Abwerben von Schülern, Konventionalstrafen
Hallo, ich bin verzweifelt. Als Mutter möchte ich gern weiter mit unserer Tochter bei unserem jetzigen Klavierlehrer bleiben, der seinen Vertrag mit seinem Arbeitgeber fristgerecht gekündigt hat. Wir übrigens auch. Wir suchen jetzt verzweifelt nach einer Möglichkeit, den Lehrer weiter zu behalten. Mittlerweile liegt auch schon 1 Monat zwischen den Kündigungen. In seinem Vertrag mit seinem damaligen Arbeitgeber steht genau folgendes: Nach der Kündigung eines Unterrichtsvertrages zwischen Schülern und Auftraggeber dürfen keine Unterrichtsverträge zwischen Auftragnehmer und den gekündigten Schülern geschlossen werden. Andernfalls zahlt der Auftragnehmer eine Konventionalstrafe in Höhe von... für jeden abgeworbenen Schüler.
Mehr steht da nicht. Keine zeitliche Einschränkung, keine Karenzentschädigung. Ist dieser Passus überhaupt so zulässig? Die Schüler wurden nicht abgeworben, die Schüler suchen nach einer Möglichkeit, beim dem neuen Lehrer zu bleiben, würden sogar mehr als im vorigen Vertragsverhältnis zahlen. Der neue Lehrer ist jedoch unsicher und will lieber darauf verzichten, die Schüler weiter zu unterrichten, da er Angst vor rechtlichen Schritten hat. Wir als Eltern suchen jetzt nach einer Möglichkeit. Ich bitte daher ganz sehr um Hilfe!!!
Vielen herzlichen Dank! Viele Grüße Frau Meinbach
1 Antwort
Die Angst vor rechtlichen Schritten können wir niemand nehmen da die Entscheidung darüber ja nun einmal nur beim ehemaligen Arbeitgeber liegt. Es spricht in der Tat einiges dafür, dass eine Wettbewerbsschutzklausel ohne Karenzentschädigung und ohne zeitliche Beschränkung so nicht haltbar ist. Letztendliche Entscheidung darüber aber würde im Prozeßfalle das Gericht zu treffen haben. Dessen Entscheidung kann man nicht vorhersehen und um eine Abschätzung vornehmen zu können, ist ein Forum sicher nicht der geeignete Ort. Da muß man bereit sein, Geld für eine anwaltliche Beratung zu investieren, hätte dann aber auch die Gewähr, dass man Haftpflichtansprüche gegen den Anwalt hätte, wenn sich dessen Votum als falsch erweist.