Steuerbescheid: Knapp 500€ Nachzahlung in Steuerklasse 2?

1 Antwort

Wichtig ist für die Brechnungen, der Grenzsteuersatz, der Dir im Rechner des BMF auch ausweist. 12.248,- zu 14.333,- das sind 2.085,- Euro mehr und bei ca. 22 % Grenzsteuersatz passt das dann schon recht genau.

Was mich eher wundert ist, dass Deine Mutter bei Steuerabzug nach Klasse II eine Nachzahlung hat.

Ist der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende abgezogen?

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Rilakkuma 
Beitragsersteller
 16.03.2017, 20:17

Vielen Dank für die Antwort!

Von einem Haushaltsfreibetrag steht im Bescheid nichts, ich habe aber gelesen dass dieser 2004 durch den "Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende" ersetzt wurde.

Falls das stimmt, wäre vielleicht folgender Punkt im Steuerbescheid relevant:

"Summe der Einkünfte" = 17.308

- "ab Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" = 0

Bedeutet das, dass besagter Entlastungsbetrag nicht abgezogen worden ist und daher die hohe Nachzahlungsforderung rührt?

wfwbinder  17.03.2017, 02:37
@Rilakkuma

 "ab Entlastungsbetrag für Alleinerziehende"

Genau den meinte ich. 

Und "ja", wenn dort 0,- steht, ist der nicht abgezogen worden und es passt zur Höhe der Nachzahlung, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben. Daher meine Annahme.

Hast Du die Anlage Kind richtig ausgefüllt?

Also Einfach Einspruch einlegen und den Freibetrag nachfordern?

Steht im Bescheid eine Erläuterung, warum der Freibetrag nicht gewährt wurde. 

EnnoWarMal  17.03.2017, 09:06
@wfwbinder

Richtig. Die Differenz ist genau der Entlastungsbetrag.

Zu prüfen ist daher zweierlei:

  1. Besteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag? Falls ja: Einspruch einlegen und begründen. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht  vergessen.
  2. Falls der Anspruch nicht besteht: Warum wurde dann nach Steuerklasse 2 abgerechnet? In diesem Fall wäre der Steuerbescheid richtig und der Lohnsteuerabzug war zu niedrig.

Auf jeden Fall zu prüfen: Gibt es noch mehr steuermindernde Dinge, die nicht beachtet worden sind? Beispielsweise Haushaltsnahe Dienstleistungen?

Rilakkuma 
Beitragsersteller
 17.03.2017, 19:32
@EnnoWarMal

Vielen Dank für die Hilfe!

Habe nun den Bescheid dieses Jahres mit denen der letzten Jahre verglichen und tatsächlich - sonst wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende immer abgezogen, nur im letzten Bescheid nicht.

Ich gehe davon aus, dass die anderen Anlagen richtig ausgefüllt sind, die Abrechnung nach Steuerklasse 2 passt auch. Ich bin 23, studiere und für mich wird noch Kindergeld bezogen. Zweitwohnsitz ist ebenfalls bei meiner Mutter. Das ist schon seit fünf Jahren so, daher gehe ich davon aus, dass der Anspruch auf den Entlastungsbetrag wie bisher auch bestehen müsste.

Ich weiß nicht ob es sich auf diesen Entlastungsbetrag bezieht, aber in den Erläuterungen zur Festsetzung steht:

"Die geltend gemachten Aufwendungen für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung von Kindern sind durch die Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld abgegolten, auch wenn die Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld einer anderen Person zustehen. [...] Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt."

Ansonsten ist die Steuererklärung wie sonst jedes Jahr gemacht worden, alles überprüft...

wfwbinder  17.03.2017, 20:07
@Rilakkuma

 Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt."

Das bezieht sich auf den Kinderfreibetrag.

Für den Freibetrag für Alleinerziehende ist entscheidend, dass Du zum Haushalt gehörst, in Ausbildung bist und kein anderer Erwachsener zum Haushalt gehört.