Überbrückung bis zur Auszahlung eines Erbes (Hypothek, Kredit etc)
Guten Tag,
Ich und meine Schwester bezogen Unterhalt von meiner Großmutter über Jahre. Seit Ihrem Tod wurde dies eingestellt. Die Erbauszahlung dauert noch ein wenig da mehrere Testamente vorhanden sind und es in Berlin alles bisl länger dauert. Denke so max. noch 6 Monate. Es handelt sich auch um einen größeren Nachlass mit Immobilien etc.
Jetzt haben wir mit den mtl. Kosten (Finanzierungen, Kleinkredite etc.) zu kämpfen.
Was gibt es für Möglichkeiten?
Würde gerne eine Hypothek ( ca. 70TEUR) auf mein unbelastetes Haus aufnehmen um alle Verbindlichkeiten aufzulösen und die mtl. Kosten zu senken. Problem ist hierbei 4 Vorkaufsrechte im Grundbuch auf den Voreigentümer und deren Kinder. Hatte dies damals akzeptiert da ich nicht annahm auf so etwas zurückgreifen zu müssen.
Beleihungswert würde bei ca. 30-40% nur liegen. Zudem will mich die Bank ja auch als Kunden behalten wegen dem Erbe. Ich würde die Hypothek mit Auszahlung des Erbes auch wieder rückgängig machen, somit hätte die Bank auch eine höhere Rendite durch die Vorfälligkeitsentschädigung usw.
Was meint Ihr? Gibt es noch andere Möglichkeiten?
Mit freundlichen Grüßen
3 Antworten
Was hast Du denn für Einkünfte ausser den Unterhaltszahlungen, die die Oma geleistet hatte?
Die Bank wird Dir ein Grundschulddarlehen schon geben (Sicherheitenseite), darf es aber nur, wenn Du mit den Einkünften in der Lage bist, dies auch zu bedienen.
Die Vorkaufsrechte sind bei einer Darlehensaufnahme kein Problem, denn die bedeuten nur, dass Du bei einem Verkauf die Vorkaufsberechtigten fragen musst, ob die in den ausgehandelten Vertrag einsteigen.
Jetzt haben wir mit den mtl. Kosten (Finanzierungen, Kleinkredite etc.) zu kämpfen.
Dies scheint mir auf mehrere kleinbetragsmäßige Kredite hinzudeuten, die bei verschiedenen Gläubigern eingegangen wurden. Diese sollen offenbar nun in einen Kredit umgeschuldet werden, aber nicht mittelfristig, sondern kurzfristig für eine nicht exakt bestimmbare Laufzeit von - sagen wir - 7 bis 12 Monaten. Dieser Zeitraum ist nötig, bis die Erbschaftsangelegenheiten (hoffentlich auch abschließend) geregelt sind.
Der Wunsch nach einer "Hypothek" zeigt, dass es zumindest in dieser Sache an ausreichendem Wissen fehlt. Man würde anstelle einer Hypothek eher eine Grundschuld wählen, wenn überhaupt. Und da der Geldsegen aus der Erbschaft "droht", würde man bei dieser kurzfristigen Dauer kaum eine 5- oder 10-jährige Zinsfestbindung wählen, um dann sich daraus mit einer Vorfälligkeitsentschädigung verabschieden zu wollen. Eine solche Entschädigung sollte unbedingt vermieden werden oder willst Du Geld verschenken? Eine variabel verzinsliche Grundschuld mit dreimonatiger Kündigungsfrist würde es in diesem besonderen Fall auch tun.
Bei dieser Umfinanzierung kann Euch der Bankberater sicherlich weiterhelfen, aber die Empfehlung einer mehrjährige Zinsfestschreibung wäre schon eine Falschberatung. Vielleicht schlägt Euch der Bankberater auch die Umschuldung durch einen Ratenkredit mit z. B. zweijähriger Laufzeit vor. Aber dabei müßt Ihr natürlich auch Raten zahlen, was Ihr offenbar momentan (mangels Omas Unterstützung) nicht könnt.
Mir erscheint es daher zunächst sinnvoller, dass Ihr Euch beide umgehend zur Vorbereitung der weiteren Schritte bei der Verbraucherberatung Schuldnerhilfe holt, um diese sehr komplexe Ablösung der alten Schulden durch eine Umfinanzierung zu besprechen.
Marcusvw:
Das Beleihungsproblem hast du selbst erkannt: es sind die vier auf deinem Grundstück lastenden Vorkaufsrechte, die einer Beleihung grundsätzlich entgegen stehen könnten.
Der Darlehensgeber erwartet als Sicherheit für sein Darlehen den Grundbucheintrag einer erststelligen Grundschuld. Die Vorkaufsberechtigten müssten also der Grundschuld den Vorrang einräumen.
Das nur für einen Verkaufsfall bestellte dingliche (= grundbuchlich gesicherte) Vorkaufsrecht erlischt in der Zwangsversteigerung und wird gegenstandslos. Ein Wertersatz kommt nicht in Frage.
Das dingliche Vorkaufsrecht für alle oder mehrere Verkaufsfälle erhält bei Erlöschen einen einmaligen Wertersatz.Stimmen die Vorkaufsberechtigten nicht zu, ist der Wert der Vorkaufsrechte zu ermitteln. Er ist nur schwer zu bestimmen; der Anspruch ist von unbestimmtem Betrag.
Der Wertersatz soll dem Berechtigten für sein Interesse entschädigen, also den Schaden ausgleichen, den er dadurch erleidet, dass er das Vorkaufsrecht nicht mehr ausüben kann, weil es z. B. in der Zwangsversteigerung ersatzlos wegfällt, oder (nur) mit etwa drei Prozent des Verkehrswerts berücksichtigt wird. Es gab Berechtigte, die je nach Interessenlage, z. B. Betriebserweiterung, erheblich höhere Ersatzwerte anmeldeten.
Die Entscheidung liegt beim Darlehensgeber. Nur wenn er in den vorrangigen Vorkaufsrechten kein unkalkulierbares Teilausfall-Risiko sieht, wird er voraussichtlich positiv entscheiden. Ein ängstlicher, an den Anlagerichtlinien klebender Entscheider wird erfahrungsgemäß eher ablehnen.