Mietkürzung rechtens, wenn Mieter Schaden zu spät gemeldet hat?
Ich habe eine vermietete ETW. Mein Mieter rief an und teilte mir mit, dass eine Wand des Schlafzimmers mit Schimmel befallen ist. Es handelt sich um eine innenliegende Wand, die an die Dusche des Bades angrenzt. Da diese Mieter erst 5 Monate dort wohnen und in der Wohnung vorher noch nie Schimmel war, habe ich direkt auf eine Undichtigkeit der Dusche getippt und der Mieter meinte auch, dass er einen kleinen, kaum sichtbaren Riss, im Silikon entdeckt hat. Beim Vor-Ort-Termin stellte sich der kleine Riss als ca. 15 cm langer Riss im Silikon der Duschtasse dar, den man mit bloßem Auge durch die geschlossene Duschkabinentür sehen konnte. Die Leckage-Ortung ergab, dass das Wasser durch diesen Riss unter die Duschtasse gelaufen ist und daher der Schimmel kam. Der Mieter behauptet, dass er den Riss vorher nie bemerkt hat - auch nicht beim putzen ?!?! Und den Schimmel, der im übrigen auf einer Länge von ca. 1,20m über der Fußleiste auf einer im April frisch geweißten Wand schon schwarz zu sehen war, hat er für Schmutz gehalten ?!?! Die Kosten trägt für die Beseitung trägt die Gebäudeversicherung.
Darf der Mieter nun die Miete kürzen, weil ihn die Trockungsgeräte stören, die 12 Stunden am Tag laufen müssen?? Telefonisch angekündigt hat er das und auf mein Entgegenkommen gehofft...
5 Antworten
Die Frage ist meiner Meinung nach, wie lange die Trocknungsgeräte laufen müssen. D. h. muss er sie nur eine oder gleich mehrere Wochen ertragen? Im ersteren Fall halte ich eine Mietkürzung für nicht rechtens. im letzteren Fall hingegen ist eine solche sicherlich in Betracht zu ziehen, wenn der Mieter den Schaden hätte früher erkennen können. Ob er hier wirklich hätte früher bescheid geben können ist wahrscheinlich schwer zu beweisen. Die Frage ist somit ehr, in wie fern ihn die Geräte stören. Wenn sie in der Zeit laufen, in der er nicht gerade schläft halte ich die Störung für ehr gering. Hat er jedoch zusätzlich noch einen Schreibtisch im Raum, den er regelmäßig nutzt halte ich die Störung schon für größer.
Wenn du dich wirklich auf eine Mietminderung einlassen solltest (halte ich jedoch für übertrieben), sollte sie auf keinen Fall mehr als 10-15 % Betragen. Alles darüber hinaus ist unfug. Frage ihn jedoch genau, in wie fern er durch die Trocknungsgeräte gestört wird!
Das würde also eine Einschränkung von gerade mal zwei Stunden am Tag plus Wochenende bedeuten. Das ist meiner Meinung nach völlig akzeptabel. Ich glaube nicht, dass er darlegen kann, dass er das Schlafzimmer in diesen zwei Stunden unbedingt benötigt / sich darin aufhalten muss!
Die Geräte müssen 3 Wochen aufgestellt sein und 12 Stunden am Tag laufen. Der Mieter sagt, dass er sie beim Verlassen des Hauses um 7 Uhr anstellt und bis 19 Uhr laufen lässt. Um 17 Uhr ist er erst wieder von der Arbeit zurück.
da zerstört jemand fahrlässig mein eigentum und hinterher könnte er auch eventuell noch die miete kürzen...toller mieter----tolle gesetze !!!...wenn es so wäre. ich hoffe für dich dass er damit nicht durch kommt und es so ist wie littlearrow sagt
Nein!
Hier ist es so, dass der Mieter offensichtlich nicht unverzüglich den Schaden dem Vermieter gemeldet hat. Dadurch hat er das Schadensbild verschlimmert und hat sich schadensersatzpflichtig gemacht.
Hierzu sagt das BGB in § 536c:
"BGB § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter"
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen."*
Hallo,
Silikonfugen sind Wartungsfugen, d. h. sie bedürfen der Aufmerksamkeit und Pflege des Mieters. Meist auch in Mietverträgen so aufgeführt - sind selbst Vermieter einer Wohnung. Schäden an der Mietsache sind unverzüglich mitzuteilen und auch der Zu-gang zur Wohnung zu gewähren zur Aufnahme und Beseitigung des Scha-dens zu der Sie als Vermieter verpflichtet sind. Hier stehen sich also eindeutig zwei Rechte gegenüber Mietkürzung bei Mietmangel (entweder sofort gemeldet und nicht bearbeitet vom Vermie-ter oder unverschuldet und Baumangel) - Ihr Schadensersatzanspruch an die Mieter.
Aktueller Stand:
Der Mieterschutz hat mich angeschrieben und mir mitgeteilt, dass sie ihrem Mitglied empfohlen haben die Miete 20% für 2 Wochen zu kürzen, da die Trocknungsgeräte letztlich 2 Wochen aufgestellt waren. Der Mieter hat offensichtlich nicht erwähnt, dass er den Riss im Silikon nicht angezeigt hat.