Sonntagszuschläge für Aushilfe?

4 Antworten

Gleiches Arbeitsrecht für alle

Nach dem sogenannten Grundsatz der Gleichbehandlung sind Minijobber und Minijobberinnen in fast allen Bereichen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt. Egal, ob sie im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt arbeiten.

Die einzige Ausnahme: Wenn es einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gibt (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Dazu zählen beispielsweise die Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/arbeitsrechte-im-minijob/arbeitsrechte-im-minijob_node.html#:~:text=Gleiches Arbeitsrecht für alle,Bereich oder im Privathaushalt arbeiten.

Aber beachte bitte:

Sind die 520 Euro ausgeschöpft, kannst Du natürlich nicht mehr Geld bekommen! Dann muss das entsprechend in bezahlter Freizeit abgegolten werden


keinname13745 
Beitragsersteller
 24.11.2023, 17:39

Danke für die Antwort und den Link. Das hat mir sehr weitergeholfen:)

Wenn sich dein Vertrag nur auf Wochenendarbeitszeit bezieht, wird dein Gehalt schon damit bemessen sein.

Ein 520,- Euro Job ist durch die Höchstgrenze eben auf 520,- Euro beschränkt.

Hier stellt sich für mich die Frage, welchen Stundenklohn Du bekommst.

Als Du abgeschlossen hast, war anscheinend Vertragsinhalt, dass Du nur am Wochenende arbeitest.

Also wie viele stunden musst Du für Deine 520,- arbeiten?

Bedenke auch, dass Deine 520,- Euro für Dich abgebenfrei sind, Dein Arbeitgeber aber darauf über 30 % Abgaben zusätzlich zahlt.

Für Deine Kollegen sind nur die Zuschläge begünstigt, für alles Andere zahlt er Sozialabgaben und vermutlich auch Steuern.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Hallo,

lt. Minijobzentrale:

" Minijobberinnen und Minijobber, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung.

Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit müssen Sie Ihren Minjobberinnen und Minijobbern einen Ersatzruhetag gewähren."

👋


keinname13745 
Beitragsersteller
 24.11.2023, 16:31

Danke für die fixe Antwort :)

das habe ich auch schon gelesen. Soweit ich weiß sind die Zuschläge eine freiwillige Leistung dieses Arbeitgebers.

Also haben auch die anderen keinen gesetzlichen Anspruch.

ich habe mich nur gefragt, ob es ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt, der verbietet wesentlich gleiches ungleich zu behandeln. Und für mich macht es keinen Unterschied, ob eine Vollzeitkraft Sonntags arbeitet oder ein Minijobber, wenn beide ein und die selbe Tätigkeit ausüben.

Trotzdem danke für die Antwort :)