Sind Verluste aufgrund eines Betrugs in Sachen Geldgeschäfte von der Steuer absetzbar?
Ich meine sowas wie "Ich übergebe XY bspw. 500 Euro, wir machen nen Vertrag dass ich ihm eben 500 Euro übergebe und er im Gegenzug damit irgendwie handeln muss dass es sich vermehrt. Auf jeden Fall steht im Vertrag dass er mir dann am stichtag X (bspw. 2 Jahre nach Vertragsabschluss) 1000 Euro übergeben muss.
Nun ist Derjenige aber am besagten Stichtag nicht mehr zu erreichen, Emails werden nicht beantwortet, geschweige denn dass auch nur 1 Cent auf dem eigenen konto eingehen würde.
Kurz: man wurde verascht, ist einem Betrüger aufgesessen und die Kohle ist weg.
Kann man diese Unkosten irgendwie steuerlich absetzen?
Wäre ja irgendwie dumm wenn zwar auf der einen Seite meine Einnahmen aus Geschäft A schön voll mit 25+% abkassiert werden, aber meine zugleich aufgetretenen Unkosten aus dem geplatzten geschäft B (da halt Betrug)
kann ich nicht anrechnen lassen.
Obwohl ich summa summarum +-0% Gewinn hatte.
Und soll auf den real betrachtet nicht vorhandenen Gewinn auch noch Steuern zahlen.
Was meint ihr dazu?
4 Antworten
Wie @EnnoWarMal schon richtig schrieb, so eine Sache führt nicht zur Steuerminderung.
Wenn man das gewollt hätte, wäre ein passendes Vertragsmodell nötig gewesen. Dazu braucht man eben den entsprechenden Rat.
Also im Rat fragen bevor man das Kind über den Brunnen hält udn nicht, nachdem es hinein gefallen ist.
Ich würde das über § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG probieren, die Beweisführung liegt aber bei dir.
"man wurde verascht"
Ich fürchte, wenn man verascht wurde, hat man die Gelegenheit zum Handeln versäumt.
Und nein, der Verlust von privaten Vermögenswerten ist selbst zu tragen, da zahlt die Gemeinschaft nichts dafür.
Aha, aber beim Vergrößern von privaten Vermögenswerten hält die gemeinschaft mal ordentlich die Hand auf, saftige 25% und mehr.
Da hat die Gemeinschaft dann kein Problem damit.
"Geldgeschäfte" sind keine Einkunftsart - also gibt es dazu auch keine Betriebsausgaben o.ä.
Sei es eben Forexhandel, Geschäftsanteile, etc.
Was es im Detail ist, dürfte für die Beantwortung der Frage unrelevant sein.
und § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG wäre aber einen Versuch wert....