Staat Miteigentümer eines Hauses,wer hat die meisten Rechte?
Drei Geschwister sind zu gleichen Teilen Eigentümer des Elternhauses.
Nach dem Tod eines Bruders überlegen nun die übrigen Geschwister das Erbe auszuschlagen, da der Bruder Privatschulden in unbekannter Höhe hatte.
Wenn alle möglichen Erben das Erbe ausschlagen, kommt ja der Staat ins Spiel und ist Besitzer eines 1/3 Anteil vom Haus. Hat der Staat besondere Rechte bei Entscheidungen oder beim Verkauf des Hauses?
5 Antworten
Die Antworten von @Privatier59 und @Franzl0503 sind schon top.
Ich würde aber versuchen den Staat völlig heraus zu halten.
Nehmt das Erbe an und erklärt eine Nachlassinsolvenz.
Ihr könnt dadurch die Sache persönlich unter Kontrolle haben, denn der Insolvenzverwalter wird Euch über die Verwertung des Anteils des Bruders auf dem laufenden halten.
Mit einem erträglichen Angebot könntet ihr ggf. das Verfahren verkürzen und relativ billig an den 3. Teil kommen.
Es sollte doch herauszubekommen sein, wer der oder die Gläubiger sind und wie hoch der Schuldenstand ist.
Dann bestünde doch die Möglichkeit, mit dem Gläubiger zu verhandeln. Vielleicht könnt ihr so die Schulden drücken und so das Haus erhalten. Die Gläubiger könnten übrigens auch auf die Idee kommen, sich das Haus zu sichern.
"Der Staat" hat als Miteigentümer in diesem Fall keine besonderen Rechte.
Allerdings gelten staatliche Behörden nicht gerade als besonders flexibel und schnell in ihren Entscheidungen. Das macht alles komplizierter beim Verkauf der Immobilie.
Anders als private Eigentümer ist der Staat nicht am langfristigen Halten von Immobilien interessiert und wird auf baldige Veräußerung, notfalls im Wege der Teilungsversteigerung dringen.
Unbekannt ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Miteigentumsanteil des verschuldeten Bruders belastet ist oder das gesamte Grundstück haftet.
Jedenfalls wird der Staat als Zwangserbe seine Haftung auf den Grundstücksanteil beschränken, etwa über ein Nachlassinsolvenzverfahren. Die Möglichkeit der Ausschlagung hat der Staat nicht.
Vermutlich dürfte er anschließend die Auseinandersetzungs-Versteigerung (besser bekannt als „Teilungsversteigerung“) des gesamten Grundstücks veranlassen. Hierbei werden u. a. nur Gebote mindestens in Höhe aller Belastungen zugelassen.
Es steht euch frei, mitzubieten. An der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung etwaiger Grundpfandrechtsgläubiger gegenüber ändert sich nichts.
Der "Staat" hat die selben Rechte wie der Bruder. Ich würden denen ein Kaufangebot unterbreiten.