Also zuerst mal formal: Die Bayerische Versicherungskammer gibt es nicht mehr, Rechtsnachfolgerin sind die Versicherungskammer Bayern und die Bayerische Versorgungskammer (BVK).

Die BVK zahlt sehr wohl eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung. Die erforderlichen Antragsvordrucke sind online verfügbar, dem Antrag ist u.a. der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung beizufügen.

Das Problem, was die BVK in Deinem Fall wahrscheinlich hat ist, dass Dein Arbeitgeber Dich bei der BVK noch nicht abgemeldet hat und daher die Rente nicht berechnet werden kann.

Hast Du denn die BVK mal angerufen und gefragt, warum sie eine Kündigungsbestätigung Deines Arbeitgebers haben möchten? Meiner Meinung nach solltest Du einfach mal nachfragen. Ich stehe auf dem Standpunkt "Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden".

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Welche grobe Steuerersparnis durch Zweitwohnung?

Guten Tag. Nach etlichem Querlesen im Netz und bemühen einiger Rechner zum Thema Steuern, möchte ich meine Frage dennoch einmal konkret hier stellen.

Derzeit arbeite ich an 4 Tagen in der Woche von zuhause im Home Office. Dabei handelt es sich um einen eigenen Raum, ich sitze nicht in der Küche oder auf dem Balkon (wäre schön). Ich fahre 1x die Woche zur Firma, das sind 100km. Den Weg lege ich mit dem Privat-PKW zurück und habe eine Tankkarte, die ich pauschal mit 40€ (Fahrtkostenzuschuss) versteuere.

Nun trage ich mit dem Gedanken, am Ort der Firma eine kleine Wohnung zu mieten, um an (zunächst/mindestens) 3 Tagen in der Woche vor Ort zu sein. Pendeln kommt für mich nicht in Frage, da ich zu viel Zeit verliere. D.h. 3 Tage Büro + Zweitwohnsitz, 2 Tage im Home Office. 1x die Woche hin und einmal zurück (Heimfahrt).

Nun gibt es bestimmte Werbungskosten, die angesetzt werden dürfen. Es gibt gewisse Ausgaben für das erste Jahr, wie Umzug, Maklerkosten, etc.. Andere Anschaffungen dürfen abgeschrieben werden. Generell gibt es Grenzen. Das ist mir bewusst.

Ich versuche nun herauszufinden, was ich steuerlich spare (also zurückbekomme) wenn ich alles korrekt ansetze, um dann zu schauen, ob sich das Modell mit der Zweitwohnung für mich rechnet. Wie viel ich also real dafür bezahle.

Wer kann mir hier ganz konkret Tipps geben oder eine sauberer Vorgehensweise als diese Online-Rechner. Was muss ich außerdem beachten? Besteht irgendwie die Möglichkeit, dass sich das Unternehmen beteiligt, ohne dass ich dadurch die Steuervorteile gänzlich verliere?

Im voraus besten Dank und einen schönen Tag.

Gruß

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Unter der Vorraussetzung, dass Du bereits jetzt den Werbungskostenpauschbetrag von 1000€ voll ausschöpfst, fällt die Erstattung etwa in der Höhe "zusätzliche Werbungskosten mal persönlichem Grenzsteuersatz" aus.

Beispiel: zusätzliche Werbungskosten durch die neue DHH 5000 €, Grenzsteuersatz 34%, hiesse also eine Erstattung von 5000€ x 0,34 = 1700€.  Die DHH würde Dich netto unterm Strich also "nur" 5000€ - 1700 € = 3300 € kosten.

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zu 1) Deine Überlegungen leiden an grundsätzlichen Fehlern: Ob Du ein Semesterticket hast oder nicht, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob Du mit dem Auto zur Uni gefahren bist und für dieses Auto die Kosten selbst getragen hast.

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Wie setze ich das Studienzimmer und den Weg zur Uni im Masterstudium (Vollzeit) bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung ab?

Ich habe zwei Fragen zum Absetzen meines Masterstudiums im Rahmen der Fortbildungskosten. Ich studiere Vollzeit einen Master und arbeite gleichzeitig halbtags und beziehe daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Masterstudium setze ich voll als Werbungskosten ab.

