Verpflegungsmehraufwand + Kilometerpauschale Steuererklärung?
Hallo zusammen,
ich bin bundesweit als Servicetechniker tätig, ein Servicefahrzeug wird mir vom Arbeitgeber gestellt (inkl. Fahrt- und Übernachtungskosten). Ich habe keine erste Tätigkeitsstätte, das heißt meine Bezahlung vom AG aus startet sobald ich das Haus verlasse.
Für An- und Abreisetage, sowie für Arbeitstage mit mehr als 8h werden mir vom AG 14€ und für Übernachtungen 28€ steuerfrei ausgezahlt.
Für Reisen in die Niederlassung, welche 30km entfernt ist, werden keine Auslösen gezahlt.
In der Steuererklärung trage ich die gesamte Auslöse ein, abzüglich der bereits bez. vom AG. Die nicht gez. VMA mit 8h in die Niederlassung nehme ich genauso auf, da diese ja nicht vom AG berücksichtigt werden.
Kann ich in meinem Fall zusätzlich die Kilometerpauschalen nutzen, trotz dass ich nicht "Privat" tanke und mit dem Firmenwagen unterwegs bin? Es kommen täglich bis hinzu 500km bzw. jährl. 30.000km (im Schnitt) zusammen.
Vielen Dank und Grüße
2 Antworten
§9 Abs. 4 EStG definiert die erste Tätigkeitsstätte. Aufgrund der Einsatzwechseltätigkeit erfüllt die Niederlassung des Arbeitgebers jedoch diesen Begriff nicht, d.h. Du hast in der Tat keine erste Tätigkeitsstätte. Damit sind alle dienstlich bedingten Fahrten Dienstreisen und auch die Fahrt in den Betrieb wird zur Dienstreise. Damit ist auch für Abwesenheiten von mehr als 8 Std. in der Niederlassung der Verpflegungsmehraufwand anzusetzen.
In der Einkommensteuererklärung werden die Ansprüche auf Verpflegungsmehraufwände eingetragen (entsprechend §9 EStG) und die vom Arbeitgeber gezahlten Beträge davon abgezogen. Ebenso abzuziehen sind Beträge für erhaltene Mahlzeiten nach §9 Abs. 4a EStG.
Ich nehme an, dass Hotelkosten, Parkgebühren, etc. vom Arbeitgeber über ein steuerfreies Erstattungsverfahren gehandhabt werden, so dass hierfür bei Dir keine Kosten verbleiben. Damit ist das steuerlich nicht relevant.
Nach §670 BGB ist der Arbeitgeber für den Ersatz dienstlich bedingter Aufwendungen verantwortlich. Es kann jedoch durch eine Reisekostenrichtlinie der Umfang solcher Erstattungen eingeschränkt werden.
§9 Abs. 1 Nr. 4a EStG definiert den Anspruch auf Erstattungen von Aufwendungen
die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.
Der Verweis auf das BRKG ist wesentlich, denn dort steht in §4 BRKG
Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
und in §5 Abs. 4 Nr. 1 BRKG ganz explizit, dass die Wegstreckenentschädigung nicht gewährt wird, wenn Dienstreisende
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten
Damit ist für den Dienstwagen die Geltendmachung der gefahrenen Entfernung nicht darstellbar.
* die entstandenen Übernachtungskosten, Parkgebühren o.ä. rechne ich wöchentlich mit der Firmen internen Reisekostenabrechnung ab, diese Kosten werden mit der Firmenkreditkarte, welche mir zur Verfügung steht, bezahlt. Die entstandenen Kosten nehme ich natürlich nicht in meine Einkommenssteuererklärung mit auf.
Besten Dank nochmals.
Hallo und Besten Dank für deine ausführliche Antwort!
Genau so habe ich es die vergangenen Jahre in der Steuererklärung angegeben. Die Idee zur Kilometerpauschale stammt von einem Kollegen, welcher meinte dass dies möglich sei. Meines erachtens nach nicht nachzuvollziehen, da ich ja in dem Sinne keine Auslagen bzw. Spritkosten habe.
Danke für deine Bestätigung!
Schönen Sonntag.
Wenn du die Fahrtkosten komplett von deinem AG bezahlt bekommst kann du sie nicht absetzen.
Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte sind Privatfahrten und daher mit der einfachen Entfernung anzusetzen. Der Fragesteller hat jedoch keine erste Tätigkeitsstätte und damit nur Dienstreisen. Für diese gelten die Maßgaben des BRKG bezüglich anwendbarer steuerlicher Sätze für Wegstreckenentschädigungen. Für Dienstwagen sind diese Null.
Hallo Alarm67,
dies ist eine interne Firmenregelung, die Spesen werden erst ab einer Entfernung von 50Km ausgelöst, da die Niederlassung 30Km entfernt ist habe ich keinen Bezug hierzu, zumindest über die Firma.
Es gibt keine gesetzl. Regelung, da ich aber die Kilometerpauschale nicht ansetze (da Dienstwagen, ohne 1%Regelung und Privatnutzung!), geschieht dies bei mir über den VMA, hierzu gab es auch keinerlei Beanstandungen seitens FA (über die Jahre). Eine erste Tätigkeitsstätte habe ich laut Arbeitsvertrag auch nicht, so dass ich die VMA, welche durch den AG nicht gezahlt werden, geltend mache.
Schönen Sonntag!
Sorry, so nicht ganz richtig!
Zumindest fehlen Angaben vom Fragesteller, um das endgültig beurteilen zu können.
Ich habe einen Dienstwagen, dieser kostet mich nichts.
Aber neben der 1% Regelung wird der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten von zu Hause ins Büro versteuert.
Und diese Fahrten darf ich selbstverständlich in meine Steuererklärung aufnehmen.