Rückgabe/Rücktritt vom Kaufvertrag als Minderjähriger?
Hey, ich bin Justus!
Ich habe heute ein Geschenk bei Müller Markt für 7,24€ gekauft. Ein Geschäft weiter habe ich etwas besseres gesehen also hab ich mein ursprüngliches Geschenk zurückgegeben. Ich habe den Manager rufen lassen und gesagt, dass ich vom Kaufvertrag zurücktreten möchte. Er meinte ich kann das tun, erhalte aber entweder einen Gutschein oder kann mir andere Ware mit gleichem Wert raussuchen. Habe dann mein Bargeld zurückgefordert, dies wurde mir nicht gestattet.
Ich zweifle klar an der Rechtmäßigkeit und überlege gegen die Filiale vorzugehen. Wie seht ihr die Lage?
Theoretisch könnte ich ja damit argumentieren, dass ich etwas gekauft habe, aber ohne Erlaubnis der Eltern. Der Vertrag wäre somit als schweben unwirksam §108 BGB. Das heißt zurücktreten ist kein Problem. Da ich durch den Gutschein aber gebunden bin wäre das doch eigentlich ein rechtlicher Nachteil für mich...
Die Sache ist komplex, was meint ihr?
Danke jedem für ernsthafte Hilfe❤️
4 Antworten
Das dürfte im Rahmen des §110 BGB ein von Dir trotz Minderjährigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit abschließbares Geschäft gewesen sein, d.h. ein spezifisches Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag besteht bei Dir persönlich wohl eher nicht.
Generell besteht kein Recht auf Rücktritt von einem Kaufvertrag. Dies kann jedoch vertraglich oder kulanterweise eingeräumt werden, wobei die Regelung mit Gutscheinen oder Tausch gegen eine andere Ware durchaus angeboten werden können. Natürlich wäre dies zu Deinem Nachteil, da ein Gutschein Dich auf dieses Geschäft beschränkt, aber ein generelles Rückerstattungsrecht hättest Du ja ohnehin nur bei erheblichen Mängeln an der erworbenen Ware und einer nicht erfolgten Nachbesserung (siehe §437ff BGB).
Bei 7,24 würde der Taschengeldparagraf greifen, also kein Rücktritt vom Vertrag aufgund deines Alters.
Bist Du unter 7 Jahren alt, so können Deine Eltern generell jedem Kauf, den Du tätigst, widersprechen, denn Du bist nicht geschäftsfähig (§104 BGB).
Bist Du mindestens 7, jedoch noch nicht 18 Jahre alt, so bist Du beschränkt geschäftsfähig.
Der Kauf für EUR 7,49 wäre damit wohl im angemessenen Rahmen des §110 BGB zu sehen, während der Kauf eines Smartphones für EUR 500 (auch wenn aus angespartem Taschengeld bestritten) vom Verkäufer ohne Rückfrage bei den Eltern wohl nicht durchgehen wird. Der Verkauf wäre schwebend unwirksam, bis die Eltern sich dazu äußern und ihn bestätigen oder ihm widersprechen.
Es kann sein, dass Eltern ihren Kindern Taschengeld mit Zweckausschlüssen übergeben: keine Spielzeugwaffen, keine Zuckerstangen, keine Glückspiellose, etc. In diesem Fall könnten Eltern tatsächlich eine Rückabwicklung bewirken. Die Tatsache, dass Du ein vergleichbares Geschenk jedoch in einem anderen Laden erworben hast, dürfte diese Argumentation jedoch nicht anwenden lassen.
In Deinem Fall sehe ich aufgrund der Geringfügigkeit des Betrags und der wahrscheinlich nicht als Kindeswohl gefährdenden Natur des erworbenen Geschenks eigentlich keine Chance auf die Rückabwicklung eines schwebend unwirksamen Kaufvertrags zu pochen, sondern eher ein Paradebeispiel für §110 BGB.
Lächerlich, sorry!
Diesen Kauf hast Du im Rahmen des sogenannten Taschengeldparagraphen getätigt!
Eine Zustimmung Deiner Eltern ist hier also überhaupt nicht erforderlich!
Also kann und darf der Händler einen Rücktritt verwehren.
Du solltest das Kulanzangebot annehmen!
Also, das ganze Theater von 7,49 Euro (Taschengeldwert) ist etwas komisch für eine Fragestellung dieser Art. Wenn es um circa 500,- Euro wäre ect. dann macht das Sinn. Ehrlich, dann behalte doch den 7,49 € Gutschein und gut ist. Müller ist eine Drogeriemarkt. Kein Deo, Shampoo, Duschx, Roll-on, Zahnpaste o.ähnl. demnächst benötigt ? Man(n) sollte Nie den Wert des Geld (hier gerademal 7,50 € :) größer sehen als die ganze Erde/Globus. Damit wir(st)d (du) niemand jemals glücklich sein.
Es gibt kein Widerrufsrecht im Laden, nur eine Rücknahme aus Kulanz und dabei reicht auch ein Gutschein oder Ware gegen Ware.
Ich bin minderjährig. Siehe Paragraph 106-108. Meine Eltern können den Vertrag auflösen.
Demgegenüber steht der Taschengeldparagraf, nachdem du kleine Beträge im Rahmen deines Taschegeldes Eigenständig verwalten und aich ausgeben darfst ohne das der Händler befürchten muss, das deine Eltern den Vertrag Rückabwickeln
§106 BGB: im Alter von 7-18 bist Du beschränkt geschäftsfähig nach Maßgabe der §§107-113.
§107 BGB: Du kannst daher selbst nichts kaufen, ohne einen schwebend unwirksamen Vertrag zu schließen. Deine Eltern müssen zustimmen oder können diesen ablehnen. Eine Aufforderung zur Zustimmung, die nicht zu einer Aussage der Eltern führt, wird nach zwei Wochen als Ablehnung interpretiert (§108 BGB). Auch der Verkäufer kann den Vertrag widerrufen, wenn z.B. eine Täuschung über die Zustimmung der Eltern erfolgte (§109 BGB).
Und dann kommt der §110 BGB, der greift, wenn der Minderjährige den Kauf "mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind." Das ist der Taschengeldparagraph. Ein Betrag von 7,49 EUR dürfte klar in diesem Rahmen liegen.
Verträge, die so geschlossen werden, sind nicht von Anfang an schwebend unwirksam, sondern wirksam. Dies soll Verkäufern für kleine Käufe Rechtssicherheit geben.
Kannst Du keine ganzen Sätze bilden?
Die Rechtslage hat Gandalf94305 Dir bereits zwei Mal erklärt.
Meine Eltern könnten den Vertrag aber rückgängig machen, oder? Hätte ich dann bei der rückwirkenden Auflösung des Vertrags auch Bargeld verlangen können?