Im einzelnen ist nun die Frage, was meine "erste Tätigkeitsstätte" ist. Ich bin jeden Tag im Büro als Arbeitnehmerin und jeden Tag an der Uni. Intuitiv habe ich bisher das Büro als erste Tätigkeitsstätte angegeben, habe allerdings nun online gelesen, dass bei einem Vollzeitstudium der Studienort die erste Tätigkeitsstätte ist. Ich würde intuitive das Büro wählen, da ich über den Job ja auch meine Einnahmen generieren. Was ist an dieser Stelle "Trumpf" um die erste Tätigkeitsstätte zu bestimmen? Und wir gebe ich die andere "Arbeitsstätte" dann an? Die Uni als Reisekosten zur Fortbildung? Und falls soch die Uni die erste Arbeitsstätte sein sollte, ist mein Büro dann eine Auswärtstätigkeit?

Die zweite Frage bezieht sich auf mein häusliches Arbeitszimmer, das seit dem Beginn des Masterstudiums als Studierzimmer für das Studium genutzt wird. Wo gebe ich nun das Arbeitszimmer an? Ich habe mehrfach gelesen, dass es unter die Fortbildungskosten fällt. Ich kann in meinem Steuerprogramm detailliert die Kosten für das Arbeitszimmer berechnen und dann auf unterschiedliche Einkunftsarten verteilen (Je nachdem für welche Tätigkeiten das Arbeitszimmer genutzt wird - Gewerbe, nichtselbständige Arbeit, etc.). Sollte ich das Arbeitszimmer hier bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" angeben? Oder entsteht dann der Eindruck, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit genutzt wird? Oder sollte ich die berechneten Kosten für das Arbeitszimmer an dieser Stelle nicht berücksichtigen sondern einfach bei den Fortbildungskosten veranschlagen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!

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Ich verstehe Dein Problem nicht so ganz. Warum machst Du Dir selbst das Leben so schwer?

Hast Du für Deine Fortbildung einen anderen Platz zum Lernen, Erstellen der Hausarbeiten etc als Dein Arbeitszimmer? Nein ... also sind die Kosten für's Arbeitszimmer Fortbildungskosten, da notwendig und unabwendbar und in unzweifelhaftem Zusammenhang mit der Fortbildung.

Für Deine Vollzeit-Erwerbstätigkeit wird es Dir nicht anerkannt, also schreibs auf die Fortbildung. Mehr als streichen kann das FA es nicht. Versuch macht klug, und kosten tut's auch nichts. Wozu also Deine Grübelei???

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Sofern es sich beim Studium um eine Fortbildung (also zB Masterstudium, Zweitstudium) handelt und eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist das natürlich möglich.

Das hat weder etwas mit Schlaraffenland zu tun, noch muss man dafür Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, insofern waren einige der vorherigen Beiträge sachlich schlichtweg Unfug.

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Wie Du selbst schon sagtest: "...die Kosten der Ausbildung..."

Dazu gehören viele Dinge, wie zB Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Arbeitsmittel, Studiengebühren.... da kommt so einiges zusammen, wenn man wirklich an alles denkt.

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Die Zeit, in der Du hier herumnörgelst, wäre sicherlich besser in Fortbildung investiert und zum Nachdenken, was Du vielleicht besser und anders machen könntest.

Versuch es mal mit Fleiss, Ehrgeiz und fachlichem Können, statt mit Nörgelei.

Und wenn Du Mobiltelefon und spezielle Kleindung als Statussymbole brauchst, um von deinen Kollegen im Betrieb (scheinbar) respektiert zu werden, bist Du echt ein armes Würstchen. Versuch doch mal, Autorität aus Fachwissen, persönlicher Integrität und Vorbildfunktion heraus zu gewinnen. Sicher ist das anstrengender und dauert länger, dafür ist es aber auch nachhaltiger.

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Ich sehe §12 EStG hier nicht einschlägig, da es sich nach Beschreibung des Fragestellers nicht um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt.

