Untermietvertrag: Schönheitsreparaturen/Pflichten beim Auszug?
Ich bin seit 1,5 Jahren untermieterin bei meiner Mitbewohnerin. Sie ist Hauptmieterin und ich habe damals einen Untermietvetrag mit ihr abgeschlossen. Hier ein paar Auszüge:
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Die Anzahl der untervermieteten Räume: 1
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Es wird die Mitbenutzung der folgenden Räume vereinbart : Küche, Bad, WC, Keller
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Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Hauptmieter die Mietkaution, sofern keine Schäden oder ähnliches entstanden sind, schnellstmöglich zurückzahlen, spätestens nach 3 Monaten.
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§ 8 Rückgabe der Mietsache
Bei Ende des Untermietvetrags hat der Untermieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel sind dem Hauptmieter zu übergeben.
Der Untermieter haftet für Schäden, die dem Hauptmieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
Der Untermieter hat die notwendigen Schönheitsreparaturen (Wand- und Deckenfarbe in weiß oder dezenren Farbtönen) ordnungsgemäß zu erledigen.
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§10 Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
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Das waren Auszüge aus dem untermietvertrag. Als ich eingezogen bin habe ich das Zimmer von einer Vormieter übernommen. Es gab KEIN Übergabeprotokoll oder ähnliches. Die Vormieterin hat das Zimmer sauber hinterlassen. Sie hatte die gebohrten Löcher zugemacht und mit weißer Farbe überstrichen (der Unterschied zur Wandfarbe ist zu sehen). Die Lage ist momentan so. Meine Mitbewohnerin hat mir mündlich vor 6 Monaten gekündigt. Ich ziehe als fristgerecht aus. Meine Frage wäre, was kann sie wirklich von mir beim Auszug verlangen bzgl. Schönheitsreparaturen und die Hinterlassung der Gemeinschaftsräume. Ich werde alles in einen ordentlichen und sauberen Zustand hinterlassen, keine Frage, nur:
- Wann muss mir meine Mitbewohnerin mitteilen was ich genau zu machen habe (Decke/Wand streichen)?
- Kann sie von mir verlangen an den gemeinschaftsräumen irgendwas zu machen bzgl. Schönheitsreparaturen (ist im Vertrag ja nicht erwähnt)?
- Wenn sie von mir verlangt das ganze Zimmer zu streichen, darf sie das überhaupt wenn der Vormieter auch nur die Löcher zu gemacht hat und mit weiß die stellen abgedeckt hat?
- Wenn ich die Löcher in weiß überstreiche (und ich es eigentlich nicht machen muss), kann sie mir das dann als "nicht ordnungsgemäße Schönheitsreparaturen" beanstanden?
- Kann ich ein Abnahmeprotokoll erstellen das sie unterschreibt, bzw. Was mache ich wenn sie sich weigert es zu unterschreiben? Was ist wenn sie ein Protokoll aufsetzt das nicht gültig ist?
Danke!
2 Antworten
Meine Frage wäre, was kann sie wirklich von mir beim Auszug verlangen bzgl. Schönheitsreparaturen
Zunächst jede Mängelbeseitigung durch außergewöhnliche Abnutzung, also Beschädigung. Hast du beim Staubsauben die Fußleisten zerkratzt, ein Brandloch im Teppich hinterlassen oder verkrustete Pizzareste im Ofen, ist das grds. zu beseitigen.
Dann sind in § 8 Abs. 3 Schönheitsreparaturen wirksam übertragen. Sie beträfen die durch Abnutzung fällige Renovierung, allerdings nur in der Mietsache '1 untervermieteter Raum', nicht der Nebenräume. Und es darf kein besserer als der vermietete Zustand verlangt werden: Die fleckigen Ausbesserungen der verspachtelten Dübellöcher müssen nicht deswegen durch einen einheitlichen Wandanstrich beseitigt werden sondern nur dann, wenn weitere Abnutzungspuren einen Neunstrich hergäben: Nachdunkelungen um Lichtschalter, hinter Bildern, Vorhängen, Möbeln, um Fensterlaibungen usw..
zu 1.: Den Termin bestimmt man doch selbst und bittet 3-4 Wochen vor Rückgabe um Mängelfeststellung durch schriftl. Protokoll nach gemeinsamer Begehung, um das nebem dem Unzugsstrreß problemlos erledigen zu können.
zu 2.: Nein, nur Beschädigungen.
zu 3.: Ja, sofern dies durch Abnutzung nunmehr fällig wäre.
zu 4.: Ja. Dübellöcher in geringem Umfang, etwa für TV-Halterung, Wandlampe, Garderobe zählen zum vertragsgemäßen Gebrauch und müssen überhaupt nicht verspachtelt oder gestrichen werden es sei denn, es wäre ein Renovierungsanstrich geschuldet. Wenn, kannst du dich aber nicht auf die mangelhafte Arbeit der Vorgänger berufen: Die Schönheitsreparatur Neuanstrich ist "sachgerecht in mittlerer Art und Güte geschuldet", mithin gleichmäßig (!) deckend, ansatzfrei (!), ohne Läufer und Farbspritzer und mit sauber beschnittenen oder abgeklebten Übergängen. Dein Pfusch gäbe Nachbesserungsverlangen her, der vorgefundene nicht, wie oben erwähnt.
zu 5.: Weder deine VM noch du seit zu einem Übergabeprotokoll oder Unterschrift verpflichtet. Dir ist in dem Fall dringend anzuraten, den Zustand der Wohnung sowie Zählerstände selbst mit einem Zeugen und Fotos zu dokumentieren, um etwaige Forderungen oder unberechtigten Kautionseinbehalt abwehren zu können :-O
G imager761
So, und jetzt zur Finanzfrage - alles andere interessiert nicht.