Muß der neue Gatte die Prozesskosten seiner Frau nach deren vorigem Insolvenzverfahren (die gestundet wurden) übernehmen?
Wenn eine Frau in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz wieder heiratet, muss dann der Ehepartner für die Prozesskosten, die vorher gestundet wurden, aufkommen?
2 Antworten
Das ist nicht so klar zu beantworten. Ich schließe mich gammonwarmal und ennowarmal an, das Schulden nicht geheiratet werden können grundsätzlich an. Bei der Prozesskostenhilfe gibt es allerdings eine Reihe von sonder- Regeln. Es greift ja z. B. der Pfändungsfreibetrag nicht, so daß auch Zahlungen unterhalb der 1073€ verlangt werden können. Des weiteren greifen ja mögliche Pfändungen in den Besitz des Schuldners, nicht ausschließlich in das Eigentum des Schuldners. Das kann auch Eigentum des (künftigen) Ehepartners sein, welches in der Ehe erworben wird bevor Restschuldbefreiung erteilt wird. Schon Hochzeitsgeschenke könnten gepfändet werden, da sie beiden gehören.
Da ich in einer vergleichbaren Situation bin, habe ich hierzu bereits einen Anwalt befragt und keine sichere einwandfreie Auskunft erhalten. Auch wenn man einen Ehevertrag macht, ist nicht 100% sicher, das Gläubiger oder Gerichtskosten in diesem Zusammenhang auf den (schuldenfreien) am Privatinsolvenz unbeteiligten Ehepartner zukommen.
Schon allein das zusammenziehen, würde eine Neuberechung der Rate für die Prozesskostenhilfe verursachen. (war bei meiner Partnerin so, da die Miete weggefallen ist).
Grundsätzlich muss ein Ehepartner nicht für Schulden aufkommen, die vor einer Eheschließung angefallen sind. Da die Prozesskosten natürlich ebenfalls Verbindlichkeiten sind, die bereits vorher vorhanden waren, muss Dein Ehemann hierfür nicht eintreten.
Ich kann deshalb nur von "heiraten" abraten. Ist doch eh nur ein
staatliches Instrument, weiter nichts. Mit Liebe hat das nichts zu tun.
Ich habe eben das Passwort meiner Frau geändert. :-))
Ich muss noch mal zm § 1601 BGB etwas fragen:
Der geht ja um Verwandtschaft in gerader Linie. Sind denn Eheleute in gerader Linie verwandt? Ich dachte immer, das wären sie nicht.
Du hast recht. Man heiratet ja nicht die Schulden des anderen.
Trotzdem darf man eine Gefahr nicht vergessen: § 1601 BGB. Man guckt also, wie leistungsfähig Ehepartner A ist und wie B den/die A zu unterstützen hat.
Ich kann deshalb nur von "heiraten" abraten. Ist doch eh nur ein staatliches Instrument, weiter nichts. Mit Liebe hat das nichts zu tun.