Nach obiger Schilderung übt der Fragesteller im Fitnessstudio Dienstsport aus. Der Dienstsport ist angeordnet, er findet während der Dienstzeit statt und der Dienstherr gewährt hierfür dem Fürsorgeprinzip folgend Unfallschutz.

Ob der Polizist kostenlos im Wald joggen oder sich im Polizeisportverein betätigen könnte, steht hier nicht zur Debatte. Hier geht es um die Bewertung dessen, was er getan hat oder zu tun gedenkt.

Aus meiner Sicht setzt die Anerkennung des Studiobesuchs als Dienstsport durch den Dienstherrn eine so unmißverständliche berufliche Veranlassung, dass steuerrechtlich kein Ermessen (hinsichtlich einer Ablehnung) zum Tragen kommen kann.

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Vieles wurde schon richtig und erschööpfend beantwortet. Darum nur nochmal kurz meine Meinung

zu 1)  Ja, für jedes Kalenderjahr, in dem Werbungskosten angefallen sind (Semestergebühren, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Kopierkosten, Fachbücher, Büromaterial, PC-Programme etc...) eine eigene Steuererklärung.

zu 2) Den vom FA festgestelten Verlustvortrag gibst Du auf dem Mantelbogen der Steuererklärung des jeweiligen Folgejahres an. Beim Mantelbogen 2015 ist es in Zeile 80, das kann von Jahr zu Jahr mal verrutschen.

zu 3) Kopien der jeweiligen Immatrikulationsbescheinigungen reichen in der Regel, wenn die Semestergebühren im üblichen Rahmen liegen, ggf. Kopien der Überweisungsbelege / Kontoauszüge beifügen.

zu 4) Kommt drauf an, was das für eine Tätigkeit war und wie die Zahlung deklariert wurde. Als normaler Arbeitslohn? Oder als Aufwandsentschädigung, oder Fahrtkostenerstattung? Ggf könnte es unter die Übungsleiterpauschale fallen.

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Du kannst insoweit frei wählen, ob Du das eine (DHHF) oder das andere (tägl. Pendel) machst. Was Du in der Steuererklärung angibst, muss dann jedoch dem entsprechen, was Du tatsächlich auch gemacht hast.

Die Günstigerprüfung solltest Du also durchgeführt haben, bevor Du Dich für eine Variante entscheidest.

Wenn Du erst beim Erstellen der Steuererklärung merkst, dass es anders günstiger gewesen wäre, ist das schlichtweg Pech.

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Nein, Du musst nichts angeben, da alle von Dir genannten Leistungen nur dem entsprechen, was Du auch als Werbungskosten geltend machen könntest. Insofern ein "Nullsummenspiel".

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Ich fürchte, das was Du da vor hast, ist mit geltendem Recht nur schwerlich in Einklang zu bringen.

Kaufpreisbestandteile fallen nur dann nicht unter die Grunderwerbssteuerpflicht, wenn sie sich auf Zubehör beziehen, das nicht untrennbar mit dem Gebäude und Grundstück verbunden ist.

Einbauküche, Sauna, Markisen, Mobiliar, Gartenhaus, Kaminofen etc. kannst Du also problemlos herausrechnen. Alles andere nicht.

Kaufpreis ist Kaufpreis, ob er über oder unter dem Verkehrswert liegt und welche Gründe es gibt, warum sich Käufer und Verkäufer auf mehr oder weniger als den Verkehrswert einigen spielt aus Sicht der Grunderwerbsteuer keine Rolle.

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Hallo, meine Tochter hat von der BSQ Bausparkasse auf dem letzten Kontoauszug plötzlich keinen Bonus mehr. Darf die Bausparkasse den Bonus einfach entziehen?

