Also zuerst mal formal: Die Bayerische Versicherungskammer gibt es nicht mehr, Rechtsnachfolgerin sind die Versicherungskammer Bayern und die Bayerische Versorgungskammer (BVK).

Die BVK zahlt sehr wohl eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung. Die erforderlichen Antragsvordrucke sind online verfügbar, dem Antrag ist u.a. der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung beizufügen.

Das Problem, was die BVK in Deinem Fall wahrscheinlich hat ist, dass Dein Arbeitgeber Dich bei der BVK noch nicht abgemeldet hat und daher die Rente nicht berechnet werden kann.

Hast Du denn die BVK mal angerufen und gefragt, warum sie eine Kündigungsbestätigung Deines Arbeitgebers haben möchten? Meiner Meinung nach solltest Du einfach mal nachfragen. Ich stehe auf dem Standpunkt "Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden".

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Die Zeit, in der Du hier herumnörgelst, wäre sicherlich besser in Fortbildung investiert und zum Nachdenken, was Du vielleicht besser und anders machen könntest.

Versuch es mal mit Fleiss, Ehrgeiz und fachlichem Können, statt mit Nörgelei.

Und wenn Du Mobiltelefon und spezielle Kleindung als Statussymbole brauchst, um von deinen Kollegen im Betrieb (scheinbar) respektiert zu werden, bist Du echt ein armes Würstchen. Versuch doch mal, Autorität aus Fachwissen, persönlicher Integrität und Vorbildfunktion heraus zu gewinnen. Sicher ist das anstrengender und dauert länger, dafür ist es aber auch nachhaltiger.

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Ich sehe §12 EStG hier nicht einschlägig, da es sich nach Beschreibung des Fragestellers nicht um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt.

Nach obiger Schilderung übt der Fragesteller im Fitnessstudio Dienstsport aus. Der Dienstsport ist angeordnet, er findet während der Dienstzeit statt und der Dienstherr gewährt hierfür dem Fürsorgeprinzip folgend Unfallschutz.

Ob der Polizist kostenlos im Wald joggen oder sich im Polizeisportverein betätigen könnte, steht hier nicht zur Debatte. Hier geht es um die Bewertung dessen, was er getan hat oder zu tun gedenkt.

Aus meiner Sicht setzt die Anerkennung des Studiobesuchs als Dienstsport durch den Dienstherrn eine so unmißverständliche berufliche Veranlassung, dass steuerrechtlich kein Ermessen (hinsichtlich einer Ablehnung) zum Tragen kommen kann.

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1) Dein Vermieter will etwas von Dir, nicht Du von ihm. Also müßte er ggf. den Versuch machen, das Geld einzutreiben (was wegen fehlender Anspruchsgrundlage erfolglos sein wird)

2) Allenfalls investieren würde ich 3,99€ in ein Fieberthermometer, um dieses dem Vermieter zu schenken. Er scheint sich offenbar im Delirium zu befinden und zu phantasieren.

3) Auch einer eventuellen Kündigung könntest Du gelassen entgegen sehen, da die Formulierungen in der "Hausordnungen" ohnehin nichtig sind.

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Ich kann der Ansicht von Privatier59 nicht folgen.

Meiner Meinung nach sind die Unfallkosten natürlich Werbungskosten, denn auch bei der Pendlerpauschale zielt zB die Nichtanwendung der Deckelung auf 4500€ auf die Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW ab.

Der PKW wurde Dir von Deiner Mutter überlassen. Ob Du Versicherung und Steuern übernommen hast, ist im übrigen unerheblich. Wesentlich und entscheidend ist, dass sie einen Schadenersatzanspruch gegen Dich hat, und den kannst Du natürlich als Werbungskosten geltend machen, da Du ihr den Schaden natürlich ersetzt.

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Wie wfwbinder schon schrieb, kommt es darauf an, ob ihr euch zusammen oder einzeln veranlagen lasst.

Die gängigen Steuerprogramme bieten allesamt die Möglichkeit, nach Dateneingabe beide Veranlagungsvarianten miteinander zu vergleichen und zu schauen, welche günstiger ist,

Man kann das natürlich auch per Hand ausrechnen. Im Fall der Einzelveranlagung werdet ihr beide als einzelne Personen behandelt, also so als wenn ihr nicht verheiratet wäre. Jeder hat sein eigenes Einkommen, nur die eigenen Werbungskosten werden gegengerechnet usw. Die Einkommensteuer wird dann nach dem Grundtarif berechnet.

