Mietvertrag von 1963 sieht nur Besenreinheit und Ungezieferfreiheit bei Übergabe vor. Kann der Vermieter vom Erben Schönheitsreparaturen verlangen?
Die Tante des Erben hat die Wohnung in Berlin-Lankwitz seit 1963 bewohnt, ist nun verstorben. Laut Mietvertrag ist die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnissen besenrein und ungezieferfrei zu übergeben. Der Vermieter fürht nun einen weiteren Paragraphen aus dem Mitvertrag an, der den Mieter (allgemein) zu Schönheitsreparaturen verpflichtet und verlangt diese nun vom Erben, obwohl sich die Wohnung in einem malermäßig sehr ordentlichen Zustand befindet, da die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit (regelmäßig) durchgeführt wurden. Nichtraucherwohnung, keine sichtbaren Schäden. Mit welchen Argumenten/welcher Formulierung sollte man dem Vermieter rechtskräftig antworten?
3 Antworten
Hallo,
geht es evtl. auch um diese Renovierungsklausel des § 11 ? dieser § 11 zumindest ist unwirksam.
www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/110945-keine-schoeheitsreparaturen-durch-erben
es besteht demnach weder für den Mieter, noch für die Erben die Pflicht zu Schönheitsreparaturen nach einer Wohnungsaufgabe.
ok, damit sind die regelmäßig in bestimmten Zeitabständen wiederkehrenden Pflichten zur Renovierung(Tapeten /Anstriche) gemeint.
Ist die Wohnung bei Auszug dahingehend aber i.O. muss sie dann auch
n u r b e s e n r e i n übergeben werden !
Der Begriff " besenrein" wurde bereits eindeutig von Richtern interpretiert.
Tipp: Fotos könnten deinen Standpunkt diesbezüglich beweisen.
Wurden tatsächlich regelmäßige Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen durchgeführt, seit Ihr auf der sicheren Seite.
Der Mieterschutzbund sagt dazu:
"Die Formulierung „besenrein“ begründet keine speziellen Reinigungsverpflichtungen, sondern heißt – so der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 124/05) – „mit dem Besen grob gereinigt“. Beseitigt der Mieter grobe Verschmutzungen in der Wohnungen, dazu gehören auch Spinnweben im Keller, hat er seine Pflichten erfüllt."
Um "besenrein" geht es offenbar gar nicht nicht (also nur Vernebelungsaspekt), sondern um
"nun einen weiteren Paragraphen aus dem Mitvertrag an, der den Mieter
(allgemein) zu Schönheitsreparaturen verpflichtet und verlangt diese nun
vom Erben, ..... Mit welchen Argumenten/welcher Formulierung sollte
man dem Vermieter rechtskräftig antworten?"
Gegenfrage: Wie soll man recht kräftig antworten, wenn man diese Klausel zu den Schönheitsreparaturen nicht kennt?
Wenn Du die Klausel nicht wortwörtlich wiedergeben willst, dann rate ich Dir zur Einschaltung eines lokalen Anwalts, denn den brauchst Du früher oder später. Der Mieterverein wäre nur eine Lösung, wenn die Tante dort Mitglied war.
- Vielen Dank für die Antwort. - In meinen Augen ist es nur ein völlig untauglicher Versuch des Vermieters, die Erben einzuschüchtern, indem man ihnen eine niveaulose Entgegnung schreibt. Der § des Mietvertrages, der die Übergabe der Wohnung beeinhaltet, hat sachlich überhaupt nichts mit den in einem anderen § beschriebenen Mieterpflichten während der Mietdauer zu tun. Der Vermieter versucht einfach, eine Renovierung auf seine eigenen Kosten zu vermeiden.
Danke für die Antwort. - Nein, es gibt keine Formulierungen wie hier im §11 dargestellt, keine Fristen, sondern nur folgende Formulierung der Mieterpflichten: "Die Mieter übernehmen die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung, d.h. das Tapezieren und Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, ..." und weiter: "Das Wohnungsunternehmen ist berechtigt, die Mieter zur ordnungsgemäßen Durchführung angemessener Schönheitsreparaturen anzuhalten"