Der Vertrag läuft schon über 7 Jahre und ist auch schon zuteilungsreif. Auf den Widerspruch meiner Tochter teilt die Bausparkasse nun mit, dass sie im Juni 2015 einen Brief bekommen hätte, in dem sie aufgefordert wurde, den Vertrag zu kündigen, anderenfalls würde er in der Basisvariante fortgeführt. Basisvariante heißt, dass nur 1% Zinsen gezahlt werden. Im Juli hatte sie dann einen Brief bekommen, in dem stand, dass sie nun in der Basisvariante wäre. Sie hat das aber nicht so verstanden, dass diese Basisvariante nun von Beginn des Bausparvertrages an gelten würde. Genau so meint es aber die Bausparkasse, d. h. die gesamten Bonuszinsen sind weg. In den ABB (allgem. Bausparbedingungen) haben wir jetzt nachgelesen, dass es tatsächlich einen Paragraphen gibt, in dem steht:

Bei einem späteren Wechsel von der Basisverzinsung in die Bonusverzinsung gilt die höhere Gesamtverzinsung ab dem Tage, ab dem die schriftliche Mitteilung über den Wechsel der Bausparkasse zugeht, wobei dieser Wechsel im Falle einer Laufzeitbegrenzung nach Absatz 2 nicht mehr möglich ist. Bei einem späteren Wechsel von der Bonusverzinsung zur Basisverzinsung gilt ab Vertragsbeginn die Basisverzinsung. (2) Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn

  • der Bausparer nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet und
  • der Bausparvertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre bestanden hat und
  • die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt. Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. In diesem Falll kann der Bausparer den Bausparvertrag entweder durch einen Wechsel zur Basisvariante fortführen oder der Bausparvertrag wird nach Absatz 3 abgerechnet und ausbezahlt. die Rechte aus der Zuteilung bleiben davon unberührt.

Darf die Bausparkasse wegen des Nicht-Antwortens meiner Tochter einfach den Vertrag dahingehend ändern, dass der größere Teil der Zinsen (über 700 €) einfach wegfällt? Über den Wechsel der Zinsvarianten gibt es noch den §13 Abs. 6: Der Bausparer kann die bei Vertragsabschluss gewählte Variante jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Bausparkasse wechseln....

Eine schriftliche Mitteilung hat die Bausparkasse ja nie erhalten!

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die das Schweigen als Zustimmung zu so einer gravierenden Vertragsänderung deuten dürfen.

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Die Rahmenbedingungen und Motivation der Bausparkasse (BSpK) dürfte klar sein: Was ehemals ein eher unterdurchschnittlich verzinstes Produkt (1% zzgl vermutlich 1-1,5% Bonus) war, ist auf dem heutigen Markt schon fast ein Top-Produkt, was besseres erhält man bei der Sicherheit kaum geboten, teils liegen sogar die Darlehenszinsen deutlich darunter. Die Bausparkassen sind also in der Not, ihre Zinszahlungen kaum mehr finanzieren zu können. Daher versucht die Branche, "teure Kunden" aus ihren Verträgen zu drängen, zuweilen mit recht dubiosen und schmutzigen Methoden.

Anscheinend beruft sich eure BSpK auf den Passus "...Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. In diesem Falll kann der Bausparer den Bauspar-vertrag entweder durch einen Wechsel zur Basisvariante fortführen oder der Bausparvertrag wird nach Absatz 3 abgerechnet und ausbezahlt..."

Die Frage ist jetzt, ob und wenn ja welchen "bauspartechnischen Grund" es gibt und (!!) ob dieser Passus den Kunden nicht unangemessen benachteiligt, weil damit die BSpK durch den äußerst vagen und unbestimmten Ausdruck "bauspartechnischer Grund", der nicht weiter definiert ist und unter dem man alles und nichts verstehen kann, quasi nach Belieben Kunden den Bonus verweigern kann. Damit wäre der Passus eventuell nichtig.

Hier einen Ombudsmann einzuschalten halte ich auch für eine gute Lösung. Nach §7 der Ombudsmann-Verfahrensordnung ist die Verjährung während des Schlichtungsverfahrens gehemmt, insofern gehen euch da auch keine Fristen kaputt.

Viel Erfolg.

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Worum genau geht es denn?

Welche Steuerschulden versucht das FA bei Dir einzutreiben? Das steht in dem Schreiben drin, schau nochmal genau nach.

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1) Dein Vermieter will etwas von Dir, nicht Du von ihm. Also müßte er ggf. den Versuch machen, das Geld einzutreiben (was wegen fehlender Anspruchsgrundlage erfolglos sein wird)

2) Allenfalls investieren würde ich 3,99€ in ein Fieberthermometer, um dieses dem Vermieter zu schenken. Er scheint sich offenbar im Delirium zu befinden und zu phantasieren.

