Privatinsolvenz und die Monatskarte der S-Bahn wird vom Arbeitgeber bezahlt

2 Antworten

Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Darunter fällt auch die Erstattung für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Wenn der Kilometersatz nicht höher als 0,30 € ist bzw. der Jahresbetrag 4.500,00 € nicht übersteigt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG), ist davon auszugehen, dass der Rahmen des Üblichen nicht überschritten wird.

Dieser für Fahrtkosten gezahlte Betrag ist bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens von vornherein nicht zu berücksichtigen und vorab abzuziehen. Ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze ist insoweit nicht erforderlich.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Pfaendungsbetrag-in-der-Insolvenz-bei-mehreren-Unterhaltsberechtigten-und-Fahrtkostenzuschuss---f251176.html

Die Antwort von Primus ist perfekt. Ich antworte nur, damit Primus den Stern bekommen kann.

Aufwendungsersatz in diesen Bereichen ist nicht pfändbar. kein Problem.


Primus  02.06.2014, 18:52
Die Antwort von Primus ist perfekt

Dieser Teil Deiner Antwort ist mir Belohnung genug ;-)))