Privatinsolvenz läuft - Auskunftspflicht?
Hallo!
und zwar läuft bei mir noch die Privatinsolvenz bis nächstes Jahr, wir wollen jedoch in den nächsten Monaten umziehen, weil unsere jetzige Wohnung etwas zu groß ist und wir uns verkleinern wollen. Wir haben auch eine potenzielle Wohnung gefunden, jetzt hat uns der Vermieter jedoch eine Liste mit Fragen gestellt, sowas wie "haben Sie Vorstrafen" und so. Darunter ist auch die Frage, ob momentan ein Insolvenzprozess läuft.
Meine Frage ist jetzt: darf mich der Vermieter das fragen...? Ich habe Angst, dass das unsere Chance die Wohnung zu bekommen schmälert. Wir können ja trotzdem die Miete zahlen, ist ja jetzt auch so.
5 Antworten
Darf er.
Und ja, die Wahrscheinlichkeit wird geringer werden.
Aber was wäre die alternative ? Auskunft verweigern? Da wirst du die Wohnung erst recht nicht kriegen
Diese Frage ist zulässig - und "die Antwort" käme doch spätestens bei der Schufaauskunft zutage.
Ich schätze mal Dein Score dürfte mehr als im Keller sein.
Aufklärungspflicht bezüglich eines Mietvertrages
Die Rechtsprechung hat sich bereits in einigen Fällen mit der Aufklärungspflicht eines potentiellen Mieters gegenüber dem potentiellen Vermieter auseinandersetzen müssen.
In diesem Zusammenhang hat sich die Tendenz entwickelt, dem insolventen potentiellen Mieter eine Aufklärungspflicht aufzuerlegen. Dieser muss demnach ungefragt den potentiellen Vermieter über ein eröffnetes Insolvenzverfahren über sein Vermögen offenbaren beziehungsweise ihn über ein solches aufklären.
Frage: Besteht ein Insolvenzverfahren?
würde man mit nein beantworten, weil das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und man noch auf die Restschuldbefeiung wartet.
Schließlich kann man ja sogar einen Gerichtsbeschluss darüber vorlegen, was man aber aus Datenschutzgründen nicht machen würde.
Die Haustier-Frage kann man beliebig beantworten, weil Vermieter einen Hundehaltung nicht untersagen können.
Der Gerichtsbeschluss über Abschluss des Insolvenzverfahrens ist also unwirksam oder wie? Wenn das Verfahren noch bis nächstes Jahr läuft, handelt es sich immer um die anschließende Restschuldbefreiung. Woher sollte die insolvente Person denn im Voraus wissen, wann das Insolvenzverfahren abgeschlossen wird? Das weis nicht mal das Gericht nach der Eröffnung des Verfahrens. Über die Restschuldbefreiung erhälten Betroffene ja einen separaten Gerichtsbeschluss nach 3, 5 oder 6 Jahren.
Der Gerichtsbeschluss über Abschluss des Insolvenzverfahrens ist also unwirksam oder wie?
Nicht unwirksam, sondern irrelevant. Aus gutem Grund wird in einschlägiger Mieterselbstauskunft nachgefragt, ob "in den letzten 5 Jahren" Räumungsklage, Zwangsvollstreckung, Abgabe einer eidessattlichen Versicherung, Vorstrafen/Haftbefehl oder eben Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Diese Informationen sind für den VM entscheidungsrelevant, um ein potentielles Zahlungsausfallrisiko bewerten zu können. Darüber besteht Aufklärungspflicht des Interessenten und Wahrheitspflicht auf Nachfragen. Gäbe er diesen Gerichtsbeschluss ab, wäre er der nachgekommen. https://www.mietrecht.de/media/downloads/Selbstauskunft-Mieter-Vorlage.pdf
Von den letzten 5 Jahren war keine Rede bislang.