Bei der Zusammenveranlagung werden auch für jeden von euch Einnahmen und berücksichtigungsfähige Ausgaben "verrechnet" und quasi für jeden ein zu versteuerndes Einkommen als Zwischensumme gebildet. Dieses wird dann zusammengezählt und die Einkommensteuer wird für euch beide gemeinsam nach dem Splittingtarif berechnet. Dabei senken natürlich bleibende Verluste des einen die positiven Einkünfte des anderen.

In der Regel ist die Zusammenveranlagung günstiger.

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Warum denn nur die Druckkosten? Wenn Du bereits einen Berufsabschluss erworben hast (was, ausser bei Medizinern, üblicherweise vor Beginn einer Promotion der Fall ist), dann ist das gesamte Promotionsverfahren als Fortbildung zu werten und alle damit verbundenen Kosten als Fortbildungskosten berücksichtigungsfähig.

Also, leg die Latte nicht zu tief, da ist (soweit den Kosten keine Erstattungen gegenüberstanden) wesentlich mehr drin als die Druckkosten.

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Sämtliche Kosten des Zweitstudiums sind Fortbildungskosten, nicht nur die Fahrten zur Uni.

Beachte, dass die Fahrten zur Uni Dienstreisen sind mit 30ct pro gefahrenenem Kilometer, nicht nur pro Entfernungskilometer berücksichtigungsfähig sind.

Eine Dokumentation ist m.E. überflüssig, da bei so geringen Entfernungen ohnehin nur kleine Beträge zsammen kommen. Die gesamten Fortbildungskosten würde ich ggf. in einer kleinen Aufstellung zur Anlage N summarisch nach Themengebieten (Fahrtkosten, VpflMehraufw, Arbeitsmittel etc) zusammenfassend darstellen).

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Ob die BC100 in vollem Umfang anerkannt wird hängt sicherlich davon ab, ob sie sich in den Wintermonaten amortisiert. Die Amortisation würde ich in der Steuererklärung schlüssig auf die ersparten Kosten für normale Bahntickets abstellen (sofern das steuerlich günstiger ist), nicht auf die Pendlerpauschale von 30ct/km.

Ansonsten sehe ich keinen Grund, warum die Gestellung eines Firmenwagens der Durchführung von Familienheimfahrten (FHF) mit anderen Verkehrsmitteln entgegen stehen sollte.

Meines Erachtens nein. Denn bei Gestellung eines Firmenwagens darf man einmal wöchentlich Familienheimfahrten durchführen, ohne das diese als steuerlicher Vorteil bei der Firmenwagenbesteuerung zum Ansatz kommen.
Also hat man ja hier schon einen steuerlichen Vorteil erwirkt. Die
Bahnkosten wären dann nochmals ein weiterer steuerlicher Vorteil. Also
doppelte Berücksichtigung der Familienheimfahrten.

Richtig, man darf einmal wöchentlich mit dem Dienstwagen FHF durchführen, mann muss es aber nicht. Die kostenlose Nutzung des Dienstwagens für FHF stellt eine sächliche Aufwandserstattung des AG dar. Wenn ich aber nicht mit dem Dienstwagen sondern auf eigenen Kosten mit der Bahn (oder einem anderen Verkehrsmittel) fahre, gibt es auch keine Erstattung des AG, folglich sind die Reisekosten berücksichtigungsfähig, da keine geldlichen oder sächlichen Erstattungen des AG existieren.

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Natülich ist es beliebt, auch nach Änderung der Rechtslage die Maklerkosten wie bisher üblich auf den (angehenden) Mieter abzuwälzen.

Allerdings hat sich Dein Vermieter/Verwalter-Paar dabei selten dämlich angestellt.

Hast Du mit der Hausverwaltung irgendeine vertragliche Beziehung? Nein - also, warum solltest Du selbiger etwas schulden? Aus welchem schuldrechtlichen Vertrag? Richtig: Aus keinem. Also auch kein Zahlungsanspruch.

Anders wäre es gewesen, wenn Dir Dein zukünftiger Vermieter so etwas wie eine "Vertragsabschlussgebühr" in Rechnung stellt, ggf. in den Mietvertrag aufnimmt. Damit hätte er die 177€, die ihm die Hausverwaltung in rechnung stellt, als Durchlaufposten behandeln können. Dafür hätte ER sie aber mit euch vereinbaren und von euch fordern müssen - hat er aber anscheinend nicht, und damit geht er genauso wie die Hausverwaltung leer aus.

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Eine andere Möglichkeit wäre, im Namen Deiner Mutter die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ggf. die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben.
Ob das wirtschaftlich sinnvoll ist, steht aber auf einem anderen Blatt, das müßte man im Einzelfall prüfen.

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