Steht eine Sterbegeldversicherung dem Begünstigten zu?
Ein Bekannter hat eine Sterbeversicherung mit Eintrag für einen Begünstigten abgeschlossen. Leider ist dieser zu früh verstorben und die Versicherungssumme wurde an den Begünstigten ausgezahlt. Nachdem er die Bestattung vorfinanziert hat und Ärger mit den Erben unausweislich war hat der die Bestattungssumme von den Erben eingefordert. Diese lehen dieses ab, weil sie der Meinung sind dafür war die Versicherung. Aber in der Versicherung war nur ein Begünstigter eingetragen und es befand sich auch kein Vermerk, weder in der Police noch in anderen Unterlagen, daß diese lediglich nur für die Beisetzung sein sollte. Sie sind der Meinung, weil der verstorbene sich für eine bestimmte Grabstelle entschieden hat, sei dies ein Vertrag. Nach sämtlicher Durchsicht der vorhanden Unterlagen ist nirgendwo ein Vermerk zu finden, daß diese Versicherung nur für diesen Zweck abgeschlossen wurde. Wer kennt sich damit aus und kann einen Rat geben.
4 Antworten
"Antwort von ERGODirekt, 11.09.2013 grundsätzlich fällt die Leistung aus der Sterbegeldabsicherung nicht in den eigentlichen Nachlass, wenn ein Bezugsrecht benannt worden ist. Wenn Du als bezugsberechtigter für den Todesfall eingetragen bist, erhältst Du die Versicherungsleistung. Es gilt hier der Grundsatz Bezugsrecht geht vor Erbrecht. Dem Nachlassgericht muss die Leistung des Sterbegeldes nicht gemeldet werden. Sollte allerdings kein Bezugsrecht vorhanden sein, fällt die Versicherungssumme in die Erbmasse. Dann benötigt der Versicherer einen Erbschein vom Nachlassgericht zur Auszahlung. Viele Grüße, ERGO Direkt Versicherungen"
Du hast doch die Antwort der Ergo. Wenn Du ihr nicht vertraust, solltest Du einen in Erbrecht kundigen Anwalt befragen.
Entschuldige Igels, aber ich werde mich mit der Frage nicht ausführlich befassen, weil Du jede Antwort, sofort mit dem Schreiben abbügelst, was Du von der ERGO bekommen hast.
Wenn Du dem Schreiben nichts traust, dann beachte die Antworten hier.
Wenn Du dem Schreiben traust, dann verhalte Dich so und kritisiere nicht die Leute, die sich hier sehr bemühen Dein Problem zu lösen.
Die Sterbegeldversicherung ist nur zweckgebunden, wenn es im Vertrag steht:
Leider kennen wir den Vertrag nicht.
Ich denke nicht, dass der Begünstigte Erfolgt vor Gericht haben wird. Die Erben erben nur. Und wenn Beerdigungskosten beglichen sind, dann gibt es hierzu keine Schulden welche im Zusammenhang mit einer Beerdigung vererbt werden könnten. Und schließlich hat dafür eine Versicherung die Leistung erbracht. Und wenn er doch noch Glück haben sollte, was ich stark bezweifele, dann können nur angemessene Kosten eingefordert werden, egal wie teuer die Beerdigung war. Da gibt es bestimmte Regelungen, vergleichbar mit denen, auf die auch Sozialämter für die Beerdigungsfinanzierung zurückgreifen.
Antwort von ERGODirekt, 11.09.2013 grundsätzlich fällt die Leistung aus der Sterbegeldabsicherung nicht in den eigentlichen Nachlass, wenn ein Bezugsrecht benannt worden ist. Wenn Du als bezugsberechtigter für den Todesfall eingetragen bist, erhältst Du die Versicherungsleistung. Es gilt hier der Grundsatz Bezugsrecht geht vor Erbrecht. Dem Nachlassgericht muss die Leistung des Sterbegeldes nicht gemeldet werden. Sollte allerdings kein Bezugsrecht vorhanden sein, fällt die Versicherungssumme in die Erbmasse. Dann benötigt der Versicherer einen Erbschein vom Nachlassgericht zur Auszahlung. Viele Grüße, ERGO Direkt Versicherungen
1. Eine Sterbegeldversicherung ist eine Lebensversicherung, die im Todesfall zur Auszahlung kommt. Es besteht für die Empfänger keine Verpflichtung, diesen Betrag vollständig oder teilweise für eine Bestattung tatsächlich zu verwenden.
2. Ist ein Begünstigter in der Sterbegeldversicherung unwiderruflich eingetragen, so gilt der Zeitpunkt dieser Eintragung als Schenkungszeitpunkt. Die Auszahlung der Versicherung ist nicht Teil des Nachlasses. Die Erben haben ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (nach der Regelung für Schenkungen).
3. Ist ein Begünstigter in der Sterbegeldversicherung widerruflich eingetragen, so gilt der Todeszeitpunkt als Schenkungszeitpunkt. Die Auszahlung der Versicherung ist nicht Teil des Nachlasses. Die Erben haben ggf. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (nach der Regelung für Schenkungen).
4. Die Verpflichtung, die Kosten für eine Bestattung zu übernehmen, liegt bei den Erben (aus dem Nachlass) bzw. ersatzweise bei den Verwandten in gerader Linie (wenn der Nachlass z.B. überschuldet ist oder die Erben nicht leistungsfähig sind).