Paragraph 170 ABS.2 StPO und 43OWiG Trunkheit im Verkehr?
Ich habe seit 2 Wochen Führerschein abgegeben. Und heute kommt Brief von Stattsanwalt.
Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Trunkenheit im Verkehr
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 11.11.1111 folgende Entschei- dung getroffen: Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 SEPO eingestellt. Das Verfahren wird gemäß § 43 OWIG zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit(en) tungsbehörde abgegeben. Aufgrund gesetzlicher Mitteilungspflichten wurde vorstehende Entscheidung an folgende(n) Emp- fänger mitgeteilt: - Landratsamt Xxx Fahrerlaubnisbehörde Mit freundlichen Grüßen
Könnt Ihr mir bitte sagen, bekomme ich Führerschein zurück??
vielen Dank im Voraus
1 Antwort
Die Frage ist, auf welcher Grundlage der Führerschein beschlagnahmt wurde. § 111a StPO? Wenn die Beschlagnahme bisher nur durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist, wäre der Führerschein wieder zurückzugeben (§ 111a Abs. 5 Satz 1 StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, steht ja wohl auch keine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB mehr im Raum.
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird es vermutlich auf 241 BKat hinauslaufen, sofern im FAER nicht bereits Eintragungen wegen Alkohol- oder BTM-Delikten vorhanden sind. Das wären dann 500 € Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot.
Was die Fahrerlaubnisbehörde daraus macht, ist nochmal eine eigene Sache. Aber für Maßnahmen dieser müsste wohl schon ein erheblicher Verstoß oder eine erhebliche Anzahl an Verstößen erfolgt sein.