Unterhaltszahlung neu berechnen?

3 Antworten

Ergänzend zu Gänseliesl: Der Einkommenszuwachs müßte mehr als 20 % betragen, damit vor Ablauf von zwei Jahren ein Anspruch auf Neuberechnung besteht. Nach dieser Quelle:

https://rentenberatung-aktuell.de/krankenversicherung/krankengeld/249-kinder-krankengeld-fuer-mehr-als-10-arbeitstage-fuer-faktisch-alleinerziehende.html


kleinehexe1982 
Beitragsersteller
 10.07.2018, 14:26

perfekt...vielen vielen dank

kleinehexe1982 
Beitragsersteller
 10.07.2018, 14:07

ganz lieben Dank!!!!

Hallo,

die Regel: nach § 1605 Abs. 2 BGB kann nur alle zwei Jahre erneut eine Auskunft verlangt werden.

aber wie so oft...... hier die Ausnahme von der Regel:

"wenn dem Anspruchssteller Anhaltspunkte dafür vorliegen und er glaubhaft macht, dass der Verpflichtete seit der Erteilung der letzten Auskunft wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat, kann die Auskunft auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. "

Da wird wohl bei der EX etwas durchgesickert sein ???


kleinehexe1982 
Beitragsersteller
 10.07.2018, 13:49

vielen Dank das hilft uns schonmal

 als ob sie wüsste dass er eine Gehaltserhöhung bekommen hat!?!?!

Hat er denn?

Wenn ja ist es seine Pflicht das zu melden, damit neu berechnet werden kann.


kleinehexe1982 
Beitragsersteller
 10.07.2018, 13:49

hat er...allerdings macht dass laut unserer Berechnung keine Stufe in der Düsseldorfer Tabelle höher aus?!

kleinehexe1982 
Beitragsersteller
 10.07.2018, 14:03
@wfwbinder

wie gesagt...laut unserer Berechnung, und da das Jugendamt leider auf der Seite der Ex-Frau steht weiß man nie was da noch kommt

correct  10.07.2018, 14:27
@kleinehexe1982

Das Jugendamt steht irgendwo in der Stadt - auf welcher Seite ist egal.

Der/die Bearbeiter/in hat sich für das Kind zu interessierten - die Ex sollte ihr völlig egal sein.