Bald-Ex-Frau droht mit Teilungsversteigerung - kann sie das?
Hallo und guten Abend,
ich und meine Frau sind im Trennungsjahr das in 4 Monaten abläuft.
Die Scheidung ist definitiv. Ich wohne hier alleine in unserem gemeinsamen Zweifamilienhaus (Sie ist ausgezogen, kommt aber alle 4 Monate kurz heim.
Jetzt ziehen neue Mieter unten Rein und damit war Sie vor 3 Monaten einverstanden (Das Haus hat noch ca 10.000 Euro Schulden und der Mieter zahlt es ab) Ich wollte es meiner Frau für 90.000 abkaufen aber Sie erhöhte den Preis auf 135.000 Euro, Bei einem Taxwert von ca 250.000 Euro war es zu viel für mich und ich blieb bei meinem Angebot.
Jetzt will Sie eine Teilungsversteigerung einleiten
Frage: Da es zwei getrennte Wohnungen sind plus Garten- Ist es denkbar das NUR EINE WOHNUNG versteigert wird (Dachboden gibt es auch-aber ohne Küche-Da wohnt die Tochter)
Und: Vor 3 Monaten fragte ich Sie ob ich unten vermieten darf(Alte Mieter waren ausgezogen) Ihre Antwort: Vorläufig ja. (Meine Tochter als Zeuge) Jetzt zieht ein Paar unter rein und weißelt und richtet sich ein. (Ab 1.Sept Mietvertrag und erste Miete)
Ich kann die nicht schocken mit der Nachricht.
Außerdem glaube ich das es eine art Druckmittel ist.
Kann ich hier im1OG weiterhin wohnen ?
3 Antworten
1. Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass bei der Versteigerung der Schätzpreis erzielt wird.
2. Mache einen Mietvertrag für die Hauptwohnung für die Tochter. Das bedeutet, dass der Käufer erstmal nicht einziehen kann, sondern Eigenbedarfskündigungen aussprechen muss.
3. Sprich mit der Bank, ob die Dich mitbieten lassen. die Hälfte des Erlöses bekommst ja Du. Also kannst Du ja mitbieten, dass muss nur mit der Bank abgesprochen werden, die werden Dir (hoffentlich) helfen.
Es wäre auch noch die Möglichkeit der Aufteilung in zwei Eigentumswohnungen zu prüfen, dann könnte bei der Scheidung jeder Partei eine Wohnung zugesprochen werden. Verkauft dann eine Partei, dann ist der Erlös oftmals höher als bei einer Teilungsversteigerung.
Wenn das Haus nicht in Wohneigentum aufgeteilt ist, ist es rechtlich unmöglich, nur eine Wohnung zu versteigern. Die Teilungsversteigerung betrifft also das ganze Haus.
Ob Du in dem Haus wohnen bleiben kannst nach erfolgreicher Teilungsversteigerung hängt davon ab, ob Du mit dem neuen Eigentümer eine Einigung erzielen kannst, insbesondere, ob der einen Mietvertrag mit Dir abschließen will.
Allerdings ist es bis dahin noch ein langer Weg.Die Frage ist ja, ob Deine Frau auch noch für eine Teilungsversteigerung sein wird wenn jemand ihr klar macht, daß sie da zunächst einmal eine Menge Geld für Gerichtskosten vorschiessen muß.
Sodann gibt es Mittel und Wege, den Verfahrensablauf durch Rechtsmittel zu verzögern.
Schließlich und endlich muß sich ja jemand finden der das Haus zu ersteigern bereit ist. Dazu kann man natürlich wenig sagen. In attraktiven Stadtlagen mag das sein, in Kleinstädten hingegen gibt es Versteigerungstermine zu denen kein einziger Steigerungsinteressent kommt.
Danke für die Antworten. Was würde passieren wenn ich ihr folgendes sagen würde: Mein Angebot ist jetzt nicht 90 sonder 70 Tausend. Ohne meine Unterschrift kannste nicht verkaufen. Und bei der Teilungsversteigerung wird das Geld so lange beim Gericht hinterlegt bis wir uns um die Aufteilung einig sind. Aber solange du die Bankkonten im Ausland nicht bekannt gibst und unterschlägst (Nur weil es auf deinen Namen ist- wurde aber während der Ehe angespart/angelegt) kann das Geld beim Gericht jahrzehnte lang liegen. So hast du nur Auslagen: gutachter, Gericht, Anwalt. Siehst vom Haus keinen Cent. Deßhalb ab sofort: Nur 70 Tausend.
(Dann wäre sie wütend, aber wenn man sowieso nicht handeln und reden kann, dann eben so...oder soll ich mirs verkneifen)
Eine mögliche Teilung in Natur zur Aufhebung einer Gemeinschaft schließt die Zwangsversteigerung und Erlösverteilung als Verfahren zur Gemeinschaftsaufhebung aus (§§ 752, 753 BGB).
Die Teilung in Natur erfolgt, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand sich ohne Veränderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen läßt.
Die Teile müssen also gleicher Art sein; gleichartig sind sie aber auch nur, wenn sie auch gleichwertig sind und und die Summe der Einzelwerte den Gesamtwert erreicht (§ 180 ZVG Komm. Stöber); z.B. zwei gleichwertige Eigentumswohnungen mit einem Wert von zum Beispiel je 125 000 €.
Deine Frau ist nicht sonderlich gut beraten, denn sie würde u. a. eine Menge Geld verlieren.
Einfache Rechnung: VW 250 000, Meistgebot max. 0,7 = 175 000 € ./. Last 10 000 € ./. Kosten ca. 2 000 € = 163 000 : 2 = 81.500,-- .