etwas erstaunt, dass darüber in der Ehescheidungssache nicht mit entschieden worden ist. Der Versorgungsausgleich ist eine der Verbundsachen bei der Ehescheidung. Zuständig für den Versorgungsausgleich ist nicht die deutsche Rentenkasse. Vielmehr muß das Verfahren beim zuständigen Amtsgericht durchgeführt werden, das über solche Angelegenheiten von Amts wegen entscheidet.
Das Problem ist hier aber, zunächst einmal einen Anwalt zu finden, der sich in dieser Spezialmaterie überhaupt auskennt und Informationen darüber geben kann, ob und wenn ja, welche Ansprüche bestehen. Mit einer bestimmten Adresse kann ich nicht dienen, aber mit dem Rat, mal bei der örtlich zuständigen Anwaltskammer zu erfragen zu versuchen, ob dort ein solcher Anwalt bekannt ist. Alternativ sollte man sich im Internet nach Anwälten für Famlienrecht umsehen, die auf internationale Orientierung hinweisen.
Danke für die schnelle Antwort, das hilft mir doch schon eine ganze Ecke weiter.
Da stehst Du aber vor einem etwas heiklen Problem und zwar dem der Rechtskraft. Ich will mich dazu nicht abschließend äußern aber es ist fraglich, ob angesichts dieser eindeutigen Feststellung überhaupt noch einen Versorgungsausgleich nach deutschen Recht durchgeführt werden könnte. Grundsätzlich ist es nämlich nach dem heute geltenden Recht so, dass der Versorgungsausgleich nicht auf im Inland bestehende Versorgungsansprüche beschränkt wäre.
Frag mich nicht, wie man in GB einen Versorgungsausgleich durchführt und, ob es so etwas da überhaupt gibt.
Wie gesagt: Wenn da jemand Auskunft geben könnte, dann ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt der sich aber auch international umgetan hat.