Einfach ausprobieren. "Nur" ein vorl. Zahlungsverbot Ist nach dem Wortlaut des § 907 Abs. 1 ZPO kein Ausschlußgrund.

Allerdings: Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto nach § 907 ZPO gibt es so gut wie keine. Eine solche Entscheidung ist eine Prognose, sehr haftungsträchtig. Nachdem im Bereich der Zwangsvollstreckung regelmäßig Rechtspfleger und keine Richter entscheiden, diese aber kein Richterprivileg bei ihren Beschlüssen haben, d.h. für Fehler selbst haften dürfen, Ist die Motivation für solche haftungsträchtigen Beschlüsse gering.

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Ich habe seit Einführung des P-Kontos 2011, d.h. seit bald 13 Jahren und meher als 2000 Kontopfändungen pro Jahr, noch keinen einzigen Fall gehabt, wo seitens des Vollstreckungsgerichts eine Unpfändbarkeit nach § 907 ZPO angeordnet hat. Zuständig bei Gericht ist nämlich ein Rechtspfleger und kein Richter, d.h. das Richterspruchprivileg, § 839 Abs. 2 BGB greift da nicht. Damit ist das Risiko einer persönlichen Haftung des Rechtspflegers zu groß; da das alles "nu" Beamte sind, können Sie sich denken, warum es diese Variante nur auf dem Papier gibt.

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Moratorium heißt Zahliungsverbot, ist in § 835 Abs. 2 ZPO geregelt: "Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf."

Das mit der 3-Monats-Regel steht in § 899 Abs. 2 ZPO: "Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde."

Diese 3-Monats-Regel gilt also nur für von Anfang an zwar gepfändete, aber wegen individueller Freibeträge nicht abführbarer Beträge. Wegen der "fist in, first out"-Regelung in Satz 2 spielt das im Regelfall keine Rolle, da man ja im Regelfall laufende Verfügungen in jedem Monat (wie z.B. Miete) hat.

Im Einzelfall ergibt sich daraus durchaus eine komplizierte Situation, die hier nicht klärungsfähig ist (zumindest nicht ohne exakte Beträge) Ganz sicher bedeutet es nicht, daß Sie anfänglich vorhandenes oder später entstandenes Guthaben pauschal durch drei teilen können und dann drei Monate lang den sich ergebenden Betrag abheben können.

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Schriftlich / vorab per Mail und/oder den Kontaktbereich im Online-Banking auf den gesetzlichen Umwandlungsanspruch aus § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO hinweisen, ebenso auf die 4-Geschäftstagefrist des § 850k Abs. 2 S 1 ZPO (sofern eine oder mehrere Kontopfändungen vorhanden sind) und mit Beschwerden bei Dr BaFin und dem Ombudsmann drohen.

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Die Postbank gehört der Deutschen Bank. Sie ist im Grunde nur noch der verlängerte Arm der Deutschen Bank und dient nur dazu, im Massengeschäft mehr oder weniger sinnlose Produkte an möglichst viele Kontoinhaber zu verkloppen.

Teure wie Sie als Pfändungskunde mit P-Konto möchte man möglichst nicht haben. Deshalb vergrault man sie mit vielerlei unfreundlichen Maßnahmen.

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Die Auskunft der Bank war und ist Unsinn. Unabhängig davon, woher (rechtmäßig) ihre Gutschriften auf dem Konto kommen, wie hoch diese sind und ob überhaupt welche kommen, steht Ihnen mind. der Pfändungsgrundfreibetrag von derzeit 1340 EUR mtl (ab Juli 2023 werden es 1410 EUR) zu.

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Ohne eine Kontopfändung können Sie über ein P-Konto ganz normal - normalerweise im Rahmen des vorhandenen Guthabens - verfügen.

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Hat der Insolvenzverwalter nun das P-Konto gegenüber der Bank frei gegeben oder nicht? Ganz klar ist das anhand Ihrer Schilderung nicht.

Wenn es komplett frei gegeben wurde, darf die Bank nichts sperren / separieren / abführen.

Wenn es nicht oder nur teilweise vom Insolvenzverwalter frei gegeben wurde (z.B. Gehaltseingänge, die ja bereits gekürzt kommen) dann, macht es die Bank richtig, wenn sie andere Gutschriften ert einmal sperrt. Ob dann aber die Abführung berechtigt ist (und erst nach drei Monaten), lässt sich ohne konkrete Zahlen (Kontostände, Umsätze, Freibeträge) nicht sagen.

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Zur Schuldnerberatung oder zum Anwalt.

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Sie haben ein P-Konto und schreiben von einem Freibetrag (aktuell mind. 1260,00 EUR im Monat), d.h. Sie dürften auch mind. eine aktive Kontopfändung haben.

Haben Sie das P-Konto noch nicht so lange, daß Sie nicht aus eigener Erfahrung wissen, wie es läuft?

Wenn der Überweisungsbetrag tatsächlich "erst" am 01.04.2022 gutgeschrieben werden wird, darf die kontoführende Bank davon im April 2022 von sich aus (Sie können das aber dennoch selbst beauftragen) überhaupt nichts an den/die pfändenden Gläubiger abführen. Eine Auskehrung seitens der Drittschuldnerin ist frühestens (auch unter der neuen, seit 01.12.2021 geltenden Rechtslage beim P-Konto) im Mai 2022 möglich - unter Beachtung des (neuen) § 899 Abs.2 ZPO:

"Hat der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des gesamten nach Absatz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem nach Absatz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde."

