Sicherheitentausch
Ich habe eine Frage bzgl. eines möglichen Sicherheitentauschs in NRW: Es existiert eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 100000,- Euro auf einem Haus zur Absicherung eines Kredits, der aktuell noch mit 85.000,- Euro valutiert und in acht Jahren voll getilgt ist. Schuldner des Kredits ist Person A, Eigentümer des Hauses ist aber Person B. Nun möchte Person B deas Haus verkaufen und dafür natürlich die Grundschuld löschen lassen (ansonsten ist das Grundbuch leer). Person A ist damit auch einverstanden und möchte ein Sicherheitentausch vornehmen und sein eigenes Haus belasten. Allerdings ist auf dem Haus von Person A bereits eine Grundschuld eingetragen, so dass der Gläubiger (=die Bank) zukünftig nur noch eine zweitrangige Grundschuld als Sicherheit hat. Kosten (Grundbuch, Notar usw.) werden vom Schuldner übernommen.
Als Entschädigung ist Person A auch bereit einen etwas höheren Zins zu akzeptieren (wegen der minderwertigen Sicherheit) und ggf. eine einmalige Gebühr. Person A ist auch bereit den Kredit ggf. komplett abzulösen und eine Vorfälligkeitseintschädigung zu zahlen. Dies ist aber nur eine zweitbeste Lösung.
Meine Frage ist nun, ob die Bank damit einverstanden sein wird oder ob Person A sogar einen Anspruch auf einen Sicherheitentausch hat. Welche Möglichkeit hat die Person A, wenn die Bank sich querstellt und sich weigert dem Sicherheitentausch zuzustimmen?
3 Antworten
Wenn die Bank dem Sicherheitentausch nicht zustimmen sollte, dann bleibt nur die Rückzahlung des Darlehens zzgl. einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Üblicherweise sind Banken jedoch mit einem Sicherheitentausch einverstanden, wenn die neue Sicherheit gleichwertig oder besser ist. Ich kann es nicht beurteilen, da Sie keine Angaben zum Wert der eigenen Immobilie gemacht haben. Es wird auch davon abhängen, wie hoch die erstrangige Grundschuld noch valutiert. Im Prinzip kann man sagen: wenn erstrangiges unb zweitrangiges Darlehen zusammen unterhalb von 60% des Immobilienwertes bleiben, dann sollte es klappen, da die Bank im zweiten Rang kein erhöhtes Risiko hat. Evtl. valutiert Ihr Darlehen Nr. 1 nicht mehr so hoch wie der Betrag der Grundschuld ist. Dann könnten Sie auch eine Teilabtretung der erstrangigen Grundschuld machen und erhöhen somit die Sicherheit der zweiten Bank.
Wenn es so nicht geht, können Sie auch die Bank im Erstrang fragen, ob sie das Darlehen übernehmen würde.
Alexander Solya
Na gut, ich gebe zu: ein bisserl höher ist das Risiko für den Zweitplatzierten :-) Dennoch weiß ich aus meiner Beratungspraxis, daß es innerhalb des 60%-Beleihungsrahmens keine großen Probleme gibt, ein nachrangiges Darlehen zu bekommen.
Deine Bank muss für gewöhnlich zustimmen
Noch was : die Bank darf net überabsichern da sittenwidrig ;angemessene Sicherheiten verlangen ( § 138 Abs. 2 BGB ;(BGH, Urteil vom 19. März 2010, V ZR 52/09)
Ein Recht zum Sicherheitenaustausch gibt es auch (BGH, Urteil vom 3. Februar 2004, XI ZR 198/02)
Außerdem kann die Bank auch Eintragungen in Bruchteilsgemeinschaften akzeptieren ( § 1114 BGB )
Eigentümer und dinglicher Schuldner über 85 000 € ist B. Er beabsichtigt, seine Immobilie lastenfrei zu veräußern. Persönlicher Schuldner A strebt dagegen im Zuge eines Pfandobjektsaustausches und womöglich auch eines Schuldnerwechsels eine Beleihung seiner - in unbekannter Höhe - vorbelasteten Immobilie mit unbekannten Wert an. Stimmt der Realkreditgläubiger dem Aaustausch/Wechsel über 85 000 € zu?
Rolf:
Wie sollen wir das beurteilen, wenn du uns wesentliche Fakten vorenthältst? Deshalb nur allgemein so viel: Es gibt kein Recht auf Kredit und schon gar nicht ein Recht auf einen Pfandobjektaustausch mit Nachrangsicherung und Schuldnerwechsel.
Empfehlung: Trage dein Anliegen, ausgestattet mit ausreichend Objekt- und Bonitätsunterlagen, dem Realkreditgläubiger vor.
Gute Antwort und besser als meine. Nicht ganz teilen kann ich allerdings die Ansicht, dass der zweite Rang im erststelligen Beleihungsraum kein erhöhtes Beleihungsrisiko darstellen soll.