Auch von der Vorlage im Netz war keine Rede. Warum sollte man einen veröffentlichten Gerichtsbeschluss noch irgendwo abgeben. Diese Info stehen dem Vermieter eh zu Verfügung. Nein man antwortet Grundsätzlich nur auf das was gefragt wurde, kein Wort mehr.
Nein man antwortet Grundsätzlich nur auf das was gefragt wurde, kein Wort mehr.
Das sieht die h. M. d. Rechtsprechung völlig anders: Sofern über das Vermögen eines Mietinteressenten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder bei dem früheren Mietverhältnis erhebliche Mietrückstände bestanden haben und er deswegen zur Räumung der alten Wohnung verurteilt worden war, ist er verpflichtet, einen potenziellen Vermieter vor Abschluß des Mietvertrages ungefragt darüber aufzuklären.
Die Folge einer verletzten Aufklärungspflicht ist, dass der Vermieter den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung anfechten kann.
Ich habe Angst, dass das unsere Chance die Wohnung zu bekommen schmälert.
Die Sorge ist durchaus berechtigt, ändert aber nichts an der Tatsache:
darf mich der Vermieter das fragen...?
Ja: Fragen zu Vorstrafen oder Vermögen sind allesamt zulässig und wer hier irreführt oder nicht antwortet, bekommt den Mietvertrg ebensowenig und wer arglistig täuscht, muss mit Anfechtung rechnen und sofort wieder ausziehen :-O
Da hilft nur, auf gesondertem Blatt die genauen Umstände der PI, die aktuelle Wohlverhaltenswesie zu erläutern; eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorzulegen, Gehaltsnachweise beizubringen und ggf. eine freiwillige Bürgschaft über einer vereinbarten Kaution anzubieten um den VM davon zu überzeugen, mit euch kein unkalkulierbares Risiko einzugehen.
Lügen haben indes kurze Beine :-)
G imager761
Folgende Fragen sind zulässig:
- "Anzahl der Bewohner (Kinder und Erwachsener)
- Besteht ein Insolvenzverfahren?
- Räumungstitel wegen Mietrückständen
- Beruf und aktueller Arbeitgeber
- Einkommen (Was steht monatlich für die Miete zur Verfügung?)
- Haustiere (Betrifft nur große Tiere, also z.B. keine Hamster oder Kaninchen)"
Quelle: https://www.umzuege-brandlmeier.de/umzugstipps/item/214-mieterselbstauskunft-muenchen.html
Wenn du lügst, kann dir der Vermieter fristlos kündigen und dann stehst du nicht gerade gut da. Allerdings steht dort auch, dass du so eine Art Fragebogen nicht ausfüllen musst. Andererseits wird dir aber auch kein Vermieter zusagen, wenn du solche Fragen nicht beantworten möchtest.
Eine Frage nach Vorstrafen ist jedoch unzulässig. Die musst du in keinem Fall beantworten. Wenn du jedoch keine Hast, hat sich das natürlich erledigt (es sei denn deine Privatinsolvenz ist durch eine Straftat entstanden. Das wäre natürlich problematisch.)
Mit Ehrlichkeit fährt man immer am besten. Vielleicht könnt ihr ja zusammen nachweisen, dass eine Zahlung der Miete in keinem Fall in Gefahr ist. Zb. durch Nachweise der durchgehenden Mietzahlungen eurer alten Wohnung?
Offensichtlich: "... läuft bei mir noch die Privatinsolvenz bis nächstes Jahr".
Falsch: Fragen zu einer beabsichtigten Haustierhaltung muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten, wenn
Falsch. Zwar darf der VM nicht pauschal, sondern nur in Abwägung der widerstreitenden Interessen nachvollziehbar darlegen, warum er eine Haltung untersagt. Aber selbstverständlich darf er sowohl den Mietvertrag wg. arglistiger Täuschung anfechten, wenn man mit Hund einzieht, den man vorsätzlich verschwiegen hat oder nachträglichen Antrag auf Haltung verweigern, wenn dem eine Tierhaarallergie, Wohnungsgröße, bereits andere Hunde usw. entgegenstünde.