Reisekosten fuer stillendes Kind und Begleitperson als notwendige Betriebsaugabe?

2 Antworten

Leider gilt der Mutterschutz (weitgehend) bislang nur für Frauen/Mütter, die in einem Angestelltenverhältnis stehen. Während stillenden, angestellten Müttern die Möglichkeit zum Stillen gegeben werden muss, haben Unternehmerinnen keinen Anspruch darauf. Da besteht dringender Änderungsbedarf, wie ich finde.

Das Mutterschutzgesetz, das Schutzfristen vor und nach der Entbindung und die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots vorsieht, gilt bislang nicht für schwangere und stillende Frauen, die ausschließlich selbstständig arbeiten. Die Ausfallzeiten selbstständiger Frauen wegen Schwangerschaft und Geburt führten zu Auftragseinbußen und Umsatzrückgängen, so Neubaur. Die Bundesratsinitiative aus NRW unterstütze auch das Ziel, den Frauenanteil bei Gründungen und in der Geschäftsführung von Start-Ups sowie bei kleinen und mittleren Unternehmen zu erhöhen.
Nordrhein-Westfalen will über eine Bundesratsinitiative einen gesetzlichen Mutterschutz für selbstständig arbeitende Frauen voranbringen. Das Land werde auf Beschluss des Kabinetts in der Länderkammer einen Entschließungsantrag einbringen, teilte die stellvertretende NRW-Ministerpräsidentin Mona Neubaur (Grüne) am Freitag mit. Ziel sei es, Nachteile während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Entbindung abzubauen,
„Alle, die ein Kind bekommen, müssen auch das Recht auf einen gesetzlichen Schutz haben“, sagte Neubaur, die auch NRW-Wirtschaftsministerin ist. Eine Schwangerschaft dürfe für Selbstständige nicht die Bedrohung ihrer unternehmerischen Existenz bedeuten. „Wenn wir die Nachteile für Selbstständige abbauen, tun wir etwas für die Gleichstellung und gegen den Fachkräftemangel.“

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/landesregierung-mutterschutz-fuer-selbststaendige-bundesratsinitiative-kommt-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-240308-99-267193


Da besteht eben das Abzugsverbot gem. § 12 EStG.

Du hast Dir die sache selbst mit Deiner Begründung verdorben. Hättest Du Deinen Begleiter als Assistenten für Deiner Tätigkeit beschäftigt udn nichts vom Kind gesagt, wäre es durchgelaufen.

Was hat Dein steuerberater Dir denn geraten?

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Andri123  04.06.2024, 18:53

Teilweise ausgenommen von Par.12 wären ja Kinderbetreuungskosten.

Die wären aber nicht Betriebsausgabe, sondern Sonderausgabe und würden in die Anlage Kind gehören. Es würde vermutlich trotzdem nicht klappen.

Alarm67  05.06.2024, 06:28
@Andri123

"Es würde vermutlich trotzdem nicht klappen."

Richtig, denn diese "Betreuungskosten" müssen dem FA per Rechnung nachgewiesen werden.