Wer kann mir bei dem Thema "Insolvenzverfahren, Erteilung der Restschuldbefreiung" helfen?

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2 Antworten

Es handelt sich hier um die Vergütung für den Insolvenzverwalter, die Mindestvergütung 100€ pro Jahr. Nach der derzeit geltenden Insolvenzordnung wird nach Zahlung der Insolvenzkosten die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren gewährt. Wenn nicht gezahlt wird erst nach 6 Jahren.

Allerdings weis ich nicht, ob das Verfahren bei Ihnen nach der neuen oder zuvor geltenden Insolvenzordnung erfolgt.



ohnekapital 
Beitragsersteller
 21.08.2016, 16:00

Danke für Ihre Antwort! 

Aber A, müssen diese 595€ nun von mir bezahlt werden? 

Denn aus dem Text entnehme dass seine Leistung schon ausgeglichen ist? 

Oder missverstehe ich da etwas falsch?

Und meine Frage B ist, wie geht es jetzt weiter? Wie gehe ich mit dem Schreiben um?

Wann bekomme ich das endgültige Urteil der Restschuldbefreiung?

Mit freundlichen Grüßen.

hildefeuer  22.08.2016, 10:23
@ohnekapital

Das hatte ich doch geschrieben! Du kannst zahlen dann wird über die Restschuldbefreiung anschließend entschieden, also nach 5 Jahren. Wenn Du nicht zahlst, wird über die Restschuldbefreiung ein Jahr später entscheiden, also nach 6 Jahren.

hildefeuer  21.08.2016, 15:48

übrigens, das Insolvenzverfahren ist nicht vor 6 Jahren, sondern vor 5 Jahren beantragt worden. Der IV ist ja ab dem 5.08.2011 tätig geworden.

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass ein Privatinsolvenzverfahren kostenfrei ist.

Dir sind bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kosten für das Verfahren selbst nur gestundet worden.

Folglich musst Du nach Abschluß des Verfahrens die Kosten für den Treuhänder und das Gericht noch begleichen.

Das vorliegende Schreiben setzt dich lediglich darüber in Kenntnis, dass der Treuhänder seine Gebühren vom Gericht festgesetzt bekommen möchte. Sofern Du nicht widersprichst - was ich Dir bei der Summe nicht wirklich empfehle - werden die Kosten des Treuhänders so vom Gericht festgesetzt.

Auch das Gericht wird noch Verfahrens-Gebühren berechnen und Dir abschließend komplett, d.h. inkl. der festgesetzten Treuhänder-Gebühren, in Rechnung stellen.

Der Treuhänder erhält sein Geld i.d.R. vom Gericht, sofern das Gericht nicht anders entscheidet. Du zahlst nur an das Gericht. Auf dem dann kompletten Kostenfestsetzungsbescheid des Gerichts, sind dann auch die Kontokoordinaten benannt, die Du brauchst um fristgerecht zu überweisen.

Du solltest mit Komplettkosten um 2 - 3000 € rechnen. Die Treuhänderkosten sind da i.d.R. der kleinste Teil.

Falls Du nicht in der Lage sein solltest, den Betrag in einer Summe komplett zu bezahlen, kannst Du mit dem Gericht - nicht mit dem Treuhänder - eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Das ist jedoch an strenge Rahmenbedingungen geknüpft, so dass ich dir empfehle, alles zu tun um die Zahlung in einer Summe zu begleichen.

Um Mißverständnissen vorzubeugen: Die Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgt vor der Kostenentscheidung. Die Verfahrenskostenbegleichung ist also definitiv nicht der ausschlaggebende Punkt für eine Restschuldbefreiung.

Bytheway: Auch die erfolgreiche Restschuldbefreiung ändert erst Mal nichts an den Einträgen in der Schfa oder dem Schuldnerregister. Diese Einträge werden erst nach 3 weiteren Jahren gelöscht. Faktisch kreditwürdig bist Du also nicht nach der Wohlverhaltsphase von 6 Jahren sondern erst nach 9 Jahren.