Rechtmäßigkeit einer Bearbeitungsgebühr bei erfolgreicher Vermietung?
Hallo, wir haben eine Wohnung angemietet, die durch eine vom Vermieter beauftragte Hausverwaltung verwaltet wird. Diese ist für sämtliche Belange der Mieter zuständig. Diese Hausverwaltung verlangt von uns einen Betrag von 177 Euro, welcher als "Mietzusicherung" bezeichnet wird. Soll heißen: Die Hausverwaltung stellt einen Anspruch auf diese 177€ sollte der Mietvertrag zustande kommen, bzw auch, wenn dieser nicht zustande kommt. Das Formular ist nicht im Mietvertrag enthalten, sondern als einzelnes Schriftstück geführt. Für uns stellt sich nun die Frage, ob das Rechtens ist (wir sollten das Geld eigentlich bei Übergabe in BAR mitbringen, haben aber eine Rechnung verlangt, die wir nun fast 2 Wochen nach Übergabe endlich erhalten haben. Auf dieser steht als Rechnungsgrund "die erfolgreiche Vermietung der genannten Wohneinheit"). Wir möchten uns eigentlich noch an den Mieterbund wenden, dieser hat aber viel zu tun und ein Termin ist erst in zwei Wochen möglich. Ich habe mich auch schon viel belesen, was Urteile von AG angeht, dennoch bin ich mir noch nicht ganz sicher, wie ich weiter vorgehen soll, da wir diese Gebühr nicht bezahlen wollen, wenn sich rausstellt, dass es eigentlich nur eine versteckte Courtage ist...
Vielen Dank vorab für eure Antworten!
6 Antworten
Natülich ist es beliebt, auch nach Änderung der Rechtslage die Maklerkosten wie bisher üblich auf den (angehenden) Mieter abzuwälzen.
Allerdings hat sich Dein Vermieter/Verwalter-Paar dabei selten dämlich angestellt.
Hast Du mit der Hausverwaltung irgendeine vertragliche Beziehung? Nein - also, warum solltest Du selbiger etwas schulden? Aus welchem schuldrechtlichen Vertrag? Richtig: Aus keinem. Also auch kein Zahlungsanspruch.
Anders wäre es gewesen, wenn Dir Dein zukünftiger Vermieter so etwas wie eine "Vertragsabschlussgebühr" in Rechnung stellt, ggf. in den Mietvertrag aufnimmt. Damit hätte er die 177€, die ihm die Hausverwaltung in rechnung stellt, als Durchlaufposten behandeln können. Dafür hätte ER sie aber mit euch vereinbaren und von euch fordern müssen - hat er aber anscheinend nicht, und damit geht er genauso wie die Hausverwaltung leer aus.
Sicherlich ist das eine versteckte Corutage/Maklerprovision. Fordere doch mal einen Gewerbeschein §34c an. Den haben die nicht, weil er richtig Geld kostet (ca. 600€). Darauf kann man sich berufen, es liegt keine Gewerbeerlaubnis §34c vor.
Deine Antwort gefällt mir weitgehend. Allerdings halte ich die einmaligen € 600 nicht für eine sonderliche Hemmschwelle.
Eine Hausverwaltung hat mit dem Eigentümer der Wohnung ein Vertragsverhältnis, aber nicht mit einem Mieter. Somit kann sie auch keine anfallenden Kosten bei einer Neuvermietung auf den Neumieter umlegen.
Da Du diese Wohnung aber nicht ohne Zahlung zugesprochen bekommst, würde ich diese Gebühr unter Vorbehalt bezahlen und nach Abschluß des Mietvertrages dann von der Hausverwaltung zurückfordern.
Da Du diese Wohnung aber nicht ohne Zahlung zugesprochen bekommst, würde ich diese Gebühr unter Vorbehalt bezahlen und nach Abschluß des Mietvertrages dann von der Hausverwaltung zurückfordern.
Ich lese hier:
Hallo, wir haben eine Wohnung angemietet, die durch eine vom Vermieter beauftragte Hausverwaltung verwaltet wird.
finde das auch nicht normal, geh mal beim Mieterverbund vorbei, irgendwas stimmt da nicht!
Klingt für mich jetzt ehrlich gesagt nicht rechtens ... also es gibt manche Vermieter, die so etwas explizit VORHER ausmachen, aber normal ist das nicht.
Das Problem ist, dass wir diesen Wisch unterschreiben mussten, damit die überhaupt unsere Daten an die Vermieterin weiterleiten und wir waren ein bisschen überfordert, weil uns nicht ganz klar war, ob das jetzt so in Ordnung ist oder nicht. Aber vielen Dank für all eure Antworten! Wir werden das auf jeden Fall prüfen lassen!