Diese Regelung bedeute übrigens nicht, daß das gesamte Guthaben im laufenden Monat der Gutschrift und in den drei Folgemonaten auf dem P-Konto verbleibt und nicht abgeführt werden darf. Solange auf dem P-Konto verbleiben kann nur der am Monatsende (im Monat der Gutschrift) verbliebene pfändungsfreie Teil-Betrag - da bestehen aktuell noch große Missverständnisse (und es gibt hierzu wohl auch noch keine Rechtsprechung).

Was in den Folgemonaten passiert, hängt davon ab, mit welchem Guthaben Sie aus dem März kommend in den April starten, welchen tatsächlichen Pfändungsfreibetrag Sie haben und wie hoch Ihre auf den Pfändungsfreibetrag anzurechnenden Verfügungen im April sein werden. Ohne exakte Angaben Ihrerseits kann man das nicht voraussagen.

Nachdem Sie schreiben, daß Sie Ihr Konto wieder (wohl bald) in ein normales Konto rückumwandeln wollen (neuer Rechtsanspruch, § 850k Abs. 5 S. 1 ZPO), ist anzunehmen, daß der Pfändungsrestbetrag nicht mehr so hoch sein wird. Sie können das Ganze in diesem Fall beschleunigen, in dem Sie beim Gläubiger die restliche Forderungshöhe in Erfahrung bringen und dann Ihre Bank per Überweisungsauftrag anweisen, diesen Restbetrag (Zahlungen an den bestrangigen Pfändungsgläubiger zu Lasten eines P-Kontos erfolgen ohne Anrechnung auf den Pfändungsfreibetrag!) zu überweisen. Wenn es tatsächlich reicht und keine Pfändung mehr vorhanden ist und keine weiteren zu erwarten sind, können Sie dann die Rückumwandlung in die Wege leiten.

Sollte Ihre Bank tatsächlich mit arbeitsintensiven Umbuchungen arbeiten (nicht alle Banksoftwarelösungen arbeiten mit diesem Prinzip; korrekterweise dürfte das auch gar nicht sein), müsste Ihnen nach einer solchen Pfändungserledigung der freie Zugriff auf den restlichen Betrag (auch ohne Rückumwandlung) möglich sein.

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Bei diesen Sonder-Zahlungseingängen handelt es sich nicht um solche i.S: von § 904 ZPO. Sie werden deshalb keine Erhöhung Ihrer Freibeträge bekomme.

Beste Lösung: Bezahlen Sie die einzige vorhandene Kontopfändung; dann ist Ihr Konto wieder frei, Sie sparen weitere teure Verzugszinsen, sind entschuldet und Sie können ohne Begrenzungen auf die P-Konto-Pfändungsfreibeträge verfügen.

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Nein. Solange keine Pfändung vorhanden ist, funktioniert das P-Konto ohne die Freibetragsbeschränkungen.

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Rentennachzahlungen sind selbstverständlich pfändbar. Wie kommen Sie zu dieser so absolut geäußerten absolut falschen Annahme?

Wenn Sie z.B. Kontopfändungen, aber kein P-Konto haben oder Freibeträge überschreiten oder das Geld zu lange auf dem P-Konto liegen lassen oder es abheben und es dann zu einer Taschenpfändung kommt oder direkt bei der Rentenkasse gepfändet wird ...

Sie meinen wohl den seit 01.12.2021 neu gefaßten § 904 ZPO https://www.buzer.de/s1.htm?a=904&g=zpo&kurz=PKoFoG&ag=14249). Um davon zu profitieren, sollten Sie die Nachzahlung Ihrer Bank durch Vorlage des entsprechenden Bescheids nachweisen - oder den Weg nach § 904 Abs. 5 ZPO n.F. über das Vollstreckungsgericht gehen.

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Entweder stammt die Differenz von 219,00 EUR aus einem Eingang Oktober 2021 oder früher oder von einem Verrechnungsscheck, der zunächst nur eV gutgeschrieben wurde?!

Was hat sich inzwischen (12.12.2021) getan?

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Seit gestern, 01.12.2021 werden Sie darüber verfügen können.

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Aktuell ist Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500 €, § 850a IV ZPO unpfändbar.

Zum 01.12.2021 ändert sich daran trotz neuem PKoFoG nichts.

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Sie haben inzwischen sicher schon festgestellt, dass Sie nun am heutigen 1.9. (unter Abrechnung auf den neuen Pfändungsfreibetrag für September 2021) über die 400,00 Euro verfügen könnten, oder? 🤔

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Sie haben ein Girokonto mit Kontopfändung/-en? Umgewandelt in ein P-Konto?

Mit ausreichend freiem (Eingang auf Konto im August oder am heutigen 1.9., sonst nicht mehr vom Pfändungsfreibetrag geschützt) Guthaben?

Richtige Bankcard mit zugehöriger PIN genutzt?

Konto nicht aus anderen Gründen gesperrt?

Wenn alles nicht als Erklärung ausreicht: was ist die Aussage der Bank?

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