Rechnung an Kirche ohne MwSt?
Hallo zusammen, ich bin freischaffende Künstlerin und möchte eine Rechnung an die Kirche stellen für einen Auftritt. Da ich aber UmSt. pflichtig bin, muss ich ja eigentlich diese auf meiner Rechnung aufführen. Wie läuft das denn jetzt bei solchen Körperschaften? Muss dann ein Zusatz mit auf die Rechnung oder stelle ich diese einfach brutto = netto und anhand des Empfängers ist dem Finanzamt das schon klar, dass da keine MwSt. drauf muss?
Viele Grüße
2 Antworten
Stelle dei Rechnung wie an jeden anderen.
Wie kommst du auf die Idee, dass es aus deiner Sicht eine Besonderheit gibt?
Glaubst du, dass das Restaurant, der Metzger, Bäcker, Handwerker und so weiter alle erst fragen müssen, ob es bei genau dem Empfänger irgendwelche Besonderheiten gibt?
Das ist nicht der Fall.
- wurde es von der Kirche so aufgetragen, die Rechnung ohne Mehrwertsteuer zu verfassen und 2. gibt es natürlich Institutionen, Öfffentliche Einrichtungen, etc, die davon befreit sind. Das hat mit dem normalen Handel nichts zu tun.
- zahlen auch Kirchen Umsatzsteuer, wenn sie etwas von einem (nicht Klein-)Unternehmer beziehen. Wenn die eine Rechnung ohne Umsatzsteuer wollen, dann möchten sie dir bitte erläutern, wie du das machen sollst. Technisch ist es vermutlich kein Problem, eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis zu stellen aber weil du dann vom Bruttobetrag die Umsatzsteuer abführen musst, ist es sinnlos.
- natürlich gibt es die. Du meinst aber doch, dass der Bäcker, der an die Kirche Brötchen liefert (und das ist genau des selbe Fall wie bei dir), keine Umsatzsteuer abführen muss, oder? Das ist Unsinn. Vielleicht verstehen die Antworter auch nur deine Frage nicht.
Die Kirche wird auf den Umsatzsteuerausweis keinen Wert legen, weil sie vemrutlich nciht Vorsteuerabzugsberechtigt sind (vermutlich nicht sicher, denn wir wissen nicht welche Art Veranstaltung), aber Du musst die Umsatzsteuer aus der Einnahme zahlen.
Ob Du ausweist, bleibt Dir überlassen. Ich würde es aber machen. Die dürfen ruhig wissen, dass Du nicht das ganze Geld für Dich hast.
Habe das gefunden und mit drauf gesetzt: Umsatzsteuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 21 UStG. Eine Bescheinigung des Auftraggebers liegt vor.
§ 4 Nr. 21 kann nicht stimmen, weil es da um Unterricht geht. Wenn, dann wäre es § 4, Nr. 20 b. Die Bescheinigung aber bitte genau ansehen.
Aber da passt doch was nicht. Befreit sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Ein Auftritt ist doch keine dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung, oder?
Überzeugt mich nicht:
die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden
Dem Vortrag zufolge ist die Fragestellerin freischaffende Künstlerin und kein Theater, Orchester oder Chor usw.
Zudem hat nicht sie eine Bescheinigung, sondern der Auftraggeber.
Deshalb meine Bemerkung:
Die Bescheinigung aber bitte genau ansehen.
Die müsste nämlich diese Kirche (oder den Kirchenchor) zu einem anerkannten Chor machen, damit dann unsere Fragerin zu:
d urch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden