P-Konto und Weihnachtsgeld?

2 Antworten

Ja die Chance besteht, das Geld würde eh erst nach Ablauf des Folgemonats ausgekehrt, also sollte der Freigabebeschluss im Dezember der Bank zugehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Zertif. Pfändungsexperte, qual. Kreditsachbearbeiter

Frankie4  27.11.2021, 16:28

Wegen der umfangreichen Neuregelungen des P-Kontos und der Auskehrungsfristen (wobei noch umstritten ist, ob die neuen fristen auch auf schon im November 2021 oder früher ergangene Gutschriften anwendbar ist) in § 899 Abs. 2 ZPO n.F. (https://ogy.de/8zqr) ab dem 01.12.2021 kommt es in diesem Fall wohl erst nach Ablauf von "den drei nachfolgenden Kalendermonaten", also hier frühestens im März 2022 zu einer Auskehrung (wenn dann noch etwas da sein sollte; sehr unwahrscheinlich).

orgel  27.11.2021, 17:40
@Frankie4
899.2) Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.

Das mit den drei Monaten ist aber nur der Fall, wenn es sich um Guthaben aus nicht verbrauchten Freibeträgen handelt. Ansonsten änder sich an der Auskehrungsfrist nichts.

1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht
Frankie4  28.11.2021, 14:55
@orgel

Vielen Dank für den Hinweis. War mir so noch gar nicht aufgefallen; die Verlängerung um drei Monate gilt als nicht für Guthaben aus künftigen Gutschriften, sondern nur einmalig für das bei Zustellung einer Kontopfändung vorhandenes Guthaben. Oder?

orgel  28.11.2021, 15:06
@Frankie4

Nicht ganz… Der Gesetzgeber möchte damit dem Schuldner die Möglichkeit geben, Guthaben für kleinere Anschaffungen anzusparen. Die Fristverlängerung gilt für Guthaben, was aus nicht ausgeschöpften Freibeträgen resultiert. Beispiel: Freibetrag 1.260€ und auch ein entsprechender Geldeingang in gleicher Höhe. Verfügt der Schuldner nur 1.000€ bleiben die 260€ bis zu mindestens 3 Monate noch dem Schuldner verfügbar. Und er kann im nächsten Monat wieder Geld vom nächsten Geldeingang auf dem Konto lassen usw. Man muss also nicht mehr sofort bzw. spätestens im nächsten Monat alles abverfügen, damit es nicht ausgekehrt wird.

Aktuell ist Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500 €, § 850a IV ZPO unpfändbar.

Zum 01.12.2021 ändert sich daran trotz neuem PKoFoG nichts.

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