Als selbstständige Honorarkorrektorin Mehrwertsteuerverpflichung? Umsatzsteuer?
Hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen,ich habe einfach nichts Konkretes im I-Net gefunden. Also: Ich arbeite seit kurzem für einen Buchverlag als Korrektorin auf Honorarbasis. Ich habe kein Gewerbe angemeldet, da diese Honorararbeiten unregelmäßig kommen. Muss ich jetzt diese Einkünfte versteuern? D.h., muss ich auf meiner Rechnung an den Verlag 7% MwSt. mit abrechnen (für sog. schriftstellerische Tätigkeiten gilt der ermäßigte Steuersatz)? Wenn ja, muss ich die ja dann auch - irgendwie - an das Finanzamt abführen? Oder bin ich von der Mehrwertsteuer befreit als Privatperson, die selbstständig auf Honorarbasis arbeitet? Wie sieht das mit einer evt. Umsatzsteuer aus? Ich bin total unsicher, wie ich mich jetzt verhalten soll ohne mich irgendwie strafbar zu machen...und finde auch leider überhaupt keine Infos auf der Finanzamt/Finanzministerium-Seite oder ähnlichem. Bin jetzt wirklich ratlos...hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen?
1 Antwort
Mit dem zweiten Auftrag warst Du schon (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes) keine Privatperson mehr, sondern Unternehmerin. § 2 Abs. 1 UStG: wer eine Tätigkeit zur Erzeilung von Einnahmen selbständig ausübt, ist Unternehmer.
Wenn Deine Einnahmen im Vorjahr 17.500,- Euro nicht überschritten haben, kann man die Kleinunternehmerreglung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen und keine Umsatzsteuer abführen. Darf aber auch keine berechnen.
Da Der Verlag aber Unternehmer ist und die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, sollte man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und die Steuer zusätzlich kassieren, weil man dadurch dann aus den eigenen Betriebsausgaben den Vorsteuerabzug hat.
DEr Lektor gilt als Schriftsteller und ist damit freier Beruf, also keine Gewerbeanmeldung. Da ein Lektor aber keine Urheberrecht erwirbt gilt nicht der ermäßigte Steuersatz, sondern der volle von 19 %.
Ist aber aus den oben genannten Gründen ja egal, weil die Steuer ja auf das Honorar aufgeschlagen wird und extra kommt.
Diese Umsatzsteuer ist per Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt zu melden und abzuführen (natürlich unter Abzug der abzugsfähigen Vorsteuer, aus den eigenen Kosten).