Steuerpflicht Versicherungsleistung Wohngebäudeversicherung

2 Antworten

Also, wenn sich die Ausgaben für die Schadenbeseitigung und die Erstattung der Versicherung nicht aufheben, dann alles in die Anlage V. Mehrkosten sind ja abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V.

Eventuelle Mehrerstattungen gehen in die Erträge.


kostonix 
Beitragsersteller
 29.07.2014, 14:49

Vielen Dank !