Das Ermittlungsverfahren gegen Sie habe ich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestell?
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor zwei Jahren 05/03/2018 gab es ein Ermittlungsverfahren gegen mich, und ich habe diese Nachricht von Polizei bekommen:
Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 STPO eingestellt.
Das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 STPO eingestellt.
Und jetzt möchte ich einen dauerhafter Aufenthalt in Deutschland beantragen. Gibt es negative Auswirkungen auf mein Dokument?
Benötige ich einen Anwalt? Und wann wird es aus meinen Unterlagen gelöscht?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen .
1 Antwort
Deine Angaben sind widersprüchlich. Ob das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO oder gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, kann für die Einbürgerung durchaus einen Unterschied machen.
Im Falle des § 153 StPO wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, im Falle des § 170 Abs. 2 StPO gab es keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Anklage. Eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO ist also besser für dich.
Gab es zwei Verfahren gegen dich, dass es zu solchen unterschiedlichen Aussagen kommt?
Im Führungszeugnis und im Bundeszentralregister stehen diese Verfahren nicht drinnen, wohl aber im Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister. Die Daten dort werden üblicherweise zwei Jahre nach dem Abschluss des Verfahrens gelöscht, sofern im Register keine weiteren Verfahren eingetragen sind (§ 5 ZStVBetrV i.V.m. § 494 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Ob die Einbürgerungsbehörden Zugriff auf das Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister haben, kann ich nicht mit Sicherheit beantworten. Es wird stellenweise behauptet, eine Rechtsgrundlage habe ich dafür aber nicht gefunden. § 6 ZStVBetrV betet für eine solche Weitergabe jedenfalls keine rechtliche Grundlage.
Ich gehe aber davon aus, dass diese Verfahren -sofern sie der Einbürgerungsbehörde überhaupt zur Kenntnis gelangen- für die Entscheidung über eine Einbürgerung keine nennenswerte Rolle spielen.
Kurzes Statusupdate für Mitlesende:
Es sieht so aus, als wäre das selbe Verfahren tatsächlich einmal gem. § 170 Abs. 2 StPO und einmal gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Vermutlich ein Fehler bei der Auswahl der Textbausteine im Einstellungsbescheid. Nach welchem Paragraphen das Verfahren damals tatsächlich eingestellt wurde, kann nur die Staatsanwaltschaft beantworten.
Ich gehe aber, wie schon geschrieben, nicht davon aus, dass diese Verfahren für den Einbürgerungsantrag irgendeine Relevanz haben