PKW bei teilweise freiberuflicher Tätigkeit als Geschäfts- oder Privatwagen?

5 Antworten

wie herausfinden ?

du kannst es hier versuchen:

https://www.gulp.de/knowledge-base/recht-und-steuern/geschaeftswagen-so-rechnen-freiberufler-richtig-teil-1.html

....für Laien in Steuersachen jedoch, ist aber eine Steuerberatung häufig die bessere und letztlich preiswertere Option.


mac241 
Beitragsersteller
 24.03.2019, 21:43

Super Link!

Gaenseliesel  24.03.2019, 21:47
@mac241

er bietet zumindest einen nachvollziehbaren Überblick, richtig !

Die Gesamtkosten für den Wagen ermitteln.

Dann errechnen wieviel 12 % vom Listenneupreis (nicht vom Betrag den man gezahlt hat) sind, denn das ist der Privatanteil pro Jahr (1 % pro Monat).

Proberechnung, 30 Ct. pro betrieblichen Kilometer.

Die Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeitsstätte bliebt in beiden Fällen gleich.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

mac241 
Beitragsersteller
 24.03.2019, 21:59

Soweit ich mich eingelesen habe kann die 1%-Regelung hier nicht greifen, weil die betriebliche Nutzung weniger als 50% beträgt. Somit ist nur eine genaue Kostenaufteilung möglich

wfwbinder  24.03.2019, 22:02
@mac241

Weniger als 50 % betriebliche Nutzung heißt lediglich, dass es kein notwendiges Betriebsvermögen (BV) ist, sondern gewillkürtes BV.

Aufteilung gem. Fahrtenbuch ist natürlich immer genauer.

wurzlsepp6682  24.03.2019, 21:52

aber die Fahrten zur nichstelbständigen Tätigkeit sind nicht mit der 1%-Regelung abgegolten.

wfwbinder  24.03.2019, 21:56
@wurzlsepp6682

Analog zur Regelung für Betriebswagen müsste der Privatanteil etwas anders berechnet werden, richtig.

Ergänzend zu der recht freundlichen Antwort von wurzelsepp gebe ich hier nun meine Vermutung zum besten:

Bei so einer geringen beruflichen Fahrleistung ist m. E. die Pauschale von 30 Cent pro Kilometer besser.

Das könntest Du evtl. durchrechnen.


mac241 
Beitragsersteller
 24.03.2019, 21:32

Dies wird in jedem Fall auch nochmal von einem Steuerberater durchgerechnet. Ich hatte nur vermutet, dass die Rahmenbedingungen schon eine Tendenz ergeben.

Gaenseliesel  24.03.2019, 21:42

Das wäre primär auch mein Rat dazu, muss man halt für sich durchrechnen.

wurzlsepp6682  24.03.2019, 21:31

du kannst nicht mich meinen, da du es ja noch nicht mal schaffst, meinen Namen richtig zu schreiben.

und was an meiner Antwort unfreundlich sein soll, weißt vermutlich nur du.

bin ich aber gewohnt, dass du an meinen Antworten rummäckelst

Nur als Beispiel wie es bei mir ist:

2018:

PKW 1: Privat weniger als 10%. Daher Betriebsvermögen. Privatfahrten als Gewinn vereinnahmt.

PKW 2: Anfang Dezember erhalten. Fahrtenbuch. Privat weniger als 5%. Daher Betriebsvermögen. Privatfahrten als Gewinn vereinnahmt. Sonderabschreibung 20%.

2019:

PKW 1: 51/49. Betriebsvermögen. 1%-Regelung.

PKW 2: Privat weniger als 10%. (sonst geht die Sonderabschreibung in 2018 nicht). Fahrtenbuch. Privatfahrten werden als Gewinn vereinnahmt.

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In dem genannten Fall würde ich bei einer Regelbesteuerung den Neuwagen ins Betriebsvermögen nehmen. Allerdings fehlen noch Werte wie Kaufpreis, Höhe Vollkaskoversicherung und wie viele Kilometer im Jahr.


wurzlsepp6682  24.03.2019, 20:43

welche Regelbesteuerung?

Hebammen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit!

mac241 
Beitragsersteller
 24.03.2019, 21:28
@wurzlsepp6682

Richtig. Umsatzsteuer spielt hier keine Rolle. Kein Vorsteuerabzug.

Kaufpreis ca. 18.000 Euro (Leasing), Vollkasko ca. 700 Euro, ca. 23000 km

in dem sie rechnet?

oder ihren Steuerberater befragt?

wenn die Hebamme nicht weiß, welche Option vorteilhafter ist, wieso soll es hier jemand wissen?

(und JA, ich hätte eine Vermutung. Ohne Bezahlung gibts hierzu aber keine Antwort, da es sich um Steuerberatung handelt.)