3) Auch einer eventuellen Kündigung könntest Du gelassen entgegen sehen, da die Formulierungen in der "Hausordnungen" ohnehin nichtig sind.

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Ich kann der Ansicht von Privatier59 nicht folgen.

Meiner Meinung nach sind die Unfallkosten natürlich Werbungskosten, denn auch bei der Pendlerpauschale zielt zB die Nichtanwendung der Deckelung auf 4500€ auf die Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW ab.

Der PKW wurde Dir von Deiner Mutter überlassen. Ob Du Versicherung und Steuern übernommen hast, ist im übrigen unerheblich. Wesentlich und entscheidend ist, dass sie einen Schadenersatzanspruch gegen Dich hat, und den kannst Du natürlich als Werbungskosten geltend machen, da Du ihr den Schaden natürlich ersetzt.

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Wie die meisten Vorredner schon gesagt haben, musst Du für jedes einzelne Jahr eine Einkommensteuererklärung/Antrag auf Festellung des bleibenden Verlustvortrags stellen.

Einige Punkte sind mir jedoch aufgefallen:
- Der Vollständigkeit halber solltest Du das für jedes Jahr seit 2008 machen, denn jede dieser Ausbildungen war keine Erstausbildung mehr, ist also grundsätzlich als Fortbildung berücksichtigungsfähig.
- Verlieren kannst Du dabei nichts, das schlimmst eas passieren kan ist, dass Dein FA die Bearbeitung ablehnt mit der Begründung, die Festsetzungsfrist sei abgelaufen.
- Die Abschaffung der Studiengebühren ist das eine, aber warum sind Dir deshalb keine Kosten für das Studium entstanden? Keine Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Bücher gekauft, Semesterbeiträge, vllt doppelte Haushaltsführung, Kopierkosten, Druckerpatronen, Laptop oder Drucker gekauft, Stifte, Lineale usw usw....??? (Gilt natürlich auch für alle anderen Jahre)

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Zuerst mal mein Beileid zu Offenbach, gegen München und Würzburg ist das wohl maximaler Kontrast.

Zu Deiner Frage: Ja natürlich war der Umzug beruflich veranlasst (muss er doch sein, wenn Du die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen willst) - Du musst jetzt nur noch glaubhaft machen, warum er beruflich veranlasst war.

Das dürfte aber nicht sehr schwer sein, denn ersten hast Du den Arbeitgeber gewechselt und eine neue Stelle angetreten. Zweitens dauert die Fahrt von München nach Offenbach deutlich mehr als eine albe Stunde länger als die von Würzburg nach Offenbach, also verkürzt sich Dein Weg zur Arbeit um weit mehr als eine Stunde pro Tag, also Umzug zweifellos beruflich veranlasst. (H 9.9LStH 2015)

Dass private Gründe auch eine Rolle spielten, ist bei einer so deutlichen Fahrzeitverkürzung unerheblich (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 189/97, BStBl. 2002 II S. 56; BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 175/99, BStBl. 2001 II S. 585)

Selbstverständlich hast Du den AG nicht aus privaten Gründen gewechselt sondern nur der Karriere wegen, sonst könnte Dir das BFH-Urteil vom 21.2.2006, IX R 108/00, BFH/NV 2006 S. 1273 einen Strich durch die Rechnung machen. Aber bei Gehaltsverbesserung und höherwertigen Aufgaben dürfte der Einwand, dass der AG-Wechsel anlässlich Deines Wegzugs aus München stattfand, schnell zu entkräften sein.

Viel Erfolg.

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Da hast Du Recht, aber nicht die Finanzämter orientieren sich daran, sondern das Einkommensteuerrecht selbst erkennt die Umzugskosten in der Höhe als abzugsfähig an, wie sie nach BUKG erstattungsfähig wären.

Was die Wohnungsbesichtigungsreisen angeht siehst Du das auch richtig, als Werbungskosten sind berücksichtigungsfähig entweder 2 Reisen einer Person oder 1 Reise von 2 